Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 33 W (pat) 252/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 252/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 43 924
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Juli 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke 396 43 924 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 396 41 535 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 4. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 396 43 924 und der Widerspruchsmarke 396 41 535 gemäß § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Kätker
v. Zglinitzki
Cl