Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 01.10.2002 – 33 W (pat) 81/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 66 524.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist folgende Wortbildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
„ Klasse 18: Ledergürtel, Lederbekleidung, Handytaschen;
Klasse 25: Bekleidungsstücke;
Klasse 35: Werbung,
Klasse 38: Telekommunikation“
zur (schwarz/weißen) Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 18 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 14. November 2000 gemäß §§ 8 Abs 2
Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, unter einem „Schwarzmarkt“ verstehe der Verkehr den
Verkauf von Waren unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften oder üblicher Handelswege. Die angemeldete Marke habe bezüglich der beanspruchten Waren lediglich einen sachbezogenen Inhalt und bezeichne den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen. Die werbeübliche graphische Gestaltung der Anmeldemarke könne ihre Schutzfähigkeit nicht begründen.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben,
und trägt im Wesentlichen vor, bereits die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke sei unterscheidungskräftig. Ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt mit konkretem Bezug zu den Waren und Dienstleistungen sei von der Markenstelle nicht festgestellt worden. Im übrigen gebe es schon
Eintragungen von sechs deutschen Wortmarken „Schwarzmarkt“, zwei deutschen
Bildmarken mit dem Markenwort „schwarzmarkt“ und „Schwarz-Markt“, einer deutschen Wortmarke „Blackmarket“ und einer Gemeinschaftsmarke „Black Market“,
wie die beigefügte Recherche belege. Mit diesen Voreintragungen habe sich die
Markenstelle nur ungenügend auseinandergesetzt, so daß die Zurückverweisung
nach § 70 Abs 3 Nr 2 und 3 MarkenG gerechtfertigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Anmelders wird auf seine
Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 30. Juli 2002 einige Ermittlungsunterlagen zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt. Hierzu hat
sich der Anmelder nicht geäußert.
II
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Sache an das Patentamt gemäß § 70
Abs 3 Nr 2 MarkenG zurückzuverweisen; insbesondere ist ein Mangel des Verfahrens vor dem Patentamt nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß
der als Wortbildmarke angemeldeten Bezeichnung „Schwarzmarkt“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei regelmäßig jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR
1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II). Ein Markenwort besitzt jedoch keine Unterscheidungskraft, wenn ihm ein für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich sonst um ein Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH
aaO).
Die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachkreise, sondern auch das allgemeine Publikum der
Verbraucher - werden die angemeldete Wortbildmarke „Schwarzmarkt“ lediglich
als Gattungsbegriff einer bestimmten Vertriebsmodalität auffassen - wie beispielsweise auch „Schnäppchenmarkt“, „Discountmarkt“, „Second-Hand-Markt“, „Trödelmarkt“, „Flohmarkt“ etc -, aber nicht für ein unternehmenskennzeichnendes
Unterscheidungsmerkmal halten können. Die Ansicht des Anmelders, die Anmeldemarke stelle keine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG dar, mag zwar teilweise, nämlich für die beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 zutreffen (vgl dazu BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; BGH
GRUR 1999, 988, 989 f - HOUSE OF BLUES; aber auch BGH GRUR 1993, 746
- Premiere; BGH aaO - FOR YOU), insofern versteht der Verkehr die angemeldete
Marke aber dennoch nur in dem eindeutigen Sinngehalt des deutschen Begriffs
„Schwarzmarkt“ als solchen, der hier anpreisend auf eine besonders preisgünstige
Einkaufsmöglichkeit hinweist (vgl dazu BGH BLPMZ 1998, 248 f - Today; BGH
aaO - BONUS II). Jedenfalls hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen weist
die angemeldete Marke jedoch unmittelbar beschreibend auf den bestimmungsgemäßen gegenständlichen Bereich der „Werbung“ und „Telekommunikation“ für
ein spezielles Marktsegment hin.
Der in der angemeldeten Marke wiedergegebene Ausdruck „Schwarzmarkt“ ist ein
allgemein üblicher und bekannter deutscher Begriff, der einen illegalen Markt bezeichnet, auf dem unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher
Verordnungen Waren gehandelt werden (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1368; Gabler, Wirtschafts-Lexikon, 15. Auflage, Bd 4,
S 2737 unter „Schwarzmarkt“, „Schwarzhandel“, Bd 3, S 2463 f unter „Preisfunktionen“; Gabler, Volkswirtschafts-Lexikon, 1996, Bd 2, S 941 unter „Schattenwirtschaft“). Die Gründe der Illegalität des Handels auf Schwarzmärkten können insbesondere in der Art der Waren, deren Handel generell untersagt ist - Rauschgift,
menschliche Organe, Falschgeld, Gewaltpornographie etc -, in der Kennzeichnung
der Waren - zB bei Kennzeichenverletzung gemäß § 143 MarkenG -, in der
Herkunft der Waren - Diebesgut, Hehlerware, Schmuggelware etc -, in der Höhe
des Verkaufspreises - bei Wucher oder Mißachtung von Preisfestsetzungen oä
- oder in der Art des Handelsplatzes - Verkauf von Arzneimittel außerhalb von
Apotheken, Verkauf von Wertpapieren außerhalb offizieller zugelassener Märkte
(Börsen) etc - liegen (vgl Gabler, aaO). Das Problem der Schwarzmärkte
beschränkt sich keineswegs nur auf (vergangene) Zeiten der Warenknappheit (wie
nach den Weltkriegen oder in der DDR), sondern ist unter anderen Bedingungen
in vielen Wirtschaftsbereichen nach wie vor aktuell (vgl zB die vorgelegten
Ermittlungen des Senats in der Süddeutschen Zeitung (im Jahr 2001) sowie im
Internet - Recherche vom 23. Juli 2002).
Dazu zählen jedenfalls auch die Geschäftsgebiete der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen. Waren wie ua Lederwaren und Bekleidungsstücke, die mit
Mehrwertsteuerbetrug oder Zollvergehen importiert oder illegal mit fremden
Marken versehen wurden (Markenpiraterie, §§ 143 ff MarkenG), werden bekanntlich in erheblichem Umfang auf dem Schwarzmarkt abgesetzt, vor allem wenn es
sich um Luxusgüter oder (angeblich) hochwertige Markenwaren handelt. Hierbei
sind die Kunden hauptsächlich an einem wesentlich niedrigeren als dem handelsüblichen Preis interessiert. Die beanspruchte Dienstleistung „Werbung“ kann dem
illegalen Verkauf jeglicher Waren, insbesondere im Online-Handel über das Internet, dienen. Schwarzmärkte wuchern mittlerweile wegen der schwierigen Verfolgbarkeit im E-Business und E-Commerce des Internets, so daß die beanspruchte
Dienstleistung „Telekommunikation“ eigens den Zugang zum Schwarzmarkt bereitstellen kann.
Die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke läßt sich nicht aus dem Umstand
herleiten, daß ein Schwarzmarkt wegen seiner Illegalität von seinen Betreibern,
Werbeagenturen oder Telekommunikationsunternehmen normalerweise - jedenfalls öffentlich - nicht so genannt wird. Denn die Bezeichnung „Schwarzmarkt“
schließt die tatsächliche Existenz eines Schwarzmarkts keineswegs aus und
vermag bei den angesprochenen Verkehrskreisen daher nicht den Eindruck einer
bloß humorvollen Phantasiebezeichnung zu erwecken. Vielmehr erwartet der
Verkehr bei einem „Schwarzmarkt“, nicht frei verkäufliche Waren erwerben zu
können oder Waren - wie die der vorliegenden Anmeldung - wesentlich billiger als
üblich zu erhalten, wobei er sich nach dem Grund der ungewöhnlich niedrigen
Preise in der Regel nicht erkundigen wird und eine eventuell dubiose Herkunft der
Waren mit möglichst gutgläubigem Nichtwissen in Kauf nimmt.
Auch die graphische Gestaltung der Anmeldemarke ist nicht geeignet, ihr ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen. Selbst ein beschreibender Begriff
kann zwar noch unterscheidungskräftig sein, wenn er in einer Weise wiedergegeben oder angeordnet wird, die das Gesamtzeichen von der üblichen Art, die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder ihre wesentlichen Merkmale zu
bezeichnen, unterscheidet (vgl EuGH GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Baby-dry).
Eine solche Abweichung von üblichen gebrauchsgraphischen Wiedergabeformen
ist im Gesamteindruck der angemeldeten Marke jedoch nicht erkennbar. Denn die
Buchstaben des Markenwortes „Schwarzmarkt“ erscheinen lediglich in einer dreidimensional
reliefartig anmutenden Wiedergabe, die vom einfachsten
PC-Graphikprogramm erzeugt werden kann und häufig zur bloßen Hervorhebung
von Titeln, Überschriften, Stichwörtern u.dgl verwendet wird, während die zweizeilige Anordnung der Wortbestandteile gewöhnlich nur der praktischen Anpassung
an die räumlichen Platzverhältnisse dient (vgl dazu BGH GRUR 1991, 136, 137
- NEW MAN; GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION).
Aus welchen Gründen die vom Anmelder zitierten Drittmarken eingetragen worden
sind, bedarf hier keiner vergleichenden oder analysierenden Betrachtung und
Erörterung, zumal die diesen Eintragungen nach den besonderen Umständen
jedes Einzelfalls zugrundeliegenden Beurteilungserwägungen nicht bekannt sind
(vgl dazu: Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 8 Rdn 85 - 87).
Winkler
Kätker
v. Zglinitzki
Abb. 1
Cl