Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 33 W (pat) 152/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 711 531

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der für die Waren

„Klasse 7: Machines de construction et leurs pièces détachées,

accessoires (compris dans cette classe) et pièces de

rechange, en particulier excavateurs et leurs équipements auxiliaires“

international registrierten Marke 711 531

PATENT-SCHNELLWECHSLER

durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 IR vom 24. Januar 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 113

MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung in Deutschland verweigert, die angesprochenen Verkehrskreise könnten der Marke nur den

beschreibenden Hinweis entnehmen, daß die Maschinen mit einer patentierten

Vorrichtung ausgerüstet seien, die einen schnellen Wechsel des Verwendungszweckes ermöglichten.

Die Markeninhaberin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde

eingelegt. Sie beantragt,

den Beschluß der Markenstelle vom 24. Januar 2001 aufzuheben,

und trägt im Wesentlichen vor, die Deutung der Marke, daß an oder mit den Maschinen irgendetwas schnell gewechselt werden könne, sei zwar denkbar, entspreche aber nicht dem Sprachgebrauch in der Praxis der angesprochenen Verkehrskreise der Baumaschinenhersteller und Baumaschinenverwender. Von vereinzelten Ausnahmen abgesehen sei es nicht üblich, auf einen Patentschutz einer

Maschine oder eines bestimmten Teils einer Maschine mit Wortverbindungen

„Patent-“ hinzuweisen. Außerdem sei der Gesamtbegriff der Marke verschwommen und mehrdeutig, weil nicht erkennbar sei, was gewechselt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Markeninhaberin wird auf

ihren Schriftsatz vom 2. September 2002 Bezug genommen.

Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 4. September 2002 Ermittlungsunterlagen zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt, insbesondere eine Fundstelle des Fachbegriffs „Schnellwechsler“ speziell auf dem Warengebiet der Bagger und Ausrüstungen.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat muß - im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts - feststellen, daß es sich bei der IR-Marke 711 531 „PATENT-SCHNELLWECHSLER“

um eine rein beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt, der

auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die

Markenstelle hat somit den Schutz der IR-Marke zu Recht gemäß §§ 107, 113

MarkenG in Deutschland verweigert.

Wie der Senat nachgewiesen hat, ist der Bestandteil „SCHNELLWECHSLER“ der

IR-Marke ein bereits üblicher Fachausdruck gerade auf dem hier betroffenen Warengebiet der Baumaschinen, insbesondere Bagger, und deren Ausrüstungen (vgl

K.-H. Seidel, Handwörterbuch Technik, Deutsch-Englisch, 3. Auflage 1993,

S 510). Soweit den angesprochenen Verkehrskreisen - ausschließlich Fachleute in

Bauunternehmen, im Baumaschinenhandel etc - der Fachbegriff „Schnellwechsler“

nicht schon als solcher geläufig sein sollte, ist ihnen diese völlig sprachüblich gebildete Wortverbindung aber jedenfalls in der offensichtlich beschreibenden Bedeutung ohne weiteres verständlich, daß eine technische Vorrichtung den schnellen Wechsel eines Ausrüstungs- oder Zubehörteiles für einen anderen Funktionszweck ermöglicht.

Im übrigen weist der Bestandteil „PATENT-“ der IR-Marke eindeutig ersichtlich

bloß auf den - gegebenenfalls auch schon abgelaufenen - Patentschutz des

„SCHNELLWECHSLERS“ hin. Derartige Wortzusammensetzungen aus dem Begriff

„Patent-“ und einer Sachangabe, welche die

technisch-qualitative

Besonderheit und konkurrenzlose Einmaligkeit hervorheben sollen, sind durchaus

auch heute noch üblich und gebräuchlich, wie beispielsweise die Ausdrücke

„Patentdraht“, „Patentleim“, „Patentverschluß“, „Patentwirbel“, „Patentzement“,

„Patentknopf“ etc zeigen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage

2001, S 1188; Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache,

23. Auflage 1995, S 617; R. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd I

Deutsch-Englisch, 5. Auflage 1989, S 756; Oppermann, Wörterbuch der modernen

Technik, Bd 4 Deutsch-Englisch, 1992, S 1227 f).

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Cl