Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 29 W (pat) 91/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 81 288.1/38
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 9. November 2000 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
"Vanity"
sollte ursprünglich für Waren und Dienstleistungen der Klassen 38, 9, 16, 35, 36
und 42 in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 9. November 2000 durch einen Beamten des
höheren Dienstes teilweise, nämlich für alle Waren und Dienstleistungen mit
Ausnahme der Dienstleistungen der Klasse 36 zurückgewiesen, weil der
angemeldeten Kennzeichnung insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle und es
sich außerdem insoweit um eine beschreibende Angabe für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen handele. Die angemeldete Kennzeichnung bestehe
aus dem breiten Verkehrskreisen als Fachbegriff für Buchstabenwahl im Sinne
einer Methode der Darstellung von Telefonnummern als Buchstaben bekannten
Wort "Vanity". Dieses englische Wort bedeute ursprünglich "Eitelkeit", bezeichne
aber auch im deutschen wie im englischen Sprachgebrauch die einprägsame
Umsetzung von Firmennamen, Markennamen und Begriffen des täglichen Lebens
in Telefonnummern. "Vanity" weise darum lediglich darauf hin, dass die Waren
und Dienstleistungen eine solche "Buchstabenwahl" ermöglichten oder in engem
Zusammenhang zur "Buchstabenwahl" stünden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen neu gefasst hat und Schutz
nur noch beansprucht für:
"Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, nämlich
für Funk und Fernsehen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen
und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation".
Der angemeldeten Wortzusammensetzung fehle für diese Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft noch handele es sich insoweit um
eine konkret beschreibende Angabe. Ein konkreter Bezug des angemeldeten
Wortes zu den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei nicht gegeben. Das Wort "Vanity", drücke lediglich die Zuordnung einer Zahlenfolge zu einem Endgerät aus, welche aber nicht typischer Geschäftsgegenstand der Telekommunikation sei. Es lägen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass
das Zeichen als reine Sachangabe verstanden oder sich in der Zukunft zu einer
beschreibenden Angabe entwickeln werde, an deren Freihaltung der Verkehr ein
schutzwürdiges Interesse habe.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für
die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1.
Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen
verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache oder einer geläufigen
Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft
(BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute
Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN;
BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 f. - INDIVIDUELLE ;
BGH GRUR 2002, 816 - BONUS II; BGH MarkenR 2002, 338 – Bar jeder
Vernunft).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung
für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und die
Anmelderin auch nicht mehr bestreitet, wird das Wort "Vanity" – auch in Alleinstellung – als Bezeichnung für "Buchstabenwahl" verwendet, wobei den
einzelnen Ziffern Buchstaben, die auf der Tastatur von Telekommunikationsgeräten angebracht sind, zugeordnet werden und die Telefonnummer
durch ein leicht merkbares Wort ausgedrückt wird. Solche "Vanity-Nummern" werden von zahlreichen Telekommunikationsfirmen angeboten und
können über Internet beantragt und abgefragt werden. Eine Verwendung
des Begriffs "Vanity" als Sachangabe für die nach der Einschränkung im
Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen
konnte allerdings nicht nachgewiesen werden. Insofern ist kein hinreichend
konkreter sachlicher Bezug ersichtlich. Dies gilt zunächst für Büroartikel, die
weder Buchstabenwahl ermöglichen oder eine sonstige Beziehung zu
Buchstabenwahl aufweisen können. Die Dienstleistungen "Werbung und
Geschäftsführung; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die
Telekommunikation, nämlich für Funk und Fernsehen; Vermietung von
Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" mögen zwar Geräte
oder Angebote betreffen, die eine Buchstabenwahl ermöglichen oder zum
Gegenstand haben. Hierbei handelt es sich
jedoch nicht um eine
Eigenschaft der jeweiligen Dienstleistung als solcher, sondern um Umstände, die allenfalls beschreibend für die Waren oder Angebote sein
könnten, auf die sich die Dienstleistungen beziehen. "Vanity" bezeichnet
daher lediglich eine Leistung, die in einem bestimmten entfernteren Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung steht,
was für Unterscheidungskraft spricht (BGH GRUR 1998, 249 – BONUS;
vgl. auch EuG WRP 2002, 510 Rn 42, 58 - CARCARD). Eine beschreibende Interpretation des angemeldeten Wortes erfordert außerdem mehrere
Gedankenschritte, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die
angemeldete Kennzeichnung nicht ausschließlich als Sachangabe oder als
geläufigen Ausdruck der deutschen Allgemeinsprache oder einer bekannten
Fremdsprache verstehen werden.
2.
Da, wie zu 1. dargelegt, von einem direkt und konkret beschreibenden
Sinngehalt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht
ausgegangen werden kann und vielfach interpretierbare Wörter im allgemeinen nicht zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen benötigt
werden (BGH GRUR 1997, 627 – a la carte; BGH GRUR 1997, 468, 469 –
NetCom; BPatG Mitt 2001, 128 – COMPUTER ASSOCIATES; EuG WRP
2002, 510 Rn 42 - CARCARD) , kommt auch eine Eintragungsversagung
unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG) nicht in Betracht.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl