Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 09.10.2002 – 32 W (pat) 164/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 164/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 397 47 140

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 9. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 11. November 1997 für „Beleuchtungsgeräte“ eingetragene Wortmarke 397 47 140

Micromax

ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 2 102 796

MICROMARK

die seit 16. Januar 1997 u.a. für „Beleuchtungsgeräte“ eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Löschung der angegriffenen Marke mit

Beschluss vom 23. Juni 1999 angeordnet. Die dagegen eingelegte Erinnerung der

Markeninhaberin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 22. März 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Übereinstimmungen

in beiden Marken überwögen die Unterschiede, zumal X als [ks] gesprochen dem

RK klanglich weitgehend entspreche.

Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt, zu

deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, sie beliefere weiterverarbeitende

Fachleute. Die Abnehmerkreise seien unterschiedlich. Die Vorsilbe MICRO sei

kennzeichnungsschwach. Das A in MARK sei länger als das in MAX, zumal das R

in dem A aufgehe. Die Marken würden englisch ausgesprochen, wobei sie sich

klanglich noch ferner stünden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, Beleuchtungsgeräte seien in beiden Warenverzeichnissen

identisch enthalten. MICROMAX und MICROMARK seien schriftbildlich und klanglich verwechselbar. K und X seien mit den diagonalen Strichen fast identisch.

Unterschiedliche Abnehmerkreise seien rein spekulativ. Die Marken würden

deutsch gesprochen; Max sei ein deutscher Vorname.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angegriffene

Marke war zu löschen; wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke

besteht bei Identität der durch beide Marken erfassten Waren die Gefahr von

Verwechslungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen von dem Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft

der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren Grad

eines

anderen Faktors

ausgleichen

kann

(EuGH MarkenR 1999, 236 -

Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; WRP 2000, 523 - Ketof/ETOP).

Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der

Verwechslungsgefahr von der Registerlage auszugehen. Damit stehen sich mit

Beleuchtungsgeräten identische Waren gegenüber.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Dass MIC-

RO „klein“ bedeutet, erscheint in MICROMARK nicht so deutlich. In MICROMAX

stünde es zu MAX (Maximum) sogar im Widerspruch.

Figürlich weichen die Wörter bei gleicher Schreibweise MICROMAX/MICROMARK

bzw. Micromax/Micromark nicht ausreichend von einander ab, weil X/x und K/k

einander ähnlich sind. Die Oberlänge des k lässt eine Unterscheidung bei Kleinschreibung kaum zu, zudem fällt dort das r weniger auf als bei Großschreibung.

Da es sich um Wortmarken handelt, sind beide Schreibweisen zu berücksichtigen.

Es ist ferner davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das

angegriffene Zeichen in entscheidungserheblichem Umfang [mikromaks] sprechen

werden und die Widerspruchsmarke [mikroma:k]. Die Marken sind damit klanglich

bis auf den letzten Buchstaben identisch.

Die Marken können die selben Kundenkreise ansprechen. Selbst wenn sie Fachleute wären, die mehr als das allgemeine Publikum daran gewöhnt sind, auf Unterschiede in Kennzeichen zu achten, reichen die gegebenen Unterschiede nicht

zur Vermeidung von Verwechslungen aus.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Kr