Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 33 W (pat) 99/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

24. September 2002

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 15 409.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Richters

v. Zglinitzki als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke

Basisfonds

für die Dienstleistungen

Klasse 35: betriebwirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung

in

Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe

von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Vermarktung und Vermietung von

Werbezeiten und Werbeflächen im Internet;

Klasse 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen, voranstehende Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Krankenversicherungen; Finanzdienstleistungen, finanzielle Beratung, Beratung in Sachen Sparen und Geldanlagen,

Investitionsberatung; Finanzanalysen, Vermittlung von

Vermögensanlagen, insbesondere in Fonds; Investmentgeschäfte; Vermögensmanagement

für Dritte;

Beratung beim Immobilienerwerb, Immobilienermögenskonzepte für Dritte;

Klasse 42: Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung und zur Prozeßsteuerung; technische und Anwendungsberatung

in Bezug auf Computer und Datenverarbeitungsprogramme; Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das

Medium Internet, Betreiben und Anbieten von Interaktivitätsmodulen im Internet; Dienstleistungen eines

Internet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme

im Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 6. Februar 2002 gemäß §§ 8

Abs 2 Nr 1 und Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft

sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, daß die angemeldete

Marke eine beschreibende Angabe für Investmentfonds sei, welche über eine sehr

breit gestreute Depotmischung verfügten, und dazu aus ihrer Internet-Recherche

einige Fundstellen und Erläuterungen sowie die Definition des Begriffes „Basisfonds“ als Anlagen übersandt. Die beteiligten Verkehrskreise sähen in dem angemeldeten Zeichen lediglich den Hinweis, daß ein solcher Fonds Gegenstand der

beanspruchten Dienstleistungen sei.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die Begriffe „Basis“ und „Fonds“ jeder für sich genommen verschiedene Bedeutungsmöglichkeiten hätten. Selbst wenn der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt unterstellt werde, sei das Zeichen nicht in

der Lage, die beanspruchten vielfältigen und sehr unterschiedlichen Dienstleistungen direkt zu beschreiben. Insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungen der

Klassen 35 und 42 sei ein unmittelbarer Bezug nicht erkennbar. Im übrigen habe

sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Harmonisierungsamt

zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „Basis“ bzw „Fonds“ eingetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke bereits jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des

Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG

zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;

GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann

demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den allgemein geläufigen deutschen

Begriffen „Basis“ und „Fonds“ zusammen. Die Anmelderin trägt zwar zutreffend

vor, daß beide Begriffe verschiedene Bedeutungsmöglichkeiten haben können.

Der Verkehr nimmt jedoch ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so auf, wie es ihm entgegentritt ohne es einer

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren

Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist

(MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise

- hier neben spezialisierten Fachkreisen auch das interessierte allgemeine Publikum - bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen eindeutig rein beschreibenden Begriffsinhalt. Wie sich aus der vom Senat durchgeführten, und der

Anmelderin mit der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Internetrecherche ergibt, wird unter dem Fachausdruck „Basisfonds“ ein international breitstreuender Aktienfonds verstanden, bei dem die Anlagen über verschiedene Firmen, Branchen, Länder und Währungen verteilt werden (vgl zB

„Fonds-Lexikon in www.fidelity.onvista.de). Der Gesamtbegriff ist weit verbreitet.

Basisfonds werden wegen ihrer breiten Risikostreuung für das relativ sichere Basisinvestment empfohlen. So wirbt beispielsweise die Raiffeisenbank mit „Basisfonds - ideal

für den Einstieg“ (www.2.raiffeisenfonds at/pub/jsp; ähnlich:

www.oppenheim.de bzw www.universal-investment.de).

Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen. Die Finanzdienstleistungen der Klasse 36 können unmittelbar Basisfonds zum Gegenstand habe. Dies gilt auch für Versicherungsdienstleistungen; so

werden beispielsweise bei Lebensversicherungen fondsgebundene Anlagen angeboten. Die Dienstleistungen der Klasse 42 können zur technischen Durchführung der Abwicklung der Finanzdienstleistungen dienen. Auch hinsichtlich der

angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 können die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres einen Bezug zu der angemeldeten Marke sehen. Die

„Marktforschung“ kann „Basisfonds“ zum Thema haben, die Vermarktung und

Vermietung von Werbeseiten und Werbeflächen im Internet kann sich auf Werbung für die „Basisfonds“ beziehen. Insgesamt liegt daher eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke im Hinblick auf das hier beanspruchte

Dienstleistungsverzeichnis nicht vor.

Der Senat hält im übrigen ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG an dem beschreibenden Gesamtbegriff „Basisfonds“ für gegeben, was

hier jedoch keiner weiteren Begründung mehr bedarf.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder

ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit den Bestandteilen

„Basis“ oder „Fonds“ - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent-

und Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD). Gleiches gilt für die von der Anmelderin

angesprochenen Eintragungen des Harmonisierungsamtes.

v. Zglinitzki

Kätker

Dr. Hock

Cl