Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.11.2002 – 33 W (pat) 234/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 48 548.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters
k.A. Kätker 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle
für Klasse 37 des Patentamts vom
10. Juli 2000 und 29. Mai 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. August 1998 die Wortmarke
creating financial success
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
16: Druckereierzeugnisse;
35: Buchführung, Marketing,
Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung,
Vermietung von Büromaschinen und –einrichtungen, Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung
von Waren, Werbung; 36: Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen, Investmentgeschäfte, Kreditberatung,
Kreditvermittlung, Grundstücke- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von
Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung, Beteiligungen an Gesellschaften; 37: Abbrucharbeiten, Abdichtungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten,
Elektroinstallation, Fassadenreinigung, Feuerungsbau; Reparatur oder Instandhaltung von Heizungs-, Klima-, Kühl-
und Lüftungsgeräten, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, wärmetechnischen Anlagen; Schiffsbau, Stuck-, Gipser- und
Verputzarbeiten; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen
und Geräten für das Bauwesen; Zimmererarbeiten und Ingenieurholzbau, Fliesenlegearbeiten, Fußbodenlegearbeiten,
Gebäudeentfeuchtung, Gerüstbau, Glaserarbeiten, Hoch-,
Tief- und Ingenieurbau, Isolierbau, Klempnerarbeiten und
Gas- und Wasserinstallation, Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten, Parkettverlegung; Reinigung von Bauten, Kaminen, Kraftfahrzeugen; 38: Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von Nachrichten, Ton- und Bildübertragung
durch Satelliten; 39: Vermietung von Gebäuden; Vermietung
von Flugzeugen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen,
Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Schiffen;
40: Filmentwicklung und Vervielfältigung von Fotografien,
Holzbearbeitung, Metallbearbeitung und –härtung, -oberflächenveredelung; 41: Filmproduktion, Filmvermietung, Filmvorführungen, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; 42: Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung, Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von technischen Gutachten, technische Beratung und gutachterliche
Tätigkeit, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Verwertung
gewerblicher Schutzrechte, landschaftsgärtnerische Arbeiten.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2000 und Erinnerungsbeschluss vom 29. Mai 2001 hat
die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle drücke die Marke
mit dem Bedeutungsgehalt "finanziellen Erfolg schaffen" in einfacher Form nur
aus, dass durch den Kauf der Waren oder die Inanspruchnahme der Dienstleistungen Erfolg in Geschäftsangelegenheiten erreicht werden könne. Ihr komme
keine Originalität und Prägnanz zu.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung hat sie das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf die in der Anmeldung bezeichneten Dienstleistungen der Klassen 37
und 40 beschränkt.
Sie trägt vor, dass den Dienstleistungen nicht der Zweck "financial success" zuzuordnen sei. Außerdem sei die Marke zu vage, um als beschreibende Angabe dienen zu können. Auch wenn die Einzelbestandteile der Marke möglicherweise
leicht verständlich seien, so gelte dies nicht für die Gesamtkombination, auf die es
entscheidend ankäme. Die weite Bedeutung und Interpretationsbedürftigkeit spreche ebenfalls gegen die Eignung zur Warenbeschreibung. Bereits "financial
success" könne als sehr weit gefasstes Programm oder Ziel angesehen werden,
sei vielfältig und variationsreich. Auch "creating" habe die verschiedensten Bedeutungen. Ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs werde eher an Neuschaffung
bzw. ein kreatives Element denken. Die Marke verfüge wegen ihrer Mehrdeutigkeit
und Interpretationsbedürftigkeit, die es ausschließe, ihr einen eindeutigen und
beschreibenden Begriffsinhalt zuzuordnen, auch über hinreichende Unterscheidungskraft. Zudem weise die Verbindung von "creating" und "financial success"
als neue und nicht geläufige Wortzusammenstellung eine gewisse Originalität und
Prägnanz auf, wobei insbesondere "creating" beim Endverbraucher ein gewisses
Nachdenken und Kombinieren hinsichtlich des künstlerischen Bedeutungsinhalts
auslöse. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Veröffentlichung der Marke
"CREATING FINANCIAL SECURITY" für Dienstleistungen der Klasse 36 in den
Vereinigten Staaten von Amerika.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "creating financial success" hinsichtlich der
- nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis – verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 40 für unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die angemeldete Marke für die noch beanspruchten Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Mit dem für praktisch jeden inländischen Verkehrsteilnehmer im Sinne von
"finanziellen Erfolg schaffen" verständlichen Bedeutungsgehalt stellt die Wortfolge
"creating financial success" nach Auffassung des Senats keine Angabe dar, die
vom Verkehr ohne weitere Gedankenschritte als glatte Bezeichnung
von Merkmalen der noch beanspruchten Dienstleistungen aufgefasst wird. Die
Dienstleistungen der Klassen 37 und 40 dienen der Schaffung, Reparatur, Verbesserung oder Beseitigung von körperlichen, zumeist technischen Gegenständen. Ihr unmittelbarer Erfolg ist daher körperlich-technischer und nicht finanzieller
Natur.
Zwar mögen diese Dienstleistungen auch einen Zusammenhang mit finanziellen
Erfolgen aufweisen, vor allem, wenn sie sich an gewerbliche Abnehmer wenden.
Begegnet die Marke dem Verkehr als Kennzeichnung der Dienstleistungen, so
vermag er jedoch nicht ohne Weiteres zu erkennen, worin der finanzielle Erfolg
liegen und wie er erreicht werden soll. So kann ein finanzieller Erfolg in einer
Ersparnis liegen, wenn die Dienstleistungen billig angeboten werden oder das
Entgelt für ihre Erbringung steuerlich abgesetzt werden kann. Er kann aber auch
in dem erhöhten Wert des geschaffenen, reparierten oder verbesserten
Gegenstands liegen, der durch die (besonders fachgerechte) Erbringung der
Dienstleistungen erzielt wird. Schließlich kann ein finanzieller Erfolg auch damit
verbunden sein, dass die Dienstleistungen
für die Bearbeitung von
Investitionsgütern bestimmt sind, die - nach (Wieder-)Herstellung ihrer Funktionstüchtigkeit - dem finanziellen Erfolg des Kunden dienen können.
Angesichts dieses unscharfen Bedeutungsgehalts drückt die Marke in bezug auf
die noch beanspruchten Dienstleistungen letztlich nur aus, dass es irgendwie um
die Schaffung von finanziellem Erfolg geht, was im gewerblichen Bereich jedoch
eine platte Selbstverständlichkeit darstellt, die in Zusammenhang mit körperlichtechnischen Dienstleistungen nicht werblich oder durch Kennzeichen
herausgestellt zu werden pflegt. Für die Dienstleistungen der Klassen 37 und 40
stellt sie im Grunde auch keine brauchbare Beschreibung von Merkmalen der
Dienstleistungen selbst, sondern allenfalls ihres wirtschaftlichen Hintergrundes
dar. Nach Auffassung des Senats ist die Marke damit nicht geeignet, als
Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen i.S.d. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zu dienen.
Die angemeldete Bezeichnung weist auch die für eine Marke erforderliche
Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im
Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241
- SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft
fehlt
(vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409
- INDIVIDUELLE m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung noch gerecht. Der für die beanspruchten
Dienstleistungen unscharfe Bedeutungsgehalt und der als Kennzeichnung solcher
Dienstleistungen ungewöhnlich wirkende Hinweis auf die Schaffung finanziellen
Erfolgs regt zum Nachdenken über den Zusammenhang mit den Dienstleistungen,
die Art des finanziellen Erfolgs und die Art seiner Herbeiführung an, ohne als
direkte Dienstleistungsbeschreibung in Frage zu kommen. Insofern kann der
angemeldeten Marke ein gewisser Phantasiegehalt, der ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung begründet, nicht abgesprochen werden.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Fa