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BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 33 W (pat) 267/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 58 116.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 vom 18. Juni 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. Oktober 2001 die Wortmarke

ISOFIT

für folgende Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

Klasse 9:

Elektrische Kabel und Leitungen;

Klasse 17: Schläuche, insbesondere Wellschläuche, Elektroisolierschläuche und Formteile, insbesondere Verbindungs- und Anschlußstücke aus Gummi, Kautschuk,

Kunststoff und Verbundwerkstoffen, soweit in Klasse

17 enthalten.

Die Markenstelle

für Klasse 17 hat die Anmeldung mit Beschluß vom

18. Juni 2002 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen

von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als „isolierfähig

- geeignet, - tauglich“ verstanden werde. Ein Bezug bestehe diesbezüglich zu

sämtlichen angemeldeten Waren, auch wenn die Wortkombination lexikalisch

derzeit nicht belegbar sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin beantragt

sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie ausgeführt, daß

beide Markenbestandteile, „ISO“ und „FIT“ mehrdeutig seien. Insbesondere sei

„ISO“ als Abkürzung für „Isolation“ vollkommen unüblich.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sich die Anmelderin nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die gemäß §§ 66 Abs 1, 165 Abs 4, Abs 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde

ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortmarke für unterscheidungskräftig und nicht

freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen

insoweit daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR

2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach

einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO

- marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen „ISO“ und „FIT“ verbunden in einem Wort zusammen.

„ISO“ wird zwar in Abkürzungslexika als Abkürzung für „isoliert“, „Isolation“ aufgeführt (vgl Lexikon der Abkürzungen, Koblischke, 1994, Seite 275; Wennrich,

Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen, 1977, Teil 2 F - O, S 937); als

Abkürzung für „Isolierung“ wird daneben jedoch auch „Isol.“ genannt (vgl Duden

Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 185; Wennrich, Internationales Verzeichnis

der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik

und Informationsverarbeitung 1992, S 493). „ISO“ ist darüber hinaus als Abkürzung für andere Begriffe wie zB „Individual System Operation“, Information-Structure-Oriented“ oder auch „International Organization for Standardization“ gebräuchlich. Insbesondere zur zuletzt genannte Bedeutung liegt ein Bezug im vorliegenden Verfahren nicht fern, da diese Organisation sogenannte „ISO-Normen“

entwickelt hat, die ähnlich wie „DIN-Normen“ bestimmte Beschaffenheitsvorgaben

hinsichtlich der entsprechenden Waren enthalten. Der Wortbestandteil „ISO“ ist

daher für sich genommen bereits mehrdeutig und interpretationsbedürftig.

„FIT“ im Sinne von „leistungsfähig“ ist für sich allein genommen, den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch der interessierte allgemeine Verkehr, ohne weiteres verständlich. Allerdings kann nach Auffassung des

Senats die Gesamtwortbildung - selbst wenn unterstellt wird, daß „ISO“ als Abkürzung für „isoliert, Isolation“ verstanden wird - nicht mit der Aussage „besonders

isolierfähig“ gleichgesetzt werden. Denn die Wortbildung „ISOFIT“ eignet sich nicht

für eine sprachübliche Verwendung in diesem Sinne. Das ergibt sich insbesondere

auch aus einer Internetrecherche, in der sich nicht feststellen ließ, daß ein Hinweis

auf die Leistungsfähigkeit einer bestimmten Sache in einer bestimmten Hinsicht

üblicherweise in der sprachlichen Form „XY-Fit“ gegeben würde (vgl dazu auch

27 W (pat) 119/02 - PC-Fit; 27 W (pat) 237/99 - PRINTFIT; 27 W (pat) 140/99

- HOME fit).

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr das Zeichen im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren nur im

Sinne einer sprachüblich eindeutig verständlichen, schlagwortartigen Aussage

über eine Eigenschaft oder Verwendungseignung der damit gekennzeichneten

Waren wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den

Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den

nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben

zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche,

die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie

bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst

beschreiben (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeichen - Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke „ISOFIT“ nicht umschrieben. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe

im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren ist nicht nachweisbar.

Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen

hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit diesen Waren

in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl