Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 33 W (pat) 135/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 135/02
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 56 699
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke 397 56 699 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
397 03 328 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 2. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke 397 56 699 und der Widerspruchsmarke 397 03 328 gemäß
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl