Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.11.2002 – 33 W (pat) 151/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 63 760.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 13. Oktober 1999

der Wortmarke

JuniorPlan

für die Dienstleistungen der Klasse 36

„Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen“

durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 6. Februar 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1

MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise verständen die sprachüblich gebildete Wortkombination „JuniorPlan“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nur in dem beschreibenden Sinn, daß es sich dabei

um zielgerichtet an Hand eines Planes speziell für die Zielgruppe der Jugendlichen zugeschnittene Versicherungen handele bzw diese Gegenstand der Vermittlung seien.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, da der Anmeldemarke lediglich ein vager beschreibender Anklang zukomme, könne ihr kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Der Wortbestandteil „Junior“ sei mehrdeutig.

Sämtliche Bedeutungsgehalte des Wortes „Junior“ könnten im Kontext mit den

beanspruchten Dienstleistungen gesehen werden, denn Versicherungen könnten

nicht nur von jugendlichen Heranwachsenden, sondern genauso vom jüngeren

Teilhaber einer Firma, von jungen Sportlern oder von anderen Junioren abgeschlossen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre

Schriftsätze Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts an, daß der angemeldeten Marke „JuniorPlan“ im Zusammenhang mit den

beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß

§ 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die angesprochenen Verkehrskreise des allgemeinen breiten Publikums der

Verbraucher werden die angemeldete Bezeichnung „JuniorPlan“ lediglich als

Sachangabe auffassen, die hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ohne

weiteres ersichtlich und verständlich bloß rein beschreibend auf einen vertraglich

ausgestalteten Versicherungsplan hinweist, der speziell für typische Bedürfnisse

und Interessen von jüngeren Personen - insbesondere vor allem von heranwachsenden Kindern und Jugendlichen - konzipiert worden ist und - bei ihrer regelmäßig gegebenen Minderjährigkeit - in erster Linie den Eltern oder sonstigen um

die Vorsorge für die Junioren bemühten Kundenkreisen angeboten wird.

Denn die Bezeichnung „JuniorPlan“ setzt sich offensichtlich völlig sprachüblich

gebildet aus den allgemein geläufigen Begriffen „Junior“ und “Plan“ zusammen.

Den Ausdruck „Plan“ kennt der Verkehr aus zahlreichen, üblicherweise gerade

auch

in Angeboten der Versicherungen und sonstigen Finanzdienstleister

- Banken, Investmentgesellschaften etc - häufig als Komposita vorkommenden

Fachbegriffen wie beispielsweise „Sparplan“, „Rentenplan, „Einzahlungsplan“,

„Auszahlungsplan, „Vorsorgeplan“ etc. Das aus dem Lateinischen stammende

Wort „Junior“ („jünger“, Komparativ zu „iuvenis“) ist seit langem in die deutsche

Sprache eingegangen und bedeutet gewöhnlich „Sohn“ oder „Heranwachsender,

Jugendlicher“ (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996,

S 795).

Der Ansicht der Anmelderin, in der angemeldeten Marke „JuniorPlan“ sei der Begriff „Junior“ mehrdeutig, vermag der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, daß

mit „Junior“ unter Umständen auch ein „jüngerer Teilhaber, Sohn eines Firmeninhabers“ in der Kaufmannssprache oder ein „junger Sportler“ gemeint sein kann

(vgl Duden aaO). Die Anmelderin läßt jedoch unzulässig außer Acht, daß sich die

genaue Bedeutung von Begriffen häufig erst aus dem Kontext ergibt und dementsprechend der gegebenenfalls beschreibende Sinngehalt einer als Marke angemeldeten Bezeichnung immer im unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweils

betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist.

Hinsichtlich der im vorliegenden Falle beanspruchten Versicherungsdienstleistungen liegt es aber besonders nahe, daß in dem Gesamtbegriff „JuniorPlan“ die personale Bestimmungsangabe „Junior“ im weitesten Sinne von “Heranwachsender,

Kind, Jugendlicher“ zu verstehen ist. Denn einerseits wird in der Werbesprache

der Ausdruck „Junior“ nur für den Verkehrskreis der Heranwachsenden und Jugendlichen verwendet (vgl Duden aaO unter Nr 3; zB BPatG Beschluß vom

22. April 1987 - 29 W (pat) 137/86 - Junior) und andererseits gibt es schon „Kinder-Vorsorge-Programme“ oä zur privaten Altersvorsorge für Kinder, wie die Markenstelle nachgewiesen hat.

Dies schließt allerdings nicht aus, daß der Begriff „Junior“ alternativ möglicherweise als Ausdruck der Kaufmannssprache oder des Sports gebraucht wird und

unter der angemeldeten Bezeichnung „JuniorPlan“ tatsächlich spezielle Versicherungen angeboten werden können, die für enger begrenzte Verkehrskreise entweder der in Unternehmen tätigen und in der Regel für die Nachfolge vorgesehenen

Söhne von Firmeninhabern oder der jungen Sportler bestimmt sind.

Eine markenrechtliche Mehrdeutigkeit läßt sich aber hieraus keineswegs herleiten.

Vielmehr stellt die angemeldete Bezeichnung „JuniorPlan“ in Bezug auf die jeweiligen - unter die weiten Oberbegriffe der beanspruchten Dienstleistungen fallenden - Versicherungsplangestaltungen, die für Junioren konzipiert sind, im Einzelfall

immer eine eindeutig beschreibende Angabe dar, so daß selbst eine noch so geringe Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht festgestellt werden kann.

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Cl