Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 33 W (pat) 147/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 69 133.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als
Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
e-ratingservice
für die Dienstleistungen:
„Finanzwesen (Klasse 36); Geschäftsführung (Klasse 35); Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung (Klasse 42)“
wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, daß die angemeldete Marke die beanspruchten Dienstleistungen dahingehend beschreibe, daß diese einen Service zur Erstellung von Gutachten hinsichtlich der bonitätsmäßig skalierten Einstufungen von Schuldnern bzw Unternehmen böten oder diesen insbesondere ihrer Realisierung und Durchführung zu
dienen bestimmt seien. Die Voranstellung des Buchstaben „e“ mittels Bindestrich
modifiziere diesen beschreibenden Gehalt weiter dahingehend, daß dieser Service
elektronisch - also Online - angeboten werde.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markestelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß es sein möge, daß die einzelnen Begriffe der angemeldeten
Marke für sich alleine gesehen beschreibende Angaben darstellten. Die Kombination der Begriffe sei jedoch eine völlige Neuschöpfung, welche keineswegs unmittelbar verständlich sei. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom
22.9.1999 (I ZR 50/97 - FACTS) trägt sie vor, daß gerade in dem sich neu entwickelnden „rating-Markt“ eine Vielzahl von Bezeichnungen benutzt werde, die
den Begriff „rating“ oder Wortkombinationen mit diesem Begriff enthielten. Es handele es sich um einen Markt, der seiner Natur nach zur Bezeichnung der angebotenen Leistungen mehr oder weniger farblose Gattungsbezeichnungen mit dem
Wortbestandteil „rating“ verwenden müsse, damit das Publikum sofort erkennen
könne, in welchem Bereich die Leistung angeboten werde. Gemäß der zitierten
Entscheidung des BGH seien in einem solchen Markt nur geringe Anforderungen
an die Unterscheidungskraft der Marke zu stellen.
Im übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt verschiedene Marken mit
dem Bestandteil „rating“ oder sogar „e.rating“ eingetragen, was ebenfalls für eine
Schutzfähigkeit der Marke spreche.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 14. August 2002 unter
Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf die Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle
des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089
- YES).
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus der Abkürzung „e“ sowie den Begriffen
„rating“ und „service“ zusammen. Der Buchstabe „e“ ist dabei im Deutschen als
Abkürzung für „elektronisch“ und im Englischen für „electronic“ gebräuchlich (vgl
PONS, Fachwörterbuch Datenverarbeitung 1997, S 77; Computer Fachlexikon
Microsoft Press, 2000, S 235) und allgemein geläufig, weil er in vielen Wortverbindungen vorkommt, in denen er auf elektronisch durchgeführte Tätigkeiten oder
Vorgänge, die das Internet betreffen oder über das Internet erfolgen, hinweist, so
etwa in den Begriffen „e-commerce“, e-banking“, „e-money“, „e-mail“ oder „e-business“ (so zB auch 33 W (pat) 128/01 - e-procure).
Das aus dem Englischen stammende Wort „rating“ wird mit „Schätzung“, „Bewertung“ oder auch „Beurteilung“ übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 522). Im Zusammenhang mit den angemeldeten Finanzdienstleistungen der Klasse 36 und den ihrer Durchführung dienenden weiteren
Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 hat „rating“ den engeren Begriffsinhalt
„Bewertung
von Unternehmen“
hinsichtlich
ihrer Bonität
(vgl
z.B.
www.ratingaktuell-news.de - auf dieser Internetseite wird die Fachzeitschrift „Ratingaktuell“ beworben; ähnlich beispielsweise www.ratingmanagement.de“).
Zur berücksichtigen ist zwar, wie die Anmelderin zu Recht vorträgt, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden
Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421
- Rational Software Corporation). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden
Fall für die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben spezialisierten Fachkreisen auch das interessierte allgemeine Publikum - bezogen auf die angemeldeten
Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Als Synonym für
Erbringung von „Rating-Dienstleistungen“ über das Internet ist „e-rating“ ein gebräuchlicher Gesamtbegriff (vgl bspw. www.vhk-herford.de; www.piepenbring.de;
www.abitepos.net). Zusammen mit dem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff „Service“ bringt das Gesamtzeichen ohne weiteres klar verständlich zum Ausdruck, daß die Anmelderin ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet
"Rating" über das Internet anbietet. Eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit
der Anmeldemarke liegt somit nicht vor. Die vom BGH als ausreichend erachteten
geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfüllt das angemeldete
Gesamtzeichen daher nicht.
Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken - die Anmelderin beruft sich jedoch nur auf Marken mit den Bestandteilen „rating“ bzw „e-rating“ - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD).
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem
beschreibenden Gesamtbegriff „e-ratingservice“, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
v. Zglinitzki
Kätker
Dr. Hock
Cl