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BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 24 W (pat) 241/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. September 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 55 803.1/42

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf die

mündliche Verhandlung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. September 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

"METEOROSKOP"

soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die Waren und Dienstleistungen

"Druckerzeugnisse, insbesondere Druckerzeugnisse meteorologischen Inhalts, ausgenommen solche auf dem Gebiet der astronomischen Geräte, insbesondere der Meteoroskope; Erstellen von

personenspezifischen Interpretationen von Wetterkarten in drucktechnischer Form oder im Rahmen von Vorträgen;

Analyse und Bereitstellen von Wetterinformationen bzw.

Wetterkarten, insbesondere für die allgemeine Luftfahrt, wie auch

für den gesamten Freizeitbereich"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom 25. September 2001 zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke

setze sich aus den Wortelementen "Meteor-" bzw. "Meteoro-" und "-skop" zusammen. Der aus dem Altgriechischen stammende Bestandteil "Meteoro-" zeige in

Wortzusammensetzungen wie z. B. "Meteorologie" einen Bezug zu "Wetter" oder

"Klima" an. Das Wortelement "-skop" leite sich von altgriechisch "skopein" ab und

deute in Wortzusammensetzungen wie "Periskop" oder "Mikroskop" im allgemeinen auf ein Gerät zur optischen Untersuchung hin. Darüber hinaus könne "-skop"

aber auch das Ergebnis eines solchen Beobachtungs- oder Analysevorgangs bezeichnen, wie das Wort "Horoskop" belege. Die angesprochenen Verkehrskreise

würden die angemeldete Wortzusammensetzung daher ohne weiteres als Hinweis

auf Untersuchungen wetterkundlicher Art oder auf die daraus gewonnenen

Schlußfolgerungen ansehen, also als Bezeichnung für ein Gerät zur Beobachtung

von Wettererscheinungen oder als Bezeichnung für eine auf eine bestimmte Person zugeschnittene, aus der Analyse des Wettergeschehens gewonnene Prognose. Die angemeldete Kennzeichnung stelle daher für die beanspruchten

Dienstleistungen lediglich eine Bezeichnung des Gegenstands und für die Drukkerzeugnisse eine Inhaltsangabe dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zu deren Begründung wird

vorgetragen, der lexikalisch nachweisbare Begriff "Meteoroskop", der nicht allgemein bekannt sei, bezeichne ein Gerät zur Beobachtung von Wettererscheinungen, insbesondere ein Meßgerät, welches zur Verfolgung von rasch am Himmel

erscheinenden Vorgängen diene. Ein solches Gerät sei ganz offensichtlich nicht

Gegenstand des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Aus der Wortbildung

heraus könne der Begriff lediglich mit dem Begriff "Meteorit" assoziiert werden. Ein

spezielles Gerät zum Verfolgen und gezielten Aufzeichnen von Sternschnuppen

sei aber derzeit weder verfügbar noch in den Fachkreisen bekannt. Die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen hätten mit einem Gerät, mit dem rasch am

Himmel erscheinende Vorgänge erfaßt werden können, nichts zu tun. Vielmehr

handele es sich um Druckerzeugnisse mit meteorologischen Inhalten, insbesondere um ein als Geschenkartikel sich eignendes Produkt, auf dem in drucktechnischer Weise die aktuelle Wettersituation in Form einer Wetterkarte zum Zeitpunkt

der Geburt einer Person dargestellt sei, wobei unter Zugrundelegung dieser typischen Wetterinformationen eine personenspezifische Interpretation angestellt

werden könne. Die breiten Verkehrskreise, an die sich die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen richteten, hätten nicht die Kenntnisse, der angemeldeten

Wortverbindung einen konkreten Sinn zu entnehmen, was ohnehin einen erheblichen interpretatorischen Aufwand erfordere. Damit sei die Kennzeichnung unterscheidungskräftig. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht, weil das mit der

Marke in Verbindung zu bringende Produkt vollkommen neu und bislang noch unbekannt sei.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt

der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete

Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE;

BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH

GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094

- FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß - wie auch eine

Recherche des Senats ergeben hat - der Begriff "Meteoroskop" (bzw. "meteoroscope") existiert und ein in der Antike gebräuchliches astronomisches Instrument

zur präzisen Positionsbestimmung der Wandel- als auch der Fixsterne bzw. ein

Instrument zur Bestimmung geografischer Koordinaten bezeichnet. Ein solches

Gerät könnte grundsätzlich Gegenstand von Büchern oder sonstigen Veröffentlichungen sein, also insoweit eine beschreibende Angabe über den Inhalt der Veröffentlichung darstellen. Dies ist aber durch die nunmehr erfolgte Beschränkung

des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Hinsichtlich

der von der Anmeldung betroffenen Dienstleistungen ist ein unmittelbarer Bezug

zu einem solchen Gerät nicht ersichtlich.

Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, das angemeldete Zeichen könne

aufgrund eines der Wortbildung entnehmbaren Sinnes als beschreibende Angabe

konkret in Betracht kommen. Zwar ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der aus dem Altgriechischen stammende Bestandteil "Meteoro-" in

Wortzusammensetzungen wie z. B. "Meteorologie" für "Wetter" oder "Klima" steht

und das Wortelement "-skop" sich von "skopein" ableitet (vgl. Online-Ausgaben

von Wahrig – Deutsches Wörterbuch und Wahrig - Fremdwörterlexikon zu "Meteorologie, "-skop" und "–skopie") und in Wortzusammensetzungen wie "Periskop"

oder "Mikroskop" im allgemeinen auf ein Gerät zur optischen Untersuchung hinweist. Hieraus ist jedoch allenfalls zu folgern, dass "Meteoroskop" ein Untersuchungsinstrument, Meßgerät, Gerät zur Aufnahme oder Wiedergabe von Bildern in

bezug auf Witterungserscheinungen und ihrer Gesetze bezeichnen könnte, was

aber nach der Neufassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen

nicht mehr als Inhaltsangabe in Frage kommt. Eine noch weitergehende Interpretation dahingehend, dass es sich bei "Meteoroskop" um das Ergebnis eines derartigen Betrachtungs- und Untersuchungsvorganges handle, liegt fern, weil in der

Regel nur Geräte mit der Endsilbe "-skop" bezeichnet werden, (vgl. Online-Ausgaben von Wahrig – Deutsches Wörterbuch und Wahrig - Fremdwörterlexikon zur Endung "-skop" und "–skopie"). Auch eine Recherche im umfassenden

elektronischen Wörterbuch "Wortschatz Deutsch" der Universität Leipzig erbrachte

kein anderes Ergebnis. Bei dem Wort "Horoskop" scheint es sich um eine Ausnahme zu handeln. Angesichts des erheblichen gedanklichen und analytischen

Aufwandes, den es bedeuten würde, das Zeichenwort als beschreibende Angabe

zu interpretieren, ist eine konkrete Eignung als beschreibende Angabe daher nicht

festzustellen (BGH GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE).

Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).

Da der Ausdruck "Meteoroskop" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt,

kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird

(BGH WRP 2001, 1082, 1083

- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH

GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK";

BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH vom 13. Juni 2002 I ZB 1/00 – Bar

jeder Vernunft).

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Cl/Na