Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 32 W (pat) 304/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 20 570.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter

Dr. Albrecht und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

M

Die Anmeldung der Wortmarke

für die Waren und Dienstleistungen

UV-Lampen, insbesondere Bräunungsstrahler und Bräunungsröhren; für medizinische und für nichtmedizinische Zwecke

hat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 zurückgewiesen und dabei zur Begründung auf den Parallelbeschluss vom gleichen Tag

zu der Markenanmeldung L Bezug genommen. In der vorgegangenen Beanstandung hat die Markenstelle ausgeführt, M stehe für "medium" und sei damit eine

Größenangabe.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der

Ansicht, ein M habe hier keine beschreibende Funktion. Es wäre als Größenangaben viel zu ungenau. Der Beschluss der Markenstelle weise keine Begründung

auf; deshalb sei die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben

und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurden Feststellungen des Senats gemacht,

dass bei UV-Röhren Buchstaben sowie Buchstaben-Zahlen-Kombinationen, wie

S-MAX, S-BL 100, SUN S 25 W, PL-S, L 18 W 73, L 100 W/78 R, Solarium Plus L

verwendet werden, wobei S auf einen integrierten Starter hinweisen und eine

Größenangabe sein könnte. Daneben werde V für die Spannung, W für die Leistung, K für die Farbtemperatur und E oder G für Fassungen und Größen verwendet.

Als Indiz dafür, dass L, M und S über den Modebereich hinaus als Größenangaben verwendet werden, hat der Senat der Anmelderin Beispiele von Fahrradtaschen (L, S, M), für eine Salzkristall-Lampe Größe M, eine RELAGS Stabtaschenlampe LED Leuchte M (mittlere Größe), einen Motorradhelm NOLAN (Größen M und XS), einen Mobiltelephonhalter - Größe M -, für Pistolengriffe (Größen

S, M, L) der Firma W… vorgelegt. Dazu vertritt die Anmelderin die Auffassung,

S, L und M wären als Größenangaben bei den streitgegenständlichen Waren zu

ungenau. Die Nachweise beträfen Gegenstände, die separat benutzt würden und

keine genauen Größen aufwiesen. Die beanspruchten Waren würden eingebaut

und müssten daher exakte technische Anschluss-Maße aufweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG sind grundsätzlich auch Einzelbuchstaben als Marken

eintragbar (BGH GRUR 2001, 161 - K). Der Marke M steht aber das Eintragungshindernis der bezeichnenden Angabe der Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen. Danach ist die Eintragung einer Marke ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die

im Verkehr zur

Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung

oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dient (vgl. BGH GRUR 2002, 64

- Individuelle). Darunter fallen auch Größenangaben.

Hier ließ sich bei verschiedenen Herstellern die Verwendung einer Reihe von

Buchstaben bei Lampen als technische Angabe und als Typenbezeichnungen

feststellen.

Zudem ist eine Übung feststellbar, S, M, L, XL usw. als Größenbezeichnungen

über den Modebereich hinaus und auch für die beanspruchten Waren zu verwenden. Damit ist M der allgemeine Größenangabe dienend nachgewiesen.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) kommt nur in

Betracht, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten ist. Solche sind vorliegend

nicht ersichtlich, weil die Bezugnahme auf die Begründung eines Parallelbeschlusses nicht zu beanstanden ist.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu