Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.10.2002 – 32 W (pat) 164/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 164/01 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Marke 397 47 140
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 9. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 11. November 1997 für „Beleuchtungsgeräte“ eingetragene Wortmarke 397 47 140
Micromax
ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 2 102 796
MICROMARK
die seit 16. Januar 1997 u.a. für „Beleuchtungsgeräte“ eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Löschung der angegriffenen Marke mit
Beschluss vom 23. Juni 1999 angeordnet. Die dagegen eingelegte Erinnerung der
Markeninhaberin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 22. März 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Übereinstimmungen
in beiden Marken überwögen die Unterschiede, zumal X als [ks] gesprochen dem
RK klanglich weitgehend entspreche.
Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt, zu
deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, sie beliefere weiterverarbeitende
Fachleute. Die Abnehmerkreise seien unterschiedlich. Die Vorsilbe MICRO sei
kennzeichnungsschwach. Das A in MARK sei länger als das in MAX, zumal das R
in dem A aufgehe. Die Marken würden englisch ausgesprochen, wobei sie sich
klanglich noch ferner stünden.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, Beleuchtungsgeräte seien in beiden Warenverzeichnissen
identisch enthalten. MICROMAX und MICROMARK seien schriftbildlich und klanglich verwechselbar. K und X seien mit den diagonalen Strichen fast identisch.
Unterschiedliche Abnehmerkreise seien rein spekulativ. Die Marken würden
deutsch gesprochen; Max sei ein deutscher Vorname.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angegriffene
Marke war zu löschen; wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke
besteht bei Identität der durch beide Marken erfassten Waren die Gefahr von
Verwechslungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen von dem Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren Grad
eines
anderen Faktors
ausgleichen
kann
(EuGH MarkenR 1999, 236 -
Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; WRP 2000, 523 - Ketof/ETOP).
Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr von der Registerlage auszugehen. Damit stehen sich mit
Beleuchtungsgeräten identische Waren gegenüber.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Dass MIC-
RO „klein“ bedeutet, erscheint in MICROMARK nicht so deutlich. In MICROMAX
stünde es zu MAX (Maximum) sogar im Widerspruch.
Figürlich weichen die Wörter bei gleicher Schreibweise MICROMAX/MICROMARK
bzw. Micromax/Micromark nicht ausreichend von einander ab, weil X/x und K/k
einander ähnlich sind. Die Oberlänge des k lässt eine Unterscheidung bei Kleinschreibung kaum zu, zudem fällt dort das r weniger auf als bei Großschreibung.
Da es sich um Wortmarken handelt, sind beide Schreibweisen zu berücksichtigen.
Es ist ferner davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das
angegriffene Zeichen in entscheidungserheblichem Umfang [mikromaks] sprechen
werden und die Widerspruchsmarke [mikroma:k]. Die Marken sind damit klanglich
bis auf den letzten Buchstaben identisch.
Die Marken können die selben Kundenkreise ansprechen. Selbst wenn sie Fachleute wären, die mehr als das allgemeine Publikum daran gewöhnt sind, auf Unterschiede in Kennzeichen zu achten, reichen die gegebenen Unterschiede nicht
zur Vermeidung von Verwechslungen aus.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Kr