Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 28 W (pat) 33/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 1 180 956
hier: Umschreibung der Marke
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
Mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Wort-/Bildmarke 1 180 956 (mit dem Wortbestandteil "Johnsen") war am
14. Juli 1989 angemeldet und am 17. September 1991 für die Firma "G…
" eingetragen worden. Mit Schreiben vom
22. August 2000 hat die Antragstellerin die Umschreibung der Marke auf sich beantragt und hierfür folgenden Sachverhalt vorgetragen: Der Firmeninhaber der
Markeninhaberin, Herr G… sei 1990 verstorben; zum Zwecke der
Weiterführung des Geschäfts sei sodann die "J… GmbH" gegründet worden,
diese sei "damit in Rechtsnachfolge Inhaberin der Marke" geworden. Über das
Vermögen der GmbH sei 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden; im Zuge
der Abwicklung sei die Marke auf die Antragsgegnerin übertragen worden. Diese
Darstellung ist in einer "Übertragungserklärung" erfolgt, in der seitens der GmbH
ein als Konkursverwalter bestellter Rechtsanwalt und seitens der Antragstellerin
der Geschäftsführer die Umschreibung der Marke bewilligen und beantragen.
Die Marke ist mit Verfügung vom 2. November 2000 auf die Antragstellerin umgeschrieben worden. eine Anhörung der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 14. November 2001 hat die Antragsgegnerin als Alleinerbin
des Firmeninhabers Herrn G… die Rückgängigmachung der Umschreibung (und die Umschreibung der Marke auf sich selbst) beantragt.
Die Markenstelle hat mit Beschluß vom 24. Januar 2002 dem Antrag auf Rückgängigmachung stattgegeben (und die Umschreibung der Marke auf die Antragsgegnerin einem gesonderten Verfahren vorbehalten). Zur Begründung ist ausgeführt,
die Umschreibung sei fehlerhaft gewesen, denn es hätten keine Nachweise für
den Rechtsübergang von dem eingetragenen Inhaber auf die GmbH vorgelegen.
Damit sei eine Rückgängigmachung möglich.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, eine einmal erfolgte Umschreibung könne nur ausnahmsweise rückgängig gemacht werden, so zB dann, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör
versagt worden ist. Da dies hier nicht vorliege sei nur der Weg über eine Umschreibungsbewilligungsklage möglich. Die Umschreibung an sich sei zu Recht
erfolgt, denn das Deutsche Patent- und Markenamt konnte auf die Richtigkeit der
Erklärung als Konkursverwalter eingesetzten Rechtsanwalts vertrauen, wonach
die "J… GmbH" Rechtsnachfolgerin in der Einzelfirma geworden sei. Aber
auch materiell sei die Umschreibung zu Recht erfolgt, denn nach dem Tod des
Firmeninhabers J… sei der Geschäftsbetrieb zum Zwecke der Weiterführung
in eine GmbH "umgewandelt" worden, so dass durchaus eine Vermutung dafür
bestehe, dass auch die Marke in diesen Geschäftsbetrieb eingeflossen sei. Die
Antragsgegnerin stütze sich damit nur auf eine formale, nicht schützenswerte
Rechtsposition.
Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, die Umschreibung beruhe auf einem
schwerwiegenden Verfahrensfehler, denn die Behauptung im Umschreibungsantrag, die J… GmbH sei "Rechtsnachfolgerin" der Firma "G…
", sei durch nichts belegt gewesen. Es sei nahegelegen,
dass Erben vorhanden waren, denen sodann rechtliches Gehör hätte gewährt
werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, müsse die Umschreibung rückgängig gemacht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Umschreibung der Marke
auf die Antragstellerin ist zu Recht rückgängig gemacht worden.
Weder das Markengesetz noch die Markenverordnung enthalten eine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggfls unter welchen Voraussetzungen eine einmal
erfolgte Eintragung rückgängig gemacht werden kann. Lediglich für den Fall der
Eintragung von offenbaren Unrichtigkeiten geben die Vorschriften der §§ 39 Abs 2
bzw 45 Abs 1 MarkenG eine Korrekturmöglichkeit. Im vorliegenden Fall jedoch
entsprach die verfügte Umschreibung dem Willen des Handelnden, so dass eine
Berichtigung nach diesen Vorschriften ausscheidet.
Ob eine Registereintragung abänderbar ist - weil sie formell oder materiell unrichtig ist - richtet sich demnach nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen
über die Abänderung von behördlichen Verfügungen. Die Umschreibung einer
Marke verschafft dem Rechtsnachfolger zumindest insoweit eine formale Rechtsposition, als er - solange das Gegenteil nicht feststeht - als vermuteter Inhaber
dieser Marke seine Rechte aus diesem vermögenswerten Recht in Anspruch
nehmen und auch gerichtlich durchsetzen kann. Diese einmal erlangte günstige
Rechtsposition (der widerlegbaren Legitimation) kann ihm nicht ohne weiteres und
mit ex tunc Wirkung entzogen werden. Denn zum einen ist das Vertrauen des
Empfängers einer behördlichen Verfügung auf deren Richtigkeit im gewissen
Umfang schützenswert, zum anderen ist wegen der Öffentlichkeit des Markenregisters bereits ein Rechtsschein gesetzt worden, dessen Änderung sachlicher
Gründe bedarf. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Marpin" (GRUR 1969, 43 zu § 8 WZG) auch hohe Anforderungen an die Rückgängigmachung einer vorgenommenen Umschreibung gestellt. Die Rückgängigmachung
eines solchen begünstigenden Verwaltungsaktes sei weder wegen des bloßen
Wandels der Rechtsauffassung, noch wegen ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit möglich. Wenn jedoch Gründe vorlägen, die sogar das Wiederaufnahmeverfahren einer gerichtlichen Entscheidung rechtfertigten, könne abgeändert werden. Ebenso
gebe die Versagung des rechtlichen Gehörs beim Erlass des Verwaltungsaktes
ausreichend Grund für dessen Rücknahme, sofern der zu Unrecht nicht Gehörte
dies beantragt. Eine einheitliche Entscheidung aller denkbaren Fälle sei nicht
möglich, es müssten jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt
werden. Die Entscheidung wird also jeweils unter Abwägung des Vertrauens des
Begünstigten und des allgemeinen Rechtsscheins einerseits und der Schwere des
Verstoßes, der Art des Verfahrens, des Zeitablaufs und dgl andererseits zu erfolgen haben.
Unter Anwendung dieser Grundsätze können die im patentamtlichen Beschluß
angeführten Gründe - der Rechtsübergang sei nicht ausreichend belegt gewesen -
eine Rückgängigmachung der Umschreibung nicht rechtfertigen. Sie ist aber aus
anderen Gründen gerechtfertigt, denn die Verfügung ist mit dem schwerwiegenden Verfahrensfehler der Versagung des rechtlichen Gehörs behaftet (vgl hierzu
auch BPatG v 23.1.2001, 33 W (pat) 80/99, veröffentlicht in PAVIS).
Die Voraussetzungen unter denen eine Umschreibung der Marke auf einen neuen
Inhaber erfolgen kann sind in § 27 Abs 3 MarkenG, § 31 Abs 1, 2, 8, §§ 64 ff MarkenV geregelt. Danach erfolgt die Umschreibung auf Antrag eines Beteiligten,
wenn der Rechtsübergang nachgewiesen ist. Hierfür ausreichend aber auch notwendig sind Unterlagen "aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum
Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn
die entsprechenden Unterlagen vom eingetragenen Inhaber .. und vom Rechtsnachfolger.. unterschrieben sind" (§ 31 Abs 3 Nr 2b MarkenV). Der hier eingetragene Inhaber der Fa "G… " war verstorben,
nach dem Sachvortrag im Umschreibungsantrag wurde zum "Zweck der Weiterführung des Geschäftes" eine GmbH gegründet, die "damit in Rechtsnachfolge
Inhaberin der Marke" geworden sein soll. Wie das geschehen sein sollte, ist weder
vorgetragen, noch nachvollziehbar, denn es fehlen sowohl der Gesellschaftsvertrag, der zB Aufschluss über die Einbringung des Geschäfts und damit evtl auch
der Marke in die GmbH hätte geben können, als auch jeglicher Hinweis über die
Erbfolge nach dem Tod von Herrn G…. Wie alle anderen Rechte
(und Pflichten) geht eine Marke beim Erbfall im Weg der Gesamtrechtsnachfolge
auf den (oder die) Erben über (§ 1922 BGB). Ist die Rechtslage hinsichtlich des
Übergangs einer Marke aber unklar und wird ein Umschreibungsantrag gestellt,
der in sich nicht schlüssig ist und keine nachvollziehbare "Kette" von Markeninhabern darlegt, so ist es Pflicht des Deutschen Patent- und Markenamts, den Sachverhalt aufzuklären, um eine Verletzung der Rechte Dritter zu vermeiden. Das
wäre hier ohne weiteres durch entsprechende Rückfrage bei der Antragstellerin
möglich gewesen. Diese hätte sodann Angaben zur Erbfolge machen müssen, die
Antragsgegnerin wäre als Betroffene zum Umschreibungsantrag gehört worden
und die Umschreibung wäre unterblieben.
Von dieser Verpflichtung war das Deutsche Patent- und Markenamt auch nicht
deshalb befreit, weil die Sachverhaltsdarstellung von einem Rechtsanwalt verfasst
war, was den Anschein für die Richtigkeit der darin enthaltenen rechtlichen Wertungen in sich tragen könnte. Das Deutsche Patent- und Markenamt hätte den
Sachvortrag zum Verbleib der Marke zumindest auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen und sodann erkennen müssen, dass die gesetzlichen oder testamentarischen Erben nicht erwähnt werden. Zudem gab es auch unter der Geltung des
Warenzeichengesetzes keine Vermutung dahingehend, dass die tatsächliche
Fortführungen eines Betriebes unter neuer Rechtsform nach dem Tod des Firmeninhabers bewirkt, dass alle zum ehemaligen Unternehmen gehörenden
Rechte (Marken) ohne weiteres in das neue Unternehmen übergehen.
Da das Deutsche Patent- und Markenamt vor diesem Hintergrund die zur Bewilligung der Umschreibung Berechtigten am Verfahren hätte beteiligen und anhören
müssen, war die Umschreibung wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers rückgängig zu machen.
Die Rückgängigmachung der Umschreibung scheitert auch nicht daran, dass damit ein Rollenstand geschaffen würde, der der wahren Rechtsinhaberschaft entgegenstünde (denn mit den Grundsätzen von Treu und Glauben wäre es kaum
vereinbar, der Antragsgegnerin zu einer formalen Rechtsposition zu verhelfen, auf
die sie augenscheinlich keinen materiellen Anspruch hat). So hat die mündliche
Verhandlung ergeben, dass beide Parteien - mit durchaus beachtenswerten Argumenten - die Marke für sich beanspruchen; der für die Umschreibung einer
Marke im registerrechtlichen Verfahren notwendige Nachweis des Rechtsübergangs also bei weitem nicht erbracht ist. Erst ein zivilrechtliches Verfahren wird
somit genügend Aufschluss über die wahre Rechtsinhaberschaft erbringen können.
Die Beschwerde war demnach ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Hu