Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 01.10.2002 – 24 W (pat) 218/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 04 110.5/42
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 1. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 18. Juli 2001 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Zähne mit Zukunft
ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 42 zur Eintragung
in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes wegen Fehlens
produktbezogenen Gehalt und keinerlei phantasievollen Überschuß aufweise.
Sämtliche Waren und Dienstleistungen könnten sich darauf beziehen, der Absicherung der Zukunft von Zähnen zu dienen bzw könnten dies als Zweckbestimmung, Thema, Inhalt oder Gegenstand haben. Eine Recherche im Internet belege,
daß diese oder ähnliche Wortfolgen zur Umschreibung der zukunftsichernden prophylaktischen Maßnahmen im Bereich der Zahnheilkunde bereits verwendet werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung trägt er im
wesentlichen vor, daß der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung des von
der Rechtsprechung vorgegebenen großzügigen Maßstabes nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke erfülle alle vom BGH in der Entscheidung "Partner with the Best" aufgestellten Indizien für das Vorliegen der Unterscheidungskraft bei Wortfolgen und Slogans. Die Wortfolge "Zähne mit Zukunft" sei kurz,
habe sprachliche Originalität, sei prägnant, einfach, eingängig und ohne weiteres
verständlich sowie mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Die vorgehaltene Internetrecherche sei nicht vergleichbar.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Im Beschwerdeverfahren hat er das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
wie folgt beschränkt:
"Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Lehr- und Unterrichtsmittel auf dem
Gebiet der Organisation und Führung von Unternehmen auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens;
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroverwaltung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Unternehmen in dem
Bereich des Gesundheitswesens;
Klasse 42: Unternehmensberatung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die angemeldete
Marke ist jedenfalls nach der jetzt geltenden Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nicht wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft sowie auch nicht als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs 2
Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Hiervon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen oder
Werbeslogans auszugehen. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan
einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm über diesen
hinaus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist auch insoweit lediglich bei
beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner
Art auszugehen (vgl ua GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089,
1090 – YES; GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"). Dies kann vorliegend
in bezug auf die nach der erfolgten Einschränkung mit der Anmeldung nunmehr
noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden.
Der Ausspruch "Zähne mit Zukunft" mag sich zwar in Zusammenhang mit Waren
und Dienstleistungen, die unmittelbar den Bereichen der Zahnheilkunde, der
Zahntechnik oder –pflege angehören, den dort angesprochenen Verkehrskreisen
ohne weiteres Nachdenken als eine werbliche Anpreisung mit ausschließlich produktbezogenem Inhalt dahingehend erschließen, daß die betreffenden Waren, zB
Zahnfüllmittel, Zahnpflegemittel, oder Dienste, zB Dienstleistungen eines Zahnarztes, dazu beitragen, daß die Zähne (der Kunden oder Patienten) eine Zukunft
haben, also für die Zukunft erhalten werden können. Dies um so mehr, als auf
dem Gebiet der Zahnheilkunde und –technik, wie die Internetrecherchen der Markenstelle und des Senats ergeben haben, nachweislich schon mit vergleichbaren
Sprüchen geworben wird (zB "Mit uns haben Ihre Zähne Zukunft" oder "Gepflegte
Zähne haben Zukunft", vgl die dem Anmelder übermittelte Internet-Recherche).
In bezug auf die jetzt noch mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 42 kann dem Spruch "Zähne mit Zukunft" jedoch keine gleichermaßen unmittelbar beschreibende Sachaussage entnommen
werden. Denn keine dieser Waren und Dienstleistungen dient direkt der Behandlung, Versorgung oder Pflege von Zähnen, kann also unmittelbar der Erhaltung
der Zukunft von Zähnen dienen. Vielmehr lassen die in Rede stehenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensführung, -verwaltung, -organisation
und -beratung sowie Druckereierzeugnisse über diese Dienstleistungen zu der
angemeldeten Wortfolge selbst dann, wenn der Geschäftsgegenstand der Unternehmen, die beraten, organisiert, verwaltet etc werden, auf dem Gebiet der Zahnheilkunde, Zahntechnik oder –pflege liegt, allenfalls einen mittelbaren, indirekt beschreibenden Bezug erkennen. Ebenso sind die weiterhin noch angemeldeten
Dienstleistungen "Werbung" und "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", auch soweit sie inhaltlich die Werbung für zahnmedizinische, zahntechnische oder –pflegende Produkte oder Leistungen bzw die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen auf dem Gebiet der Zahnmedizin, -technik oder –pflege
zum Gegenstand haben, nur mittelbar, über mehrere gedankliche Schritte mit der
beschreibenden Aussage des Spruches in Verbindung zu bringen. Eine derartiger
lediglich mittelbarer, die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht direkt und
konkret beschreibender Begriffsgehalt einer Wortfolge aber genügt nach den oben
aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht für die Annahme des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft (vgl auch EuG GRUR Int 2002, 751,
754 f "CARCARD"; 2002, 747, 749 f "TELE AID"):
Wegen Fehlens einer unmittelbar beschreibenden Bedeutung der Wortfolge für die
in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen scheidet auch das absolute
Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG aus.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb