Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 8 W (pat) 5/01

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 00 887

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen

und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Firma P… GmbH hat am 14. Januar 1994

eine Erfindung unter der Bezeichnung „Fräsmaschine zum Bearbeiten von Firstkanten an Stirnseiten von Zähnen eines Zahnrades“ zum Patent angemeldet. Mit

Beschluss vom 24. April 1995 wurde das Patent erteilt (44 00 887) und am

30. November 1995 die Erteilung veröffentlicht. Bereits zuvor war über das Vermögen der Präwema Werkzeugmaschinenfabrik GmbH das Konkursverfahren

eröffnet worden; im Jahre 1998 erfolgte die Übertragung des Patents auf die Firma

P1… GmbH. Nach Prüfung des Einspruchs der Firma

W… GmbH & Co

vom 28. Februar 1996

hat die Patentabteilung 14 des Patentamts mit Beschluss vom 22. November 2000

den Einspruch als zulässig angesehen und im übrigen das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik

1. DE 1 048 762 B

2. EP 0 107 826 A2

neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde

eingelegt. Sie hat im Beschwerdeverfahren zum Stand der Technik noch folgende

Druckschriften genannt:

3. EP 0 453 875 A1

4. DE 37 21 610 C2.

Im Prüfungsverfahren ist noch die

5. DE 33 10 000 C3

genannt worden.

Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine

Fräsmaschine zum Bearbeiten der Stirnseiten der Zähne (2) eines Zahnrades (1)

mit einem drehbar angetriebenen Werkstückträger für das Zahnrad (1) und einem

drehbar angetriebenen Werkzeugträger (6) für ein Schlagmesser (7), dessen

Drehantrieb mit dem Drehantrieb des Werkstückträgers derart synchronisiert ist,

dass die Zähne (2) und das Schlagmesser (7) in Wälzkopplung stehen, und mit

einem Vorschubantrieb, über den der Werkstückträger und der Werkzeugträger

(6) relativ zueinander bewegbar sind, wobei das Schlagmesser (7) bei jedem

Werkstückumlauf jeden Zahn (2) des Zahnrades (1) höchstens einmal überstreicht, dadurch gekennzeichnet, dass zum Entgraten der Firstkanten von an den

Stirnseiten der Zähne (2) angebrachten Dachschrägen der Vorschubantrieb eine

Bewegung des Schlagmessers entlang der Firstkanten (5) der Zähne (2) des

Zahnrades (1) bewirkt.

Wegen des Wortlauts des erteilten Patentanspruchs 2 wird auf die Akten Bezug

genommen.

Gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag betrifft der Gegenstand des Patents eine Fräsmaschine

zum Bearbeiten der Stirnseiten der Zähne (2) eines Zahnrades (1) mit einem

drehbar angetriebenen Werkstückträger für das Zahnrad (1) und einem drehbar

angetriebenen Werkzeugträger (6) für ein Schlagmesser (7), dessen Drehantrieb

mit dem Drehantrieb des Werkzeugträgers derart synchronisiert ist, dass die

Zähne (2) und das Schlagmesser (7) in Wälzkopplung stehen, und mit einem Vorschubantrieb, über den der Werkstückträger und der Werkzeugträger (6) relativ

zueinander bewegbar sind, wobei das Schlagmesser (7) bei jedem Werkstückumlauf jeden Zahn (2) des Zahnrades (1) höchstens einmal überstreicht, dadurch

gekennzeichnet, dass zum Entgraten und Abrunden der Firstkanten von an den

Stirnseiten der Zähne (2) angebrachten Dachschrägen der Vorschubantrieb eine

Bewegung des Schlagmessers entlang der Firstkanten (5) der Zähne (2) des

Zahnrades (1) bewirkt, wobei die Schneide (8) des Schlagmessers (7) als abgerundete Hohlkehle ausgebildet ist.

Dem Patentgegenstand liegt gemäß Spalte 1, Zeilen 56 bis 60 die Aufgabe

zugrunde, eine Maschine zu schaffen, mit der die Firstkanten von an den Stirnseiten der Zähne eines Zahnrades angebrachten Dachschrägen entgratet werden

können.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin trägt vor, dass der erteilte Patentanspruch 1 keine Fräsmaschine beschreibe, sondern die Arbeitsweise der Maschine.

Dies träfe vor allem für den kennzeichnenden Teil des Anspruchs zu, der nur

Merkmale enthalte, die auf ein Verfahren gerichtet seien. Im übrigen seien die auf

die Fräsmaschine gerichteten Merkmale aus der DE 1 048 762 B und der

EP 0 453 875 A1 bekannt, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch

diesen druckschriftlichen Stand der Technik nahegelegt sei.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 14 des Patentamts vom

22. November 2000 aufzuheben und das Patent 44 00 887 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Einspruch unzulässig sei, im übrigen der im

Verfahren befindliche Stand der Technik keine im wesentlichen radiale Bewegung

des Werkstücks gegenüber dem Werkzeug bewirke, so dass der Gegenstand des

Patents nach dem erteilten Patentanspruch 1 bzw. nach Hilfsantrag vom aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen

Fachmann nahegelegt sei.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 14 des Patentamts vom

22. November 2000 aufzuheben und den Einspruch als unzulässig

zu verwerfen, hilfsweise, die Beschwerde zurückzuweisen,

weiter hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

ein Patentanspruch, Beschreibung Spalten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalte 3,

1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, jeweils wie Patentschrift.

II

1. Der Einspruch ist zulässig.

Der Einspruch ist im Sinne des § 59 PatG form- und fristgerecht erhoben worden und ist auf einen der im § 21 PatG aufgeführten Widerrufsgründe gestützt.

Die Einsprechende hat auch nicht nur ihre Rechtsauffassung, es liege ein Widerrufsgrund vor, zum Ausdruck gebracht, sondern sie hat auch die Tatsachen

angegeben, die nach ihrer Auffassung den Widerruf rechtfertigen. Sie hat sich

zum Stand der Technik nach der DE 1 048 762 B und der EP 0 107 826 A2

geäußert und angegeben, an welcher Stelle der DE 1 048 762 B (z.B auf Seite 2, vierter Absatz der Einspruchsbegründung) und der EP 0 107 826 A 2

(Seite 3, erster Absatz der Einspruchsbegründung) die angefochtenen

Merkmale zu finden sind und in welchem Zusammenhang sie zum Streitpatent

stehen. Sie hat es also nicht den Beteiligten und dem Patentamt überlassen,

eine Vorveröffentlichung darauf hin zu untersuchen, ob die entsprechenden

Merkmale in einer der Patentierbarkeit des Gegenstandes des Streitpatents

entgegenstehenden Weise zusammenwirken. Dem

(Haupt-)Antrag der

Patentinhaberin auf Verwerfung des Einspruchs als unzulässig kann somit

nicht stattgegeben werden.

2. Die Erfindung ist im erteilten Patentanspruch 1 so deutlich und vollständig

offenbart, dass ein Fachmann, ein in der Konstruktion von Fräsmaschinen erfahrener Ingenieur oder Techniker, sie ausführen kann.

Dieser Durchschnittsfachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 und unter Zuhilfenahme der Beschreibung (Spalte 2, Zeilen 20 bis 25) in welcher Reihenfolge die Bewegungsabläufe von Werkstück und Werkzeughalter ablaufen sollen, um ein Entgraten der Firstkanten zu erreichen.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, hat gegenüber dem

im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu

gelten, denn keine der Druckschriften beschreibt dessen Merkmale in seiner

Gesamtheit.

So wird in keiner der Druckschriften eine Wälzkopplung von Schlagmesser und

Werkstück derart beschrieben, dass beim Entgraten der Firstkanten von Dachschrägen eine Bewegung des Schlagmessers entlang der Firstkanten bewirkt

wird.

Bei der DE 1 048 762 B (Spalte 3, Zeilen 2 bis 5) und der EP 0 107 826 A2

(Seite 3, Zeilen 25 bis 29) wird die Bewegung der Fräser so gesteuert, dass

der Grat nach außen gelegt wird. Das Entgraten der Kanten erfolgt bei der

EP 0453 875 A2 bei stillstehendem Werkstückträger, so dass keine

Wälzkopplung von Schlagmesser und Werkstück vorliegt. Die DE 33 100 000

C3 und die DE 37 21 610 C2 betreffen Maschinen auf denen Werkstücke

bearbeitet werden können. Ein Entgraten der Werkstücke erfolgt jedoch nicht.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei der Fräsmaschine nach dem Patentanspruch 1 soll der Vorschubantrieb

eine Bewegung des Schlagmessers entlang der jeweils zu bearbeitenden

Firstkante bewirken. Dabei soll bei jedem Werkstückumlauf das Schlagmesser

jeden Zahn des Zahnrades höchstens einmal überstreichen.

Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann keine Anregungen.

In der DE 1 048 762 B ist ein Werkstückspindelstock zum Antrieb des Werkstückes sowie Werkzeugspindelstöcke vorgesehen, an denen

jeweils

Schneidmesser tragende Schneidmesserhalter festgespannt sind. Die Drehzahlen der Werkstückspindel und der Werkzeugspindeln stehen bei der Bearbeitung in einem vorbestimmten Verhältnis derart, dass bei einer Umdrehung

des Werkzeugs nacheinander aufeinanderfolgende Kanten von Zähnen abgeschrägt werden. Somit werden bei jedem Werkstückumlauf jeder Zahn von einem Schlagmesser auch nur einmal überstrichen (Spalte 2, Zeilen 39 bis 50;

Spalte, 3 Zeile 35 bis 42; Spalte 4, Zeilen 6 bis 22; Spalte 5, Zeile 47 bis 50 in

Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2). Ferner ist die Möglichkeit eines

manuellen Verstellens mittels eines Handrades für die erforderliche relative

Bewegung der Werkstückspindel und der Werkzeugspindeln zueinander vorgesehen (Spalte 6, Zeilen 31 bis 35).

Aufgrund der beschriebenen Anordnung bzw. Einstellung der Werkzeugspindeln zur Werkstückspindel, der dort vorgesehenen Schneidmesserform und

der Schneidbewegung von zwei Schneidmessern jeweils beginnend in einer

Zahnlücke entstehen beim Abschrägen der Stirnseiten der Zähne einerseits

Firstkanten, andererseits kann ein durch die Art der Bearbeitung mit dem einen Schneidmesser zunächst entstehender Grat beim folgenden Schnitt des

anderen Schneidmessers entfernt werden (Spalte 2, Zeile 39 bis Spalte 3,

Zeile 6 in Zusammenhang mit Figuren 1 bis 3). Von daher können auch bei

dieser bekannten Fräsmaschine Firstkanten entgratet werden, allerdings erfolgt die Bewegung der Schlagmesser nicht entlang der Firstkanten sondern

quer dazu.

Es trifft auch zu, dass bei der bekannten Fräsmaschine Verschiebebewegungen in der radialen Richtung, also in derjenigen, in welcher alle Firstkanten

einzeln stehen, möglich sind. Allerdings wird das Werkzeug lediglich zum Voreinstellen der Spantiefe verstellt und dieses Einstellen wird von Hand vorgenommen (Spalte 6, Zeilen 25 bis 30). Es sind somit keine Vorschubantriebe

und auch kein Vorschübe im Sinne einer fortlaufenden Spanabnahme während mehrerer Werkstückumdrehungen vorgesehen, die eine Bewegung des

Schlagmessers entlang der Firstkanten von Dachschrägen bewirken könnten.

Diese Druckschrift kann somit keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung

geben. In der EP 0 453 875 A1 ist eine Maschine zur spanabhebenden

Metallbearbeitung beschrieben, die einen drehbaren Werkstückträger aufweist

und bei der Bearbeitung von Zähnen eines Zahnrades eingesetzt wird. Der

Werkstückträger ist rotierend, wobei die Rotationsbewegungen der beiden

Träger (Werkstück- und Werkzeugträger) elektronisch gekoppelt, jedoch auch

abkoppelbar sind (Patentanspruch 1 der EP 0 453 875 A1). Auch ist ein

Vorschubantrieb vorhanden, über den der Werkzeugträger und der

Werkstückträger relativ zueinander bewegbar sind (Patentanspruch 1 der EP

0 453 875 A1, Figurenbeschreibung). Bei der Nacharbeitung von Zahnrädern

wird die Rotation des Werkzeugträgers jedoch stillgelegt (Spalte 5, Zeilen 23

ff), so dass eine Verschiebung von Werkzeugträger und Werkstückträger

relativ zueinander wohl möglich ist, diese Vorgehensweise jedoch bei der

Nachbearbeitung der Zähne nicht zum Tragen kommt. Infolge des Abkoppelns

liegt auch keine Wälzkopplung zwischen den Zähnen des Zahnrades und dem

Schlagmesser vor. Somit kann die Lehre der EP 0 453 875 A1 ebenfalls

keinen Hinweis auf den Patentgegenstand geben.

Die EP 0 107 826 A2, die DE 37 21 610 C2 und die DE 33 10 000 C3 wurden

von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.

Sie liegen auch vom Patentgegenstand weiter ab und können daher ebenfalls

keine Anregungen zur erfindungsgemäßen Lösung geben, wie der Senat

überprüft hat.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

Nachdem der erteilte Patentanspruch 1 bestandsfähig ist, ist der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 2 ebenfalls bestandsfähig.

Nachdem der Senat bereits dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entsprochen hat, war auf den

weiteren Hilfsantrag nicht näher einzugehen.

Kowalski

Viereck

Gießen

Kuhn

Cl