Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.10.2002 – 30 W (pat) 80/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung ST 19 299

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Winter

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 05 - vom 6. November 2001 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 104 274 und 2 106 348 die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 6. November 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 05 - die Verwechslungsgefahr der angemeldeten Marke

mit den Widerspruchsmarken festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.

Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.

Die Widersprechenden haben daraufhin die Widersprüche aus den Marken

2 104 274 und 2 106 348 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Voit

Hu