Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 01.10.2002 – 24 W (pat) 218/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 04 110.5/42

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 1. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 18. Juli 2001 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Zähne mit Zukunft

ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 42 zur Eintragung

in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes wegen Fehlens

jeglicher Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handle es sich um einen Werbeslogan, der bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich

produktbezogenen Gehalt und keinerlei phantasievollen Überschuß aufweise.

Sämtliche Waren und Dienstleistungen könnten sich darauf beziehen, der Absicherung der Zukunft von Zähnen zu dienen bzw könnten dies als Zweckbestimmung, Thema, Inhalt oder Gegenstand haben. Eine Recherche im Internet belege,

daß diese oder ähnliche Wortfolgen zur Umschreibung der zukunftsichernden prophylaktischen Maßnahmen im Bereich der Zahnheilkunde bereits verwendet werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung trägt er im

wesentlichen vor, daß der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung des von

der Rechtsprechung vorgegebenen großzügigen Maßstabes nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke erfülle alle vom BGH in der Entscheidung "Partner with the Best" aufgestellten Indizien für das Vorliegen der Unterscheidungskraft bei Wortfolgen und Slogans. Die Wortfolge "Zähne mit Zukunft" sei kurz,

habe sprachliche Originalität, sei prägnant, einfach, eingängig und ohne weiteres

verständlich sowie mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Die vorgehaltene Internetrecherche sei nicht vergleichbar.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Im Beschwerdeverfahren hat er das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

wie folgt beschränkt:

"Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Lehr- und Unterrichtsmittel auf dem

Gebiet der Organisation und Führung von Unternehmen auf dem

Gebiet des Gesundheitswesens;

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroverwaltung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Unternehmen in dem

Bereich des Gesundheitswesens;

Klasse 42: Unternehmensberatung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die angemeldete

Marke ist jedenfalls nach der jetzt geltenden Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nicht wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft sowie auch nicht als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs 2

Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Hiervon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen oder

Werbeslogans auszugehen. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan

einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm über diesen

hinaus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist auch insoweit lediglich bei

beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner

Art auszugehen (vgl ua GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089,

1090 – YES; GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"). Dies kann vorliegend

in bezug auf die nach der erfolgten Einschränkung mit der Anmeldung nunmehr

noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden.

Der Ausspruch "Zähne mit Zukunft" mag sich zwar in Zusammenhang mit Waren

und Dienstleistungen, die unmittelbar den Bereichen der Zahnheilkunde, der

Zahntechnik oder –pflege angehören, den dort angesprochenen Verkehrskreisen

ohne weiteres Nachdenken als eine werbliche Anpreisung mit ausschließlich produktbezogenem Inhalt dahingehend erschließen, daß die betreffenden Waren, zB

Zahnfüllmittel, Zahnpflegemittel, oder Dienste, zB Dienstleistungen eines Zahnarztes, dazu beitragen, daß die Zähne (der Kunden oder Patienten) eine Zukunft

haben, also für die Zukunft erhalten werden können. Dies um so mehr, als auf

dem Gebiet der Zahnheilkunde und –technik, wie die Internetrecherchen der Markenstelle und des Senats ergeben haben, nachweislich schon mit vergleichbaren

Sprüchen geworben wird (zB "Mit uns haben Ihre Zähne Zukunft" oder "Gepflegte

Zähne haben Zukunft", vgl die dem Anmelder übermittelte Internet-Recherche).

In bezug auf die jetzt noch mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 42 kann dem Spruch "Zähne mit Zukunft" jedoch keine gleichermaßen unmittelbar beschreibende Sachaussage entnommen

werden. Denn keine dieser Waren und Dienstleistungen dient direkt der Behandlung, Versorgung oder Pflege von Zähnen, kann also unmittelbar der Erhaltung

der Zukunft von Zähnen dienen. Vielmehr lassen die in Rede stehenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensführung, -verwaltung, -organisation

und -beratung sowie Druckereierzeugnisse über diese Dienstleistungen zu der

angemeldeten Wortfolge selbst dann, wenn der Geschäftsgegenstand der Unternehmen, die beraten, organisiert, verwaltet etc werden, auf dem Gebiet der Zahnheilkunde, Zahntechnik oder –pflege liegt, allenfalls einen mittelbaren, indirekt beschreibenden Bezug erkennen. Ebenso sind die weiterhin noch angemeldeten

Dienstleistungen "Werbung" und "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", auch soweit sie inhaltlich die Werbung für zahnmedizinische, zahntechnische oder –pflegende Produkte oder Leistungen bzw die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen auf dem Gebiet der Zahnmedizin, -technik oder –pflege

zum Gegenstand haben, nur mittelbar, über mehrere gedankliche Schritte mit der

beschreibenden Aussage des Spruches in Verbindung zu bringen. Eine derartiger

lediglich mittelbarer, die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht direkt und

konkret beschreibender Begriffsgehalt einer Wortfolge aber genügt nach den oben

aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht für die Annahme des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft (vgl auch EuG GRUR Int 2002, 751,

754 f "CARCARD"; 2002, 747, 749 f "TELE AID"):

Wegen Fehlens einer unmittelbar beschreibenden Bedeutung der Wortfolge für die

in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen scheidet auch das absolute

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG aus.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb