Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.10.2002 – 25 W (pat) 114/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 114/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 14 234

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie des Richters Brandt und der Richterin k.A. Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen

Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 440 246 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 11. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und ua der Widerspruchsmarke Nr 440 246 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung auf Grund der Marke Nr 440 246 wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG

in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264

"Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

(teilweisen) Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen,

zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl,

Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Brandt

Bayer