Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.11.2002 – 33 W (pat) 148/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 08 229.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
1.
Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.
2.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 12. Februar 1999 die Wortmarke
STURM & DRANG
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
„Betrieb einer Filmproduktion, Filmvermietung, Rundfunk- und
Fernsehwerbung, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen“.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 7. März 2002
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 iVm mit § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, daß der angesprochene Verkehr unter der
angemeldeten Marke Dienstleistungen verstehe, die sich thematisch mit der
geistig literarischen Bewegung des „Sturm und Drang“ auseinandersetzten. Die
Marke sei daher nicht geeignet, einen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen darzustellen.
Gegen den am 22. März 2002 zugestellten Beschluß hat die Anmelderin am
16. April 2002 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr wurde jedoch erst
am 24. Mai 2002 überwiesen.
Der Anmelder beantragt,
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der nicht
fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren,
sowie den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Er trägt vor, daß es aus Gründen, die im alleinigen Verschulden der im übrigen
äußerst zuverlässigen Büroangestellten Frau G… lägen, versäumt worden
sei, die Beschwerdegebühr an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts zu entrichten. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 hat er insbesondere
detailliert die Überwachung der Fristen in der Kanzlei des Vertreters des
Beschwerdeführers dargelegt sowie eine eidesstattliche Erklärung der
Rechtsanwaltsfachangestellten Frau G…
vom 2. Juli 2002 eingereicht.
Am 24. Mai 2002 sei die Benachrichtigung des Bundespatentgerichts über die
Vorlage der Akten nebst Bitte um Nachweis der Zahlung der Beschwerdegebühr
beim Vertreter des Beschwerdeführers eingegangen, bei sofortiger Überprüfung
sei festgestellt worden, daß die Zahlung versehentlich nicht vorgenommen worden
sei und am selben Tag sei die Beschwerdegebühr per Überweisung getätigt
worden.
In der Sache trägt der Anmelder vor, daß für eine Filmproduktion, wie sie der Anmelder betreibe, das angemeldete Zeichen kein beschreibendes Element
darstelle, da diese eine Vielzahl unterschiedlicher Filme herstelle bzw im Auftrag
Dritter herstellen lasse. Der Begriff „Sturm und Drang“ assoziiere allenfalls, daß
der geschützten Filmkunst ein junger aus der Norm fallender und aufgeklärter
Charakter innewohne.
Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 5. August 2002 unter
Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Die Beschwerde
ist zulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer die
Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig bezahlt, auf seinen Antrag hin war ihm jedoch
Wiedereinsetzung in die Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
Der Anmelder hat gemäß § 91 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 1 und 2 MarkenG glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr einzuhalten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit
Schriftsatz vom 2. Juli 2002 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der
Büroangestellten Frau G… vorgetragen, daß aufgrund deren alleinigen
Verschuldens die Frist versäumt worden sei. In diesem Zusammenhang hat er
detailliert die - nach Auffassung des Senats - ausreichenden Vorkehrungen in
seiner Kanzlei zur Fristenkontrolle erläutert und dargelegt, daß die ansonsten
äußerst zuverlässige Büroangestellte Frau G… entgegen entsprechender
Anweisung die Überweisung der Beschwerdegebühr nicht vorgenommen habe.
2. Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach Auffassung des
Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung „STURM & DRANG“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;
GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß
ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch, BGH GRUR 1999, 1089
- YES).
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden deutschen Begriffen
„STURM“ und „DRANG“ - durch ein „&“-Zeichen verbunden - zusammen. Den angesprochenen Verkehrskreisen - hier neben Fachkreisen auch das allgemeine
Publikum - ist das angemeldete Zeichen ohne weiteres als eine durch Gefühlsüberschwang, Naturgefühl und Freiheitsgefühl gekennzeichnete literarische Strömung in Deutschland zwischen 1767 bis 1785, die gegen die einseitig verstandesmäßige Haltung der Aufklärung revoltierte, bekannt (vgl Duden Deutsches
Universalwörterbuch 1996, S 1493). Bezüglich dieses Bedeutungsgehaltes besteht ein Bezug zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen, die sich mit der
Produktion und dem Vertrieb von Filmen bzw Rundfunk- und Fernsehprogrammen
befassen. Diese können sich sämtlich inhaltlich mit dieser literarischen Strömung
beschäftigen.
Darüber hinaus wird der Gesamtbegriff im Sinne einer „Sturm- und Drangzeit“ bzw
eines
„Sturm- und Drangalters“ verwendet. So wird eine
jugendliche,
pubertierende Lebensphase bezeichnet, in der Menschen - angelehnt an die
literarische Bedeutung - gesellschaftlich anerkannte Normen in Frage stellen (vgl
zum Bedeutungsgehalt in diesem Sinn, beispielsweise Süddeutsche Zeitung,
Münchner Stadtanzeiger, 13. August 1999 Artikel: Ganz bunt - und ganz legal“ -
ein Artikel, der sich mit Graffitikunst beschäftigt). Auch bezüglich dieser
Bedeutungsvariante kann ein Bezug zu sämtlichen Dienstleistungen hergestellt
werden, diese können sämtlich die entsprechende Lebensphase und die damit
verbundenen Besonderheiten zum
Inhalt haben. Daß unter die weiten
Oberbegriffe
im Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auch andere
Dienstleistungen fallen können, die nicht „Sturm und Drang“ zum Inhalt haben,
vermag die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke nicht zu begründen (vgl
BGH GRUR 2002, 261 - AC).
Daran kann auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die
Verwendung des „&“-Zeichens anstelle des Wortes „und“ nichts ändern. Wie die
Markenstelle insoweit zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um ein gängiges,
auf der Schreibmaschinentastatur vorhandenes Schriftzeichen, das der
Allgemeinheit in seiner Bedeutung bekannt ist. Die Verwendung dieses Zeichens
statt des Wortes „und“ ist ein werbeübliches Gestaltungsmittel, das für sich allein
die Schutzfähigkeit nicht begründen kann.
Ingesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke
daher in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen in ihrem beschreibenden
Gehalt erkennen und damit nicht als betriebskennzeichnend ansehen.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl