Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 01.10.2002 – 27 W (pat) 313/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 08 519.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, des Richters Dr. van Raden und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsträger, Computer; Druckereierzeugnisse, Schreibmaschinen und Büroartikel, Unterrichtsmittel; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Telekommunikation; Ausbildung; Rechtsberatung

und -vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unternehmensberatung" angemeldet ist

Kommunal Office.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft von der Eintragung zurückgewiesen. Der Bedeutungsgehalt

"ein die Gemeinde(n) betreffendes Büro" liege für jedermann auf der Hand; im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Marke eine Bestimmungsangabe dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die zur Eintragung angemeldete Wortfolge sei sprachunüblich aus einem deutschen und einem

englischen Wort gebildet und darüber hinaus mehrdeutig, denn das englische

Wort "communal" bedeute auch "gemeinschaftlich". Der Marke fehle nicht jegliche

Unterscheidungskraft, und sie sei auch nicht freihaltebedürftig.

Der Senat hat der Anmelderin Ergebnisse einer Internetrecherche zur Stellungnahme zugeleitet; eine Äußerung hierauf ist nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn der zur Eintragung als Marke

angemeldeten Wortfolge fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Die angemeldete Bezeichnung ist hierzu nicht geeignet, denn die angesprochenen Verkehrskreise

werden einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit

der Bezeichnung "Kommunal Office" lediglich eine Bestimmungsangabe, nicht

aber einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Sie sind nämlich aufgrund einer Vielzahl vergleichbar gebildeter gebräuchlicher Bezeichnungen an beschreibende Angaben gewöhnt, die aus dem Wort

Kommunal und einem (ursprünglich) englischen Wort bestehen.

Der Senat hat der Anmelderin hierzu Ergebnisse einer Internetrecherche übersandt, die belegen, dass auf dem relevanten Waren- und Dienstleistungssektor die

Bezeichnungen "Kommunal-Online",

"Kommunal-Software",

"Kommunal-Web",

"Kommunal-Server", "Kommunal-Jobs", "Kommunal Consulting" und "Kommunal-

Recycling" bereits in beschreibender Weise Verwendung finden. In Verbindung mit

dem Wort "Office", das im Sinne von "Büro" schon seit langem Eingang in die

deutsche Sprache gefunden hat (vgl bereits DUDEN, Die Rechtschreibung,

18. Aufl, 1980, S 499), weist die Bezeichnung "Kommunal" in durchaus üblicher

Art die angesprochenen Abnehmerkreise darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen handelt, die für das Gemeindebüro bestimmt

sind, dh speziell auf die Anforderungen und Bedürfnisse kommunaler Büros ausgerichtet sind. Im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt der Wortfolge "Kommunal Office" haben die angesprochenen Verkehrskreise

mithin keine Veranlassung, dieser Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft

der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Friehe-Wich