Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.10.2002 – 30 W (pat) 80/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Markenanmeldung ST 19 299
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Winter
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 05 - vom 6. November 2001 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 104 274 und 2 106 348 die Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 6. November 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 05 - die Verwechslungsgefahr der angemeldeten Marke
mit den Widerspruchsmarken festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.
Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.
Die Widersprechenden haben daraufhin die Widersprüche aus den Marken
2 104 274 und 2 106 348 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu