Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 3 ZA (pat) 44/02

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

3 ZA (pat) 44/02

zu 3 Ni 11/01 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das europäische Patent … (DE …)

hier: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des

Rechtspflegers vom 13. August 2002

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung

vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand

sowie

der Richterin Sredl

und

des Richters

Dipl.-Chem. Dr. Egerer

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss des

Rechtspflegers vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Gegenstandes des Erinnerungsverfahrens

beträgt 40.783,20 €.

G r ü n d e :

I.

Mit Urteil vom 7. März 2002 wurde die Klage abgewiesen mit der Folge, dass der

Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Der Rechtspfleger hat

demgemäß auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 13. August 2002 die der

Beklagten zu erstattenden Kosten auf 122.329,15 € festgesetzt. Die für den auf

Seiten der Beklagten mitwirkenden Patentanwalt geltend gemachten zwei Gebühren wurden nur in Höhe einer Gebühr analog § 143 Abs 5 PatG aF zuerkannt.

Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. September 2002 Erinnerung

eingelegt mit dem Antrag, bei den Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt auch

eine zweite Gebühr (Verhandlungsgebühr) als erstattungsfähig anzuerkennen. Sie

ist der Auffassung, dass die Mitwirkung des Patentanwalts wegen der besonderen

Situation notwendig im Sinne des § 91 ZPO war. Es sei im übrigen seit langem

anerkannt, dass in Patentnichtigkeitsstreitigkeiten für einen mitwirkenden (Patent)Anwalt zwei Gebühren erstattungsfähig seien. § 143 Abs 5 PatG in der seit

1. Januar 2002 geltenden Fassung sei daher anwendbar.

Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Die Erstattung der Gebühren für einen mitwirkenden Anwalt in voller Höhe, wie es § 143 Abs 5 PatG nF nunmehr vorsehe,

komme nach Art 14 der Überleitungsvorschriften zur Gesetzesänderung für Klagen, die vor dem 1. Januar 2002 eingelegt worden seien, nicht in Betracht.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt, § 99 Abs 1

PatG, § 104 Abs 3 ZPO, § 23 Abs 2 S 1 und 2 RPflG. Sie ist in zulässiger Weise

auf einen Teil der Kosten beschränkt worden, die der Rechtspfleger für nicht

erstattungsfähig angesehen hat (BPatGE 30, 69; Thomas-Putzo, ZPO, § 104,

Rdnr 38).

Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet, denn der Rechtspfleger hat für die Mitwirkung des Patentanwalts in analoger Anwendung des § 143 Abs 5 PatG aF

zutreffend nur eine Gebühr zugesprochen.

1) a) Dass die Mitwirkung tatsächlich stattgefunden und der Patentanwalt auch

an der mündlichen Verhandlung am 7. März 2002 teilgenommen hat, wird von der

Klägerin nicht bestritten. Ebenso wenig ist die Frage der Notwendigkeit der Mitwirkung und deren Erstattungsfähigkeit in Zweifel gezogen worden. Insoweit verweist

der Senat auf die ständige Rechtsprechung der Nichtigkeitssenate (vgl BPatGE

31, 51 und 75), wonach es in Fällen des § 143 Abs 5 PatG aF nicht für sinnvoll

erachtet wurde, die Frage der Notwendigkeit einer Doppelvertretung jeweils im

Einzelfall zu prüfen (BPatG aaO, S 77). Diese langjährige Spruchpraxis wird durch

die Neuregelung des § 143 Abs 3 PatG in der Fassung des Art 3 des Gesetzes

zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (BlPMZ 2002, 353) nicht in Frage gestellt. Da sich

an der Konstellation und der Aufgabenverteilung der Vertretung in Verletzungsverfahren einerseits und in Nichtigkeitsverfahren andererseits nichts geändert hat, ist

die Neuregelung des § 143 Abs 3 PatG nF in gleicher Weise auf das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht anzuwenden, wie es vor dem 1. Januar 2002 gemäß § 143 Abs 5 PatG aF der Fall war.

b) Aus Art 7 Nr 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 13. Dezember 2001 (BlPMZ 2002,

14), der zur Änderung des § 143 Abs 5 PatG geführt hat, und der dazu veröffentlichten Begründung (BlPMZ aaO S 54, 55) lässt sich indessen nicht erkennen, wie

mit Fällen zu verfahren ist, deren Anfang vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum

1. Januar 2002 liegt (s Art 30 Abs 1 des og Gesetzes, BlPMZ aaO, S 36). Zwar

enthält Art 14 des Gesetzes Übergangsvorschriften zur Anwendbarkeit bisheriger

Gebührensätze. Wenn der Begriff "Gebühr" im Sinne der Klägerin verstanden

würde, könnte aus Abs 1 Nr 1 des § 14 abgeleitet werden, dass altes Recht anzuwenden wäre, wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt. Aus

dem Zusammenhang dieser Regelung mit der zugehörigen Begründung (BlPMZ

aaO, S 43) ergibt sich allerdings, dass darin die Höhe der durch das Patentgebührengesetz an das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Bundespatentgericht

zu zahlenden Gebühren betroffen ist. Für die Frage, ob für den mitwirkenden

Anwalt – wie bisher – nur eine oder nunmehr zwei Gebühren entsprechend dem

vom Senat festgesetzten Gegenstandswert abgerechnet werden können, sagt

diese Bestimmung nichts aus.

c) Seit August 1983 wird die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Patentnichtigkeitsverfahren mitwirkenden Patentanwalts nicht nach der Patentanwalts-

Gebührenordnung, sondern nach der Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung in

entsprechender Anwendung des § 10 Abs 1 BRAGO beurteilt (s Schulte, PatG,

6. Aufl, § 80, Rdnr 33; BPatGE 25, 222; 26, 68; 28, 107 und 193). Auch an dieser

Entscheidungspraxis hält der Senat fest, denn auch hier ergeben sich durch die

Gesetzesänderung keine Umstände, die zu einer Abkehr von der langjähriges

Spruchpraxis und damit zu einer unterschiedlichen Behandlung der Gebührentatbestände von Rechtsanwälten einerseits und Patenanwälten andererseits zwingen

würden.

Mit § 134 Abs 1 Satz 1 enthält die BRAGO eine Übergangsvorschrift, nach der die

Vergütung nach altem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur

Erledigung derselben Angelegenheit iS des § 13 BRAGO vor dem Inkrafttreten

einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt

gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Die beiden zuletzt genannten Tatbestandsmerkmale liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Fall des Abs 1 Satz 2 des

§ 134 BRAGO ist hier nicht anwendbar, weil dort die Vergütung für das wegen

derselben Sache anhängige Rechtsmittel-Verfahren geregelt ist, das nach dem

Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingeleitet worden ist. Nach dem Gesetzeszweck sollte mit dieser Bestimmung ein eindeutiger Anknüpfungspunkt geschaffen

werden, der alte Streifragen über den Beginn oder das Ende eines Rechtszuges

oder einer Angelegenheit oder über den Zeitpunkt der Auftragserteilung oder der

Fälligkeit der Vergütung beilegen sollte (s Hartmann Kostengesetze, 30. Aufl

2001, § 134 BRAGO, Rdnr 6).

Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw in analoger Anwendung der BRAGO für die Vergütung mitwirkender Anwälte der Zeitpunkt der

Anzeige der Mitwirkung eines Anwalts für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vgl Hartmann, aaO, Rdnr 4; 6; 21). Soweit eine gesonderte Anzeige für

die Mitwirkung eines weiteren Anwalts nicht erfolgt ist, muss sich dessen Tätigkeit

unzweifelhaft entweder aus der Mitarbeit an eingereichten Schriftsätzen oder aus

der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ergeben (vgl insow OLG München

Mitt 1997, 167; OLG Frankfurt GRUR 1965, 506; Busse, PatG, 5. Aufl, § 143,

Rdnr 406, 407; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 143, Rdnr 23). Im vorliegenden Fall

wurde die Mitwirkung eines (Patent)Anwalts dem Gericht mit Schriftsatz vom

21. Mai 2001 angezeigt. Da diese Anzeige deutlich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung des § 143 Abs 5 nF (nunmehr § 143 Abs 3)

PatG zu den Akten gelangt ist, folgt aus § 134 Abs 1 Satz 1 BRAGO in entsprechender Anwendung, dass auf den vorliegenden Fall § 143 Abs 5 PatG in der bis

zum 1. Januar 2002 maßgeblichen Fassung gilt und der auf Seiten der Beklagten

mitwirkende Anwalt für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht daher nur

eine Gebühr beanspruchen kann.

2) Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 84 Abs 2

PatG iVm §§ 97 Abs 1, 104 Abs 3 ZPO.

3) Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung

zur Überprüfung gestellten Betrag in Höhe einer Gebühr von 40.783,20 €.

Hellebrand

Sredl

Dr. Egerer

Fa