Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.11.2002 – 33 W (pat) 131/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 67 915.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 29. Oktober 1999 die Wortmarke
FinanzPlus
für die Dienstleistungen
„Klasse 35: Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Organisationsberatung;
Klasse 36: Absatzfinanzierung, Kreditrisikoversicherung, Ausgabe von Kreditkarten, Inkasso, Finanzwesen, Leasing, Vermittlung von Versicherungen, Versicherungswesen“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 28. November 2000 gemäß §§ 8
Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die aus allgemein üblichen Begriffen gebildete, ohne
weiteres verständliche Wortkombination der als Marke angemeldeten
Bezeichnung faßten die angesprochenen Verkehrskreise in dem beschreibenden
Sinne eines
finanziellen Mehrbetrags oder Überschusses, aber nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis auf. Dazu hat sie beispielhaft den Presseartikel
„Volleyballer mit Finanzplus“ aus der Berliner Zeitung vom 10. Juni 1998 nachgewiesen.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt, sich im Beschwerdeverfahren zur Sache aber nicht weiter geäußert.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts an, daß der angemeldeten Wortmarke „FinanzPlus“ im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die mit den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise
- nicht nur Fachleute und Unternehmen, sondern hinsichtlich der Dienstleistungen
der Klasse 36 auch das allgemeine Publikum der Verbraucher - werden die angemeldete Bezeichnung „FinanzPlus“ lediglich als gewöhnlichen Sachbegriff auffassen, der wegen seines positiven Sinngehaltes bloß zur schlagwortartig beschreibenden Anpreisung verwendet wird, aber nicht als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmittel dienen kann.
Soweit dem Verkehr der Ausdruck „FinanzPlus“ nicht schon ohnehin als solcher
bekannt ist, ergibt sich die Bedeutung der als Marke angemeldeten Bezeichnung
„FinanzPlus“ ohne weiteres ersichtlich und verständlich aus der sprachüblichen
Kombination der allgemein geläufigen Begriffe „Finanz“ und „Plus“. Das Bestimmungswort „Finanz-“ kommt mit seiner Bedeutung „finanziell, Geldmittel oder Vermögensangelegenheiten betreffend“ in zahlreichen bekannten Komposita vor - wie
beispielsweise „Finanzamt“, „Finanzexperte“, „Finanzergebnis“, „Finanzplan“, Finanzpolitik“, „Finanzwesen“, „Finanzlage“ etc (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 508). Das aus dem Lateinischen stammende Substantiv „Plus“ („mehr“, Komperativ von „multus“) wird im Deutschen zwar sowohl
für einen rechnerischen „Mehrbetrag, Überschuß“ als auch für einen „Vorteil, Vorzug“ gebraucht (vgl Duden aaO S 1160), bei dem Gesamtbegriff „FinanzPlus“ führt
dies jedoch nicht zu einer mehrdeutigen oder verschwommenen Aussage. Denn
der Begriff „Finanzplus“ beinhaltet - ebenso wie in der das Substantiv „Plus“ nur
betonenden Schreibweise „FinanzPlus“ - offensichtlich in jedem Fall einen „finanziellen Vorteil“.
Bei einigen speziellen Angeboten der beanspruchten Dienstleistungen - insbesondere im Bereich des Finanzwesens bei Kapitalanlagen, die zur Erzielung von Einkünften und Gewinnen bestimmt sind - mag eher der Sinngehalt „finanzieller Mehrbetrag/Überschuß“ im Vordergrund stehen. Dieser stellt jedoch lediglich eine
gegebenenfalls naheliegende Konkretisierung des „finanziellen Vorteils“, aber
keine das jeweils eindeutige Verständnis beeinträchtigende Bedeutungsvariante
dar.
Die von der Anmelderin
im Verfahren vor dem Patentamt vorgetragene
Auffassung, es bleibe offen, was mit dem Bestandteil „Plus“ gemeint sein könnte,
hält der Senat demnach nicht für vertretbar.
Winkler
Kätker
v. Zglinitzki
Cl