Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 33 W (pat) 267/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 58 116.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 vom 18. Juni 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. Oktober 2001 die Wortmarke
ISOFIT
für folgende Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 9:
Elektrische Kabel und Leitungen;
Klasse 17: Schläuche, insbesondere Wellschläuche, Elektroisolierschläuche und Formteile, insbesondere Verbindungs- und Anschlußstücke aus Gummi, Kautschuk,
Kunststoff und Verbundwerkstoffen, soweit in Klasse
17 enthalten.
Die Markenstelle
für Klasse 17 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
18. Juni 2002 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen
von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als „isolierfähig
- geeignet, - tauglich“ verstanden werde. Ein Bezug bestehe diesbezüglich zu
sämtlichen angemeldeten Waren, auch wenn die Wortkombination lexikalisch
derzeit nicht belegbar sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin beantragt
sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie ausgeführt, daß
beide Markenbestandteile, „ISO“ und „FIT“ mehrdeutig seien. Insbesondere sei
„ISO“ als Abkürzung für „Isolation“ vollkommen unüblich.
Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sich die Anmelderin nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die gemäß §§ 66 Abs 1, 165 Abs 4, Abs 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde
ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortmarke für unterscheidungskräftig und nicht
insoweit daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR
2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach
einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO
- marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen „ISO“ und „FIT“ verbunden in einem Wort zusammen.
„ISO“ wird zwar in Abkürzungslexika als Abkürzung für „isoliert“, „Isolation“ aufgeführt (vgl Lexikon der Abkürzungen, Koblischke, 1994, Seite 275; Wennrich,
Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen, 1977, Teil 2 F - O, S 937); als
Abkürzung für „Isolierung“ wird daneben jedoch auch „Isol.“ genannt (vgl Duden
Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 185; Wennrich, Internationales Verzeichnis
der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik
und Informationsverarbeitung 1992, S 493). „ISO“ ist darüber hinaus als Abkürzung für andere Begriffe wie zB „Individual System Operation“, Information-Structure-Oriented“ oder auch „International Organization for Standardization“ gebräuchlich. Insbesondere zur zuletzt genannte Bedeutung liegt ein Bezug im vorliegenden Verfahren nicht fern, da diese Organisation sogenannte „ISO-Normen“
entwickelt hat, die ähnlich wie „DIN-Normen“ bestimmte Beschaffenheitsvorgaben
hinsichtlich der entsprechenden Waren enthalten. Der Wortbestandteil „ISO“ ist
daher für sich genommen bereits mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
„FIT“ im Sinne von „leistungsfähig“ ist für sich allein genommen, den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch der interessierte allgemeine Verkehr, ohne weiteres verständlich. Allerdings kann nach Auffassung des
Senats die Gesamtwortbildung - selbst wenn unterstellt wird, daß „ISO“ als Abkürzung für „isoliert, Isolation“ verstanden wird - nicht mit der Aussage „besonders
isolierfähig“ gleichgesetzt werden. Denn die Wortbildung „ISOFIT“ eignet sich nicht
für eine sprachübliche Verwendung in diesem Sinne. Das ergibt sich insbesondere
auch aus einer Internetrecherche, in der sich nicht feststellen ließ, daß ein Hinweis
auf die Leistungsfähigkeit einer bestimmten Sache in einer bestimmten Hinsicht
üblicherweise in der sprachlichen Form „XY-Fit“ gegeben würde (vgl dazu auch
27 W (pat) 119/02 - PC-Fit; 27 W (pat) 237/99 - PRINTFIT; 27 W (pat) 140/99
- HOME fit).
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr das Zeichen im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren nur im
Sinne einer sprachüblich eindeutig verständlichen, schlagwortartigen Aussage
über eine Eigenschaft oder Verwendungseignung der damit gekennzeichneten
Waren wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den
nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben
zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche,
die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst
beschreiben (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeichen - Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke „ISOFIT“ nicht umschrieben. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe
im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren ist nicht nachweisbar.
Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen
hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit diesen Waren
in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl