Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 26 W (pat) 174/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 24 061
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 397 24 061
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
"Veranstaltung von Reisen; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Beherbergung von Gästen"
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke
000081083
siehe Abb. 2 am Ende
die für die Waren und Dienstleistungen
"16 Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge,
Broschüren und Bücher betreffend Reise und Touristik
39 Reisebüro; Veranstaltung und Organisation von Reisen;
Personentransport
42 Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Hotels, Gasthäuser
und Restaurants; Vermittlung von Ferienwohnungen (Vermietung)"
beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Marken bestehe eine klangliche
Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil sie in klanglicher Hinsicht jeweils durch das Wort "FROSCH" geprägt würden und die beiderseitigen
Waren teilweise identisch und im übrigen ähnlich seien. Die Dienstleistungen
"Veranstaltung von Reisen; Beherbergung von Gästen" würden mit beiden Marken
beansprucht. Die mit der angegriffenen Marke weiterhin beanspruchte Dienstleistung "sportliche und kulturelle Aktivitäten" sei den mit der Widerspruchsmarke
beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 ähnlich, weil Unternehmen der Tourismusbranche, beispielsweise im Rahmen von Club-Urlauben, nicht
nur die Reise sowie Unterkunft und Verpflegung anböten, sondern zu ihrem
Leistungsumfang zugleich auch sportliche und kulturelle Betätigungsmöglichkeiten
gehörten. Wie groß die Ähnlichkeit der Dienstleistungen konkret sei, brauche nicht
entschieden zu werden, weil angesichts der klanglichen Identität der Vergleichsmarken bereits eine entfernte Ähnlichkeit der Dienstleistungen ausreiche, um die
Gefahr von Verwechslungen zu begründen. Der klangliche Gesamteindruck der
angegriffenen Marke werde durch das mit der Widerspruchsmarke identische Wort
"FROSCH" geprägt, da sich die Bildbestandteile weniger zur Benennung einer
Marke eigneten und das weitere, in der angegriffenen Marke enthaltene Wort
"Sportreisen" eine rein dienstleistungsbeschreibende Angabe sei, der der Verkehr
keine die Marke mitprägende Bedeutung zumesse.
Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Widerspruchsmarke wegen einer Fusion
der Widersprechenden mit einem britischen Touristikkonzern schon seit geraumer
Zeit nicht mehr benutzt werde und es schon deshalb nicht mehr zu Kollisionen der
Marken im Verkehr kommen könne.
Demgegenüber macht die Widersprechende geltend, dass sie nicht umfirmiert
habe, sondern lediglich Geschäftsanteile ihrer Firma an ein britisches Touristikunternehmen veräußert habe. Sie werde die Widerspruchsmarke jedoch auch in
Zukunft weiter verwenden.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet.
Soweit die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke in Abrede
stellt, kann sie mit diesem Vorbringen auch dann, wenn es als Nichtbenutzungseinrede i.S.d. § 43 Abs. 1 MarkenG gewertet wird, keinen Erfolg haben, weil die
Widerspruchsmarke erst am 29. Oktober 1998 in das Markenregister eingetragen
worden ist und somit gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG noch nicht dem Benutzungszwang unterliegt.
Zwischen den beiderseitigen Marken besteht zumindest in klanglicher Hinsicht die
Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Auch wenn sie sich
in ihrer Gesamtheit hinreichend unterscheiden, weisen sie doch in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck (BGH GRUR 1996, 198, 199 – Springende Raubkatze)
eine erhebliche Ähnlichkeit auf. Wie die Markenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat, wird der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch das
in ihr enthaltene Wort "FROSCH" geprägt, weil der weitere Begriff "Sportreisen"
einerseits nur eine Bezeichnung der offerierten Reisen darstellt und andererseits
auch größenmäßig so stark hinter dem Wort "FROSCH" zurückbleibt, dass ihn der
Verkehr bei einer wörtlichen Benennung der Marke vernachlässigen wird. Auch
die in der angegriffenen Marke enthaltene Abbildung eines Frosches kann die
klangliche Ähnlichkeit der Marken nicht entscheidungserheblich reduzieren, weil
davon ausgegangen werden muss, dass dieser Bildbestandteil selbst dann, wenn
er zur Benennung der angegriffenen Marke mit herangezogen werden sollte,
ebenfalls nur mit dem Wort "Frosch" wiedergegeben würde. Da beide Marken zudem für identische bzw überdurchschnittlich ähnliche Dienstleistungen bestimmt
sind und keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die auf eine Schwächung der Widerspruchsmarke hindeuten könnten, konnte die Beschwerde der
Markeninhaberin keinen Erfolg haben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestand keine Veranlassung.
Kraft
Eder
Reker
Bb
Abb. 1
Abb. 2