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BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 33 W (pat) 100/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. September 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 15 411.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Richters

v. Zglinitzki als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke

Basiskonto

für die Dienstleistungen

Klasse 35: betriebwirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung

in

Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe

von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Vermarktung und Vermietung von

Werbezeiten und Werbeflächen im Internet;

Klasse 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen, voranstehende Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Krankenversicherungen; Finanzdienstleistungen, finanzielle Beratung, Beratung in Sachen Sparen und Geldanlagen,

Investitionsberatung; Finanzanalysen, Vermittlung von

Vermögensanlagen, insbesondere in Fonds; Investmentgeschäfte; Vermögensmanagement

für Dritte;

Beratung beim Immobilienerwerb, Immobilienvermögenskonzepte für Dritte;

Klasse 42: Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung und zur Prozeßsteuerung; technische und Anwendungsberatung

in Bezug auf Computer und Datenverarbeitungsprogramme; Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das

Medium Internet, Betreiben und Anbieten von Interaktivitätsmodulen im Internet; Dienstleistungen eines

Internet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme

im Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 6. Februar 2002 gemäß §§ 8

Abs 2 Nr 1 und Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft

sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe

zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, der Begriff „Basiskonto“ sei

nachweislich schon als Fachausdruck im Finanzwesen gebräuchlich, und dazu

ihre Internet-Recherche beigefügt. Da grundsätzlich zwischen Kunden und

Dienstleistern ein Vertragsverhältnis bestehe, welches dokumentiert und abgerechnet werden müsse, sei auch in anderen Dienstleistungsbereichen die Einrichtung von Konten unerläßlich.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die Begriffe „Basis“ und „Konto“ jeder für sich genommen verschiedene Bedeutungsmöglichkeiten hätten. Selbst wenn die Anmeldemarke tatsächlich als Hinweis darauf aufgefaßt werde, daß es sich um die Grund- oder

klassische Version innerhalb einer Produktlinie von angegebenen Konten handele,

lasse die Bezeichnung „Basiskonto“ in Bezug auf die beanspruchten vielfältigen

und sehr unterschiedlichen Dienstleistungen keinen eindeutigen Sinngehalt erkennen. Im übrigen habe sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch

das Harmonisierungsamt zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „Basis“ oder

„Konto“ eingetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke bereits jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des

Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG

zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;

GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann

demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den allgemein geläufigen deutschen

Begriffen „Basis“ und „Konto“ zusammen. Die Anmelderin trägt zwar zutreffend

vor, daß beide Begriffe verschiedene Bedeutungsmöglichkeiten haben können.

Der Verkehr nimmt jedoch ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so auf, wie es ihm entgegentritt ohne es einer

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren

Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist

(MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise

- hier neben spezialisierten Fachkreisen auch das interessierte allgemeine Publikum - bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen eindeutig rein beschreibenden Begriffsinhalt.

Als „Basiskonto“ werden gewöhnlich Konten bezeichnet, die im Unterschied zu

speziellen Sonderkonten - wie beispielsweise Festgeldkonten, Aufbaukonten,

Prämiensparkonten etc - als grundlegende Standardkonten oder Ausgangskonten

(Girokonten oä) dienen. Wie sich sowohl aus der von der Markenstelle als auch

vom Senat durchgeführten und der Anmelderin mit der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Internetrecherche ergibt, ist der Gesamtbegriff als

Fachausdruck bereits weit verbreitet. Verschiedene Kreditanstalten bieten ein sogenanntes „Basiskonto“ neben weiteren möglichen Kontoverbindungen an (vgl

beispielsweise www.finansbank.de, www.volksbankdresden.de; www.sparkasse-neuburg.de).

Ein beschreibender Bezug besteht dabei nicht nur zu den Finanzdienstleistungen

der Klasse 36. Denn sämtliche übrigen beanspruchten Dienstleistungen können

sich eigens mit dem Sachgegenstand des Basiskontos befassen. Insgesamt liegt

daher eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke im Hinblick

auf das hier beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis nicht vor.

Der Senat hält im übrigen ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG an dem beschreibenden Gesamtbegriff „Basiskonto“ für gegeben, was

hier jedoch keiner weiteren Begründung mehr bedarf.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder

ähnlicher Marken - die Anmelderin beruft sich jedoch nur auf Marken mit den Bestandteilen „Basis“ oder „Konto“ - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD). Gleiches gilt für die von der

Anmelderin angesprochenen Eintragungen des Harmonisierungsamtes.

v. Zglinitzki

Kätker

Dr. Hock

Cl