Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 33 W (pat) 3/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 29 724.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. April 2000 die Wortmarke
handy.de
für die Waren und Dienstleistungen
„Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, soweit in
Klasse 32 enthalten;
Werbung und Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Telekommunikation;
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; technische
Beratung; Webdesign“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Im Laufe des Verfahrens ist
die Dienstleistung „Telekommunikation“ folgendermaßen eingeschränkt worden:
„Telekommunikation, mit Ausnahme des Betreibens von Mobilfunknetzen“.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 5. November 2001 gemäß §§ 8 Abs 2
Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich
im Umfang sämtlicher Dienstleistungen, zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, die angemeldete Bezeichnung wirke wie die Second- und
Top-Level-Domain einer Internet-Adresse. Bei dem Bestandteil „.de“ handele es
sich um die Länderkennung für Deutschland und somit nur um eine allgemein bekannte geographische Herkunftsangabe. Der Bestandteil „handy“ sei die geläufige
umgangssprachliche Bezeichnung für „Mobiltelephon“. In Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen werde der Verkehr die Anmeldemarke „handy.de“
lediglich als Sachhinweis ansehen.
Die Anmelderin hat Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
und trägt vor, bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen genüge die angemeldete Wortmarke zumindest den geringen Anforderung an die Unterscheidungskraft. Der Begriff „handy.de“ weise keinerlei Dienstleistungsbezug auf,
sondern werde allein zur Bezeichnung des mobilen Telephongerätes verwendet.
Nur in diesem Umfang komme dem angemeldeten Kennzeichen ein unmittelbar
beschreibender Begriffsinhalt zu. Im übrigen sei zwischenzeitlich die Wortmarke
„HANDY.BIZ“ unter der Registernummer 301 39 584 eingetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre
Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts an, daß der angemeldeten Marke „handy.de“ im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit insoweit zu
Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden, wobei regelmäßig jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR
1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH
GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II). Eine Wortmarke besitzt jedoch keine Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
kann oder es sich sonst um ein Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH aaO).
Die Bezeichnung „handy.de“ ist ihrem Gesamteindruck nach ohne weiteres ersichtlich wie der Domainname einer Internet-Adresse gebildet. Hierbei kann dem
Bestandteil „.de“ als allgemein bekannter Top-Level-Domain zur üblichen Länderkennung für Deutschland keine unternehmenskennzeichnend individualisierende Bedeutung zukommen, da es sich insoweit nur um eine allgemein geläufige geographische Herkunftsangabe handelt (vgl zB BPatGE 43, 263, 265
- eCollect.de). Der Bestandteil „handy“ wirkt demgegenüber wie eine Second-Level-Domain, die jedoch - jedenfalls markenrechtlich - ebenfalls nicht unterscheidungskräftig ist, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen lediglich als beschreibende Angabe
oder eine sonstige nicht unternehmensspezifische Sachinformation angesehen
werden kann (vgl auch BPatG aaO - eCollect.de; BPatG Beschluß vom
21. Mai 2002 - 27 W (pat) 45/01 - Superhandy.de).
Das englische Adjektiv „handy“ bedeutet zwar eigentlich „zur Hand, handlich“, ist
in Deutschland aber ausschließlich als Substantiv im Sinne von „(handliches)
schnurloses Funktelephon, Mobiltelephon“ umgangssprachlich allgemein üblich
(vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 663). Soweit die
Anmelderin die Auffassung vertritt, der Begriff „Handy“ als Bezeichnung für „Mobiltelephon(gerät)“ stelle hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen keine
unmittelbar beschreibende Angabe dar, mag dies teilweise zutreffen. Bei dem
Bestandteil „handy“ der Anmeldemarke handelt es sich aber jedenfalls um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl dazu: BGH aaO
- BONUS II; BGH BlPMZ 1998, 248 f - Today). Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden „handy“ immer nur als Sachhinweis auffassen, nämlich je
nach der angebotenen speziellen Dienstleistung entweder als Angabe des gegenständlichen Gebietes der beanspruchten Dienstleistungen oder als Angabe
über die Erbringungs- und Informationsmodalität mittels Mobiltelephon. Zu berücksichtigen ist dabei, daß von den Mobilfunknetzbetreibern die UMTS-Dienste,
insbesondere über das Internet, ständig ausgebaut und erweitert werden. Im
Zuge dieser Entwicklung wird die Bandbreite der Handy-Nutzungen im gesamten
Multimedia-Bereich einschließlich des Datenaustausches sowie der Absatz
WAP-fähiger Handys noch erheblich zunehmen.
Die von der Anmelderin vorgetragenen subtilen Erwägungen zur Begründung
nicht hinreichender Sachbezüge des Begriffes „handy“ in der Gesamtbezeichnung „handy.de“ erscheinen für die markenrechtliche Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht dienlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Verkehr eine Bezeichnung in seiner Gesamtheit so auf, wie sie ihm entgegentritt,
ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl zB BGH
aaO - PROTECH; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION).
Winkler
Kätker
v. Zglinitzki
Cl