Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Urteil vom 12.11.2002 – 3 Ni 26/01 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 12. November 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 331 810

(DE 38 83 745)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund

der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand

sowie

des Richters

Dipl.-Chem. Dr. Wagner, der Richterinnen Sredl und Dipl.-Chem. Dr. Proksch-

Ledig und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 331 810 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 13. Dezember 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 03 266 vom

10. März 1988 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 331 810 (Streitpatent),

das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 38 83 745 geführt

wird. Das Streitpatent betrifft einen Profilrahmen und umfasst 11 Patentansprüche.

Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

"Profilrahmen für folienbespannte Gewächshauskonstruktionen, bei denen eine Folie in an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Profilen (2) angeordneten ersten Klemmkammern (3) und zweiten Klemmkammern (5) mit einer Längserstreckung parallel zu den ersten Klemmkammern (3) mit

Klemmleisten (4) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass

in den ersten Klemmkammern (3) eine von zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten einzeln auswechselbaren

Folien (1, 6) und in den zweiten Klemmkammern die zweite

dieser Folien (6) befestigt sind, wobei die Befestigung ausschließlich durch die Klemmung der Folie an deren Rand für

jede Folie getrennt erfolgt, dass die Klemmkammern (3, 5)

jeweils eine geschlossene Seitenwand (7, 9), zwei Stirnwände (8, 10) und eine teilweise offene Seitenwand (11) aufweisen, dass die zum Rahmeninneren gelegene Stirnwand (10) der Klemmkammer einen mindestens im Kammerinneren halbrunden Querschnitt aufweist und dass sich auf

der teilweise offenen Seite ein kurzer, parallel zur geschlossenen Seitenwand (9) verlaufender Ansatz (11) anschließt,

und dadurch, dass die Folie außen und innen an dem

Ansatz (11) liegend geführt ist, um die Haftreibung zwischen

Folie und Klemmkammer zu erhöhen (Fig. 3)."

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Kläger machen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht mehr neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Zur Begründung berufen sie sich neben den im Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt genannten Entgegenhaltungen

(1) EP 0 043 466 A2,

(2) DE 26 14 049 A1,

(3) US 4 153 981 A,

(4) EP 0 106 920 A1,

(5) FR 2 117 339 A,

(6) US 4 472 862 A

zusätzlich auf folgende Dokumente:

(7) DE 33 02 341 A1,

(8) DE 78 23 881 U1

sowie zusätzlich auf eine

(9) offenkundige Vorbenutzung des Profils N 5788 der

Firma A… GmbH, Ö…ge-

(10) mäß der Anlage 1

und eine

(10) eidesstattliche Versicherung von Herrn B.

vom 6. November 2002 mit Anlagen.

Die Kläger beantragen,

das europäische Patent 0 331 810 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Der Beklagte legt mit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 eine neue Fassung des Patentanspruchs 1 vor und erklärt, dass er das Streitpatent nur noch in beschränktem

Umfang auf der Grundlage des neuen Patentanspruchs 1 verteidige.

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung lautet:

"Profilrahmen für folienbespannte Gewächshauskonstruktionen, bei denen eine Folie in an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Profilen (2) angeordneten ersten Klemmkammern (3) und zweiten Klemmkammern (5) mit einer Längserstreckung parallel zu den ersten Klemmkammern (3) mit

Klemmleisten (4) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass

in den ersten Klemmkammern (3) eine von zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten einzeln auswechselbaren

Folien (1, 6) und in den zweiten Klemmkammern die zweite

dieser Folien (6) befestigt sind, wobei die Befestigung ausschließlich durch die Klemmung der Folie an deren Rand für

jede Folie getrennt erfolgt, dass die Klemmkammern (3, 5)

jeweils eine geschlossene Seitenwand (7, 9), zwei Stirnwände (8, 10) und eine teilweise offene Seitenwand (11) aufweisen, dass die zum Rahmeninneren gelegenen Stirnwände (8, 10) der Klemmkammern je einen mindestens im

Kammerinneren halbrunden Querschnitt aufweist(en) und

dass sich auf der teilweise offenen Seite ein kurzer, parallel

zur geschlossenen Seitenwand (9) verlaufender Ansatz (11)

anschließt, die Folie außen und innen an dem Ansatz (11)

anliegend geführt ist, um die Haftreibung zwischen Folie und

Klemmkammer zu erhöhen, und die Klemmkammern in einer

Richtung quer zu ihrer Längserstreckung voneinander beabstandet sind."

Es schließen sich Patentansprüche 2 bis 11 an.

In der mündlichen Verhandlung erklärt er, dass er auf die erteilten abhängigen

Patentansprüche 2 bis 11 verzichte und das Streitpatent nur noch im Umfang des

oa Patentanspruchs 1 verteidige.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent

im verteidigten Umfang richtet.

Er tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen, bestreitet die mit Klageschriftsatz

vom 8. Mai 2001 behauptete offenkundige Vorbenutzung gemäß der Anlage 1 und

hält das Streitpatent für patentfähig.

In der mündlichen Verhandlung legt der Beklagte zwei Hilfsanträge vor. Nach

Hilfsantrag 1 hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

"Profilrahmen für folienbespannte Gewächshauskonstruktionen, bei denen eine Folie in an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Profilen (2) angeordneten ersten Klemmkammern (3) und zweiten Klemmkammern (5) mit einer Längserstreckung parallel zu den ersten Klemmkammern (3) mit

Klemmleisten (4) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass

in den ersten Klemmkammern (3) eine von zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten einzeln auswechselbaren

Folien (1, 6) und in den zweiten Klemmkammern die zweite

dieser Folien (6) befestigt sind, wobei die Befestigung ausschließlich durch die Klemmung der Folie an deren Rand für

jede Folie getrennt erfolgt, dass die Klemmkammern (3, 5)

jeweils eine geschlossene Seitenwand (7, 9), zwei Stirnwände (8, 10) und eine teilweise offene Seitenwand (11) aufweisen, dass die zum Rahmeninneren gelegenen Stirnwände (10) der Klemmkammern je einen mindestens im

Kammerinneren halbrunden Querschnitt aufweist(en) und

dass sich auf der teilweise offenen Seite ein kurzer, parallel

zur geschlossenen Seitenwand (9) verlaufender Ansatz (11)

anschließt, die Folie außen und innen an dem Ansatz (11)

anliegend geführt ist, um die Haftreibung zwischen Folie und

Klemmkammer zu erhöhen, und die geschlossene Seitenwand einer Klemmkammer mit einer Seitenwand eines

Rechteckprofils fluchtet und die Seitenwand der anderen

Klemmkammer die andere Seitenwand des Rechteckprofils

ist."

Nach Hilfsantrag 2 lautet Patentanspruch 1:

"Profilrahmen für folienbespannte Gewächshauskonstruktionen, bei denen eine Folie in an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Profilen (2) angeordneten ersten Klemmkammern (3) und zweiten Klemmkammern (5) mit einer Längserstreckung parallel zu den ersten Klemmkammern (3) mit

Klemmleisten (4) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass

in den ersten Klemmkammern (3) eine von zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten einzeln auswechselbaren

Folien (1, 6) und in den zweiten Klemmkammern die zweite

dieser Folien (6) befestigt sind, wobei die Befestigung ausschließlich durch die Klemmung der Folie an deren Rand für

jede Folie getrennt erfolgt, dass die Klemmkammern (3, 5)

jeweils eine geschlossene Seitenwand (7, 9), zwei Stirnwände (8, 10) und eine teilweise offene Seitenwand (11) aufweisen, dass die zum Rahmeninneren gelegenen Stirnwände (10) der Klemmkammern je einen mindestens im

Kammerinneren halbrunden Querschnitt aufweist(en) und

dass sich auf der teilweise offenen Seite ein kurzer, parallel

zur geschlossenen Seitenwand (9) verlaufender Ansatz (11)

anschließt, die Folie außen und innen an dem Ansatz (11)

anliegend geführt ist, um die Haftreibung zwischen Folie und

Klemmkammer zu erhöhen, die geschlossene Seitenwand (9) einer Klemmkammer (3) mit einer Seitenwand

eines Rechteckprofils fluchtet und die Seitenwand (7) der

anderen Klemmkammer die andere Seitenwand des Rechteckprofils ist, und dass der Profilrahmen zur seitlichen Belüftung eines Gewächshauses ausgelegt ist."

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Das Streitpatent war bereits insoweit für nichtig zu erklären, als es vom Beklagten

nicht mehr in der erteilten Fassung verteidigt worden ist.

Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit bzw unzulässigen Erweiterung führt jedoch auch im übrigen zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, Art II § 6 Abs 1 Nr 1

bzw 3 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a bzw c EPÜ.

I.

1. Das Streitpatent betrifft einen Profilrahmen für folienbespannte Gewächshauskonstruktionen, wie sie aus der europäischen Patentanmeldung 0 106 920

bekannt sind und beim Bau von leicht montierbaren Gewächshäusern aus Aluminium eingesetzt werden. Die Verwendung von Kunststofffolien anstelle von Glasscheiben macht solche Gewächshäuser preisgünstiger und lässt zudem mehr UV-

Licht durchtreten. Nachteilig ist die ungünstige Wärmedämmung, die entweder zu

höheren Heizkosten oder zu einer kürzeren Nutzungsperiode im Jahr führt.

Die europäische Offenlegungsschrift 0 106 920

(s StrPS Sp 1 Z 25 - 38)

beschreibt ein Bedachungssystem für Gebäude, bei dem eine Schlauchfolie an

vier voneinander beabstandete, parallel zueinander verlaufende Klemmkammern

gespannt wird. In dem entstehenden Hohlraum können Klima- und Druckverhältnisse reguliert werden. Als nachteilig hat sich erwiesen, dass bei einer Beschädigung der Folie nicht einzelne Flächen, sondern nur die Folie insgesamt ausgewechselt werden kann und auch keine Möglichkeit besteht, unterschiedliche Folien

mit unterschiedlicher Zugspannung einzupassen.

2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde (s StrPS Sp 1 Z 39 - 45), einen

Profilrahmen anzugeben, mit dem folienbespannte Gewächshauskonstruktionen

erstellt werden können, die eine bessere Wärmedämmung aufweisen, und deren

Bespannung einfach auszuwechseln und flexibel an die bestehenden Bedürfnisse

angepasst ist.

Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Fachmann ist ein Handwerksmeister auf dem Gebiet Stahlbau bzw Leichtmetallbau.

3.

Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung

einen Profilrahmen für folienbespannte Gewächshauskonstruktionen,

bei denen

1.

eine Folie in an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Profilen angeordneten

1.1. ersten Klemmkammern und

1.2. zweiten Klemmkammern

1.3. mit einer Längserstreckung parallel zu den ersten

Klemmkammern

1.4. mit Klemmleisten befestigt ist,

wobei

2.

in den ersten Klemmkammern eine von zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten, einzeln auswechselbaren Folien

3.

und in den zweiten Klemmkammern die zweite dieser

Folien befestigt sind,

4.

die Befestigung ausschließlich durch die Klemmung der

Folie an deren Rand für jede Folie getrennt erfolgt,

5.

die Klemmkammern jeweils eine geschlossene Seitenwand, zwei Stirnwände und eine teilweise offene Seitenwand aufweisen,

6.

die zum Rahmeninneren gelegenen Stirnwände der

Klemmkammern je einen mindestens im Kammerinneren halbrunden Querschnitt aufweisen,

7.

sich auf der teilweise offenen Seite ein kurzer, parallel

zur geschlossenen Seitenwand verlaufender Ansatz

anschließt,

8.

die Folie außen und innen an dem Ansatz anliegend

geführt ist, um die Haftreibung zwischen Folie und

Klemmkammer zu erhöhen und

9.

die Klemmkammern in einer Richtung quer zu ihrer

Längserstreckung voneinander beabstandet sind.

II.

1. Der Patentanspruch gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht bestandsfähig, weil sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie beim Europäischen Patentamt ursprünglich eingereicht worden ist.

Der Patentinhaber konnte weder in den erteilten noch in den ursprünglichen Unterlagen eine Fundstelle angeben, der das neu in den Patentanspruch aufgenommene Merkmal 9., dass "die Klemmkammern in einer Richtung quer zu ihrer

Längserstreckung voneinander beabstandet sind", wörtlich entnommen werden

kann.

Das neue Merkmal 9. wird in den maßgeblichen Unterlagen auch nicht sinngemäß

offenbart.

Der Patentinhaber verweist zur Offenbarung des neuen Patentanspruchs auf die

patentierten Patentansprüche 1 und 2 sowie die Patentschrift Spalte 2, Zeilen 50

bis 57 und Spalte 3, Zeilen 30 und 31. An keiner dieser Fundstellen findet sich

jedoch ein Hinweis über eine Beabstandung der Klemmkammern quer zu ihrer

Längserstreckung. Spalte 2, Zeilen 50 bis 57 betrifft die Befestigung einer Dichtlippe an der Verlängerung der rechten Seitenwand des Rechteckprofils sowie der

zweiten Klemmkammer an die linke Seitenfläche des Rechteckprofils. In welcher

Richtung die beiden Klemmkammern im Allgemeinen beabstandet sein sollen,

wird hier nicht erwähnt. In Spalte 3, Zeilen 24 bis 31 wird ua dargelegt, dass bei

dem in Figur 2 gezeigten Rahmenteil die Seitenwände etwas größer dimensioniert

sind, wodurch sich auch ein größerer Abstand zwischen den Klemmkammern

ergibt. Mit dieser Aussage wird jedoch nicht sinngemäß offenbart, dass "die

Klemmkammern in einer Richtung quer zu ihrer Längserstreckung voneinander

beabstandet sind". Die erteilten Patentansprüche 1 und 2 geben ebenfalls keinen

konkreten Hinweis auf die Richtung der Beabstandung der beiden Klemmkammern.

Der Senat konnte auch in den vollständigen ursprünglichen Unterlagen keine

geeignete Stelle für eine Offenbarung des neuen Merkmals 9. ermitteln.

2. Die von dem Beklagten hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 erweisen sich ebenfalls als nicht

bestandsfähig.

Nach dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsantrag 1 ist der Patentanspruch gerichtet auf einen Profilrahmen für folienbespannte

Gewächshauskonstruktionen, bei dem

1.

eine Folie in an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Profilen angeordneten

1.1. ersten Klemmkammern und

1.2. zweiten Klemmkammern

1.3. mit einer Längserstreckung parallel zu den ersten

Klemmkammern

1.4. mit Klemmleisten befestigt ist,

wobei

2.

in den ersten Klemmkammern eine von zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten einzeln auswechselbaren Folien und

3.

in den zweiten Klemmkammern die zweite dieser Folien

befestigt sind,

4.

die Befestigung ausschließlich durch die Klemmung der

Folie an deren Rand für jede Folie getrennt erfolgt,

5.

die Klemmkammern jeweils eine geschlossene Seitenwand, zwei Stirnwände und eine teilweise offene Seitenwand aufweisen,

6.

die zum Rahmeninneren gelegenen Stirnwände der

Klemmkammern je einen mindestens im Kammerinneren halbrunden Querschnitt aufweisen,

7.

sich auf der teilweise offenen Seite ein kurzer, parallel

zur geschlossenen Seitenwand verlaufender Ansatz

anschließt,

8.

die Folie außen und innen an dem Ansatz anliegend

geführt ist, um die Haftreibung zwischen Folie und

Klemmkammer zu erhöhen und

9.

die geschlossene Seitenwand einer Klemmkammer mit

einer Seitenwand eines Rechteckprofils fluchtet und

10. die Seitenwand der anderen Klemmkammer die andere

Seitenwand des Rechteckprofils ist.

Nach Hilfsantrag 2 fluchtet die geschlossene Seitenwand einer Klemmkammer mit

einer Seitenwand eines Rechteckprofils und die Seitenwand der anderen Klemmkammer ist die andere Seitenwand des Rechteckprofils (Merkmale 9. und 10. wie

oben), wobei der Profilrahmen zur seitlichen Belüftung eines Gewächshauses ausgelegt ist (Merkmal 11.).

2.1 Der neue Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 basiert auf den erteilten

Patentansprüchen 1 und 2 iVm der Beschreibung Spalte 2, Zeilen 25 bis 31 und

Spalte 2, Zeilen 55 bis 58. Das zusätzliche Merkmal des Patentanspruchs nach

Hilfsantrag 2, dass "der Profilrahmen zur seitlichen Belüftung eines Gewächshauses ausgelegt ist", ist sinngemäß in Spalte 1, Zeilen 51 bis 55 offenbart. Das

Patentbegehren gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 hält sich im Umfang der

ursprünglichen Offenbarung. Weder der Patentgegenstand noch der Schutzbereich des Streitpatents sind hierdurch erweitert worden; die Beschränkungen sind

daher zulässig.

2.2 Die Gegenstände nach den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 und 2

sind neu, weil den vorgelegten Entgegenhaltungen und Beweismitteln ein Profilrahmen mit allen beanspruchten Merkmalen nicht entnommen werden kann.

Die Gegenstände nach den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 und 2 beruhen

jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Nächstliegender Stand der Technik sind Profile zum Bau von Foliengewächshäusern, wie sie sich aus den Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung (10) ergeben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass

zumindest das SL-Profil und das Pfettenprofil vor dem Anmeldetag der Streitpatentschrift bekannt waren und zum Bau von Foliengewächshäusern eingesetzt

wurden. Die mit der eidesstattlichen Versicherung eingereichte Konstruktionszeichnung des SL-Profils der H… GmbH trägt das Datum

vom 3.1.84.

Den Konstruktionszeichnungen zur eidesstattlichen Versicherung (10) kann entnommen werden, dass das SL-Profil und das Pfettenprofil durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:

1.

die Klemmkammer weist eine geschlossene Seitenwand, zwei Stirnwände und eine teilweise offene Seitenwand auf (siehe Merkmal 5. des Patentanspruchs),

2.

die zum Rahmeninneren gelegenen Stirnwand der

Klemmkammer weist einen mindestens im Kammerinneren halbrunden Querschnitt auf (siehe Merkmal 6.

des Patentanspruchs),

3.

auf der teilweise offenen Seite schließt sich ein kurzer,

parallel zur geschlossenen Seitenwand verlaufender

Ansatz an (siehe Merkmal 7. des Patentanspruchs),

4.

die geschlossene Seitenwand der Klemmkammer fluchtet mit einer Seitenwand eines Rechteckprofils (siehe

Merkmal 9. des Patentanspruchs).

Wie solche Leichtmetallprofile zum Bau von Foliengewächshäusern eingesetzt

werden, war dem hier zuständigen Fachmann vor dem Anmeldetag der Streitpatentschrift prinzipiell bekannt. Die von der Klägerin genannte Entgegenhaltung (8)

ist hier lediglich zur Bestätigung für diesen Sachverhalt heranzuziehen. Gemäß

den Figuren 2, 4 und 5 iVm dem die Seiten 2 und 3 übergreifenden Absatz und

dem Absatz 1 auf Seite 6 der Druckschrift (8) wird beim Bau von Foliengewächshäusern

1.

eine Folie in an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Profilen angeordneten

1.1. ersten Klemmkammern und

1.2. zweiten Klemmkammern

1.3. mit einer Längserstreckung parallel zu den ersten

Klemmkammern

1.4. mit Klemmleisten befestigt (Merkmale 1. bis 1.4.

des Patentanspruchs),

wobei

2.

die Befestigung ausschließlich durch die Klemmung der

Folie an deren Rand für jede Folie getrennt erfolgt

(siehe Merkmal 4. des Patentanspruchs),

3.

die Klemmkammern jeweils eine geschlossene Seitenwand, zwei Stirnwände und eine teilweise offene Seitenwand aufweisen (siehe Merkmal 5. des Patentanspruchs),

4.

die zum Rahmeninneren gelegenen Stirnwände der

Klemmkammern je einen mindestens im Kammerinneren halbrunden Querschnitt aufweisen (Merkmal 6. des

Patentanspruchs),

5.

sich auf der teilweise offenen Seite ein kurzer, parallel

zur geschlossenen Seitenwand verlaufender Ansatz

anschließt (siehe Merkmal 7. des Patentanspruchs),

6.

die Folie außen und innen an dem Ansatz anliegend

geführt ist, um die Haftreibung zwischen Folie und

Klemmkammer zu erhöhen (siehe Merkmal 8. des

Patentanspruchs).

Somit war der Einsatz von Profilrahmen mit den Merkmalen 1. bis 1.4. und 4. bis

9. zum Bau von Foliengewächshäusern vor dem Anmeldetag dem Fachmann

bekannt. Demgegenüber unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand durch folgende Merkmale:

1.

In ersten Klemmkammern einer Profilleiste wird eine

von zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten

einzeln auswechselbaren Folien (siehe Merkmal 2. des

Patentanspruchs) und

2.

in zweiten Klemmkammern wird die zweite dieser

Folien befestigt (siehe Merkmal 3. des Patentanspruchs), wobei

3.

die Seitenwand der zweiten Klemmkammer die andere

Seitenwand des Rechteckprofils ist (siehe Merkmal 10.

des Patentanspruchs).

Die bekannten Profilrahmen (SL-Profil, Pfettenprofil) für folienbespannte Gewächshauskonstruktionen konstruktiv abzuändern, liegt aber bei der gegebenen

Aufgabenstellung, nämlich einen Profilrahmen anzugeben, mit dem folienbespannte Gewächshauskonstruktionen erstellt werden können, die eine bessere

Wärmedämmung aufweisen, und deren Bespannung einfach auszuwechseln und

flexibel an die bestehenden Bedürfnisse angepasst ist, voll im Bereich des Wissens und Könnens des hier zuständigen Durchschnittsfachmanns.

Aus der Druckschrift (7) ist dem hier zuständigen Fachmann nämlich bekannt,

dass bei herkömmlicher Bauweise von Foliengewächshäusern der Verlust an

Wärme bei großer Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur verhältnismäßig groß ist, was sich bei den derzeitigen hohen Energiekosten besonders negativ

auswirkt. Um bei gesenkten Energiekosten den Flächenertrag in der kalten und

lichtarmen Zeit zu steigern, wird in Entgegenhaltung (7) daher ein mehrwandiges

Foliengewächshaus vorgeschlagen (Seite 3, Zeile 11 vu bis Seite 4, Zeile 13). An

einem tragenden Konstruktionselement werden zwei getrennte Folien so eingeklemmt, dass sie übereinander zu liegen kommen und zwischen den beiden Folien

ein abgeschlossener wärmedämmender Zwischenraum gebildet wird (siehe zB (7)

Figur 3). In die erste Klemmkammer eines Rahmenelements wird dabei eine von

zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten einzeln auswechselbaren Folien

(siehe Merkmal 2.) und in die zweite Klemmkammer dieses Rahmenelements die

zweite dieser Folien befestigt (siehe Merkmal 3.). Die Einklemmung der Folien

erfolgt hier durch Spanndrähte.

Will der Fachmann nun ein doppelwandiges Foliengewächshaus nicht mit den in

(7) verwendeten Klemmprofilen realisieren, sondern mit den aus Entgegenhaltung

(8) bekannten Befestigungsvorrichtungen, bei denen die Bespannung einfach auszuwechseln ist und flexibel an die bestehenden Bedürfnisse angepasst werden

kann (vgl Beschreibung der Entgegenhaltung (8) S 3 Abs 3 bis S 4 Abs 2 und

S 7/8 übergreifender Abs), so wird dieser Fachmann bei Kenntnis des SL-Profils

oder des Pfettenprofils (siehe Anlagen zur eidesstattliche Erklärung (10)) direkt zu

der patentgemäßen Lösung geführt, nämlich der Befestigung einer weiteren

Klemmkammer an der anderen (der ersten Klemmkammer gegenüberliegenden)

Seitenfläche des Rechteckprofils. Diese Seitenfläche auf dem Rechteckprofil

drängt sich bei der gegebenen Aufgabenstellung dem Fachmann direkt auf, denn

sie ermöglicht es, dass die Folien voneinander getrennt einzeln leicht auswechselbar sind. Dem hier in Rede stehenden Fachmann ist es auch ohne weiteres gegeben, die Seitenwand des Rechtseckprofils direkt als zweite Klemmkammer auszubilden (Merkmal 10.). Somit gelangt der Durchschnittsfachmann ausgehend vom

bekannten SL-Profil oder dem Pfettenprofil und deren allgemein üblicher Anwendung bei der gegebenen Aufgabe direkt zum Patentgegenstand. Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht beständig.

2.3 Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 im wesentlichen durch das Merkmal 11., nämlich dass

der Profilrahmen zur seitlichen Belüftung eines Gewächshauses ausgelegt ist.

Die Seitenbelüftung eines Foliengewächshauses wird dadurch erreicht, dass eine

Profilschiene einer Seitenwand in der Höhe verstellbar befestigt ist (siehe zB

eidesstattliche Versicherung (10)). Eine derartige Befestigung der Profilschiene

eines Profilrahmens kann der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit vorsehen,

wenn die Möglichkeit einer Seitenbelüftung gewünscht ist. Somit kann auch dieses

zusätzliche Merkmal die Erfindungshöhe des beanspruchten Gegenstands nicht

begründen. Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht beständig.

III.

Der Antrag des Beklagten auf Nachlass einer Schriftsatzfrist gem § 99 Abs 1

PatG, § 283 ZPO war zurückzuweisen.

Der Senat hält es im Hinblick auf den relativ überschaubaren und einfachen technischen Sachverhalt für zumutbar, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu dem erstmals mit Schriftsatz vom

6. November 2002 übermittelten und mit Schriftsatz vom 7. November 2002

ergänzten neuen Vorbenutzungseinwand und der jeweils beigefügten identischen

Skizze dreier Profile Stellung nimmt. Diese Schriftsätze hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ausweislich seines Vermerks auf dem Schriftsatz vom

6. November 2002 bzw des Vermerks der Geschäftsstellenbeamtin des Bundespatentgerichts auf dem Schriftsatz vom 7. November 2002 dem Beklagtenvertreter

direkt per Fax zugeleitet. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder sogar

noch in der Mittagspause stand nach Auffassung des Senats ausreichend Zeit zur

Verfügung, um die Sache mit dem Mandanten ausführlich zu erörtern (vgl

Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl 2001, § 283, Rdn 6 ff).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs 1 PatG

Hellebrand

Dr.G. Wagner

Sredl

Dr. Proksch-Ledig

Dr. Feuerlein

Fa