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BPatG Beschluss vom 16.10.2002 – 32 W (pat) 204/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 19 645.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter

Dr. Albrecht und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 25. April 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

24 Textilien

29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte,

konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen, Eier,

Milch und Milchprodukte, Speiseöle und -fette, in zubereitetem und nicht zubereitetem Zustand

30 Gewürze und Gewürzmischungen

35 Betrieb einer Franchisekette

42 Verpflegung von Gästen

14 Silberschmuck

15

indische Musikinstrumente

20 Möbel, Antiquitäten

34 Räucherstäbchen

hat die Markenstelle mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 beanstandet, weil

einzelne Begriffe des Verzeichnisses erläutert werden müssten. Zur Beseitigung

der Mängel wurde eine Frist von einem Monat eingeräumt. Nach ergebnislosem

Ablauf der Frist müsse mit einer (teilweisen) Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

Mit Beschluss vom 25. April 2002 hat die Markenstelle die Anmeldung für „Textilien; Betrieb einer Franchisekette, Antiquitäten“ zurückgewiesen, weil die Waren

und Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt werde, so bezeichnet werden

müssten, dass eine Klassifizierung möglich sei. Die im Verzeichnis enthaltenen

Angaben „Textilien; Betrieb einer Franchisekette; Anitquitäten“ stellten als solche

jedoch keine eigenständigen Waren-/Dienstleistungsangaben dar und könnten im

konkreten Fall nicht eindeutig einer Klasse der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet werden. Eine Äußerung oder sonstige Stellungnahme auf den Amtsbescheid vom 18. Dezember 2001 sei nicht eingegangen. Somit sei die teilweise Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG, § 32 Abs. 2 MarkenG,

§ 14 MarkenV wegen der unklaren Angaben

im Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen auszusprechen. Nach Rechtskraft des Beschlusses werde

die Anmeldung für die noch verbliebenen Waren/Dienstleistungen der Klassen 29,

30, 42, 14, 15, 20 und 03 weitergeführt werden. Eine Abhilfe über diesen Beschluss im Wege der Beschwerde komme insbesondere bei Behebung der Beanstandungen bzw. Zurückweisungsgründe in Betracht.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und dabei

das Warenverzeichnis wie folgt neu gefasst:

Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bezüge für Kissen in

diversen Formaten, Behangstoffe, Vorhänge sowie lose Tuchbahnen, Oberbekleidung wie T-Shirts, Blusen, Hemden, Schals/Halstücher; sämtliche Produkte aus Seide, Baumwolle oder aus Kunstfasern oder aus Mischgeweben aus den genannten Materialien;

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte, konserviertes,

getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen, Eier, Milch und Milchprodukte,

Speiseöle und -fette in zubereitetem und nicht zubereitetem Zustand; Gewürz und Gewürzmischungen;

Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich, Vermittlung und

Weitergabe eines organisatorischen, betriebswirtschaftlichen,

finanziellen und technischen know-hows beim Betrieb oder der

Einrichtung von Gaststättenbetrieben, Betrieb einer System- und

Produktzentrale, Verwaltung eines Franchissystems, konzeptionelle Weiterentwicklung eines Franchisesystems zum Vertrieb von

Fast-food-Spezialitäten und Non-food-Produkten, Gestaltung und

Entwicklung von Marketingaktivitäten auf dem Gebiet von Fastfood-Spezialitäten

und Non-food-Produkten, Rauchwaren,

Textilien, Kunsthandwerks und Schmuck;

Verpflegung von Gästen; Silberschmuck; indische Musikinstrumente; Möbel,

Antiquitäten und deren Replikate, nämlich Wohnmobiliar, Stühle,

Schränke, Kommoden, Truhen, Regale, Sessel, Betten, Kunsthandwerk aus Holz und Metall, gegossene oder geschnitzte Plastiken, Bilder mit gemalten oder geschnitzten Holzrahmen, Spiegel

mit geschnitzten Holzrahmen;

Räucherstäbchen,

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der neuen Fassung so bestimmt ist, dass die Klasseneinteilung möglich ist. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht veranlasst,

obwohl die im angefochtenen Beschluss avisierte Abhilfe möglich gewesen wäre.

§ 66 Abs. 6 MarkenG lässt nämlich keinen Ermessungsspielraum. Soweit die Voraussetzungen einer Abhilfe erfüllt sind, muss diese von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 3 kann zwar mit der Abhilfe die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden. Diese Rückzahlung kommt aber nur aus

Billigkeitsgründen in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung die

angefochtene Entscheidung nicht ergangen wäre und deshalb die Zahlung der

Gebühr hätte verhindert werden können. Hier war die Untätigkeit der Anmelderin

ausschlaggebend dafür, dass die negative Entscheidung vom 25. April 2002 ergangen ist und somit eine Beschwerde erforderlich wurde. Die unterlassene Abhilfe ist damit nicht ursächlich für die Gebühr.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu

Abb. 1