Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.11.2002 – 29 W (pat) 392/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. November 2002

BESCHLUSS§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 44 323.1

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

„HOMETECH“

Die Wortmarke

ist für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und

Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ und der

Klasse 41: Veranstaltung und Organisation von Messen, Ausstellungen, Seminaren und Kongressen“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 16. August 2000 die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren

und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Veranstaltung und Organisation von Messen,

Ausstellungen, Seminaren und Kongressen“ aus den Gründen des Beanstandungsbescheids vom 1. September 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft

und eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen

wirke insoweit wie eine inhalts- und gegenstandsbeschreibende Angabe, die besage, dass es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um irgendwelche Publikationen und/oder Aktivitäten auf dem Gebiet der Haustechnik oder

Haustechnologie handle.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass

das Zeichen „HOMETECH“ die erforderliche geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die Bezeichnung sei ein lexikalisch nicht nachweisbarer Phantasiebegriff und

kein gebräuchliches Wort der deutschen oder der englischen Sprache. Ein Produktbezug zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bestehe nicht.

Um diesen der Bezeichnung „HOMETECH“ zuordnen zu können, seien gedankliche Schritte erforderlich. Dem Publikum erschließe sich erst im Zusammenhang,

dass es sich um Erzeugnisse oder Veranstaltungen auf dem betreffenden Gebiet

handle. Ein beschreibender Anklang sei daher allenfalls mittelbar gegeben, was

aber für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nicht ausreiche. Schließlich

verweist sie auf US-amerikanische Eintragungen des angemeldeten Begriffs für

Möbel bzw. elektronische Geräte sowie solche Geräte betreffende Installationsdienstleistungen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Im Beschwerdeverfahren hat sie die Beschwerde zurückgenommen, soweit die

Anmeldung für die Waren „Druckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)" zurückgewiesen worden war.

Der Senat hat seine Internetrecherche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, zu der die Anmelderin wie angekündigt nicht erschienen ist.

II

Die zulässige Beschwerde hat bezüglich der noch verfahrensgegenständlichen

Dienstleistungen „Veranstaltung und Organisation von Messen, Ausstellungen,

Seminaren und Kongressen“ keinen Erfolg, da der angemeldeten Bezeichnung insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs.1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nehmen die angesprochenen Verbraucher ein Zeichen in der Regel so auf, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Publikum – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH

MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt dem

Zeichen „HOMETECH“ die erforderliche Unterscheidungskraft.

Dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit lexikalisch nicht nachweisbar ist, genügt für sich nicht zur Überwindung der Eintragungshindernisse. Denn

auch noch nicht belegbare Wortschöpfungen können grundsätzlich einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen bzw. nicht unterscheidungskräftig sein. Entscheidend

ist dabei, ob – wie hier – eine im Vordergrund stehende Sachaussage der Wortfolge der Eignung des Zeichens, als Herkunftsmittel zu dienen, entgegensteht.

Der Begriff „Home“ gehört mit seinen Bedeutungen „Heim, Haus“ zum englischen

Grundwortschatz (Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch 1999). „Tech“ ist eine

gebräuchliche Abkürzung für „Technik, Techniker, Technologie“ (vgl. DUDEN Wörterbuch der Abkürzungen) und im Deutschen durch den Begriff „High Tech“ oder

Hightech (z.B. Wahrig Deutsches Wörterbuch, DUDEN Fremdwörterbuch) allgemein bekannt. Die Geläufigkeit von „Tech“ wird auch durch die Internetrecherche

bestätigt, die sowohl eine Vielzahl von „Tech-“Verbindungen in Firmenbezeichnungen diverser Technologieunternehmen und –betrieben als auch in sonstigen technologie- oder technikbezogenen Verbindungen ergeben hat, z.B. in „TECH GATE

VIENNA“ für „Wiens modernsten Unternehmensstandort, das „tor zur technologie“,

„Tech-Info“ für technische Produktinformationen (RME Intelligent Audio Solutions)

oder die Internet-Adresse „www.kfz-tech.de“ für eine Homepage mit Informationen

zur Kfz-Technik. Dementsprechend wird das sprachregelgerecht wie „Hightech“

oder „eco-tech“ (Öko-Technologie) gebildete Markenwort „HOMETECH“ von den

angesprochenen deutschen Abnehmerkreisen in seinem unmittelbaren wörtlichen

Sinn als „Heimtechnik, Heimtechnologie, Haustechnik, Haustechnologie, Technik

oder Technologie für das Haus/Heim“ verstanden unbeschadet dessen, dass es

kein korrekter englischer Begriff ist.

Die Wirtschaftsprache allgemein, in der Begriffe wie „business, office, meeting,

global player, win-win-Situationen, B2B, shareholder value u.ä. alltäglich sind und

die Sprache der Werbebranche sind vom Englischen dominiert. Für die sog.

"Computersprache" oder "Internetsprache" gilt gleiches. Hier hat sich sogar ein

spezieller Sprachgebrauch etabliert, der das Empfinden des Modernen, Fortschrittlichen vermittelt. Dies erleichtert es Marketingabteilungen und Werbeagenturen im allgemeinen, für z.T. Altbekanntes Anglizismen einzusetzen. Daneben sind

auch Pseudo-Anglizismen entstanden. Begriffe existieren im Englischen nicht oder

haben dort eine andere Bedeutung, werden aber von den Verbrauchern auf Grund

ihrer Nähe zu ihrer jeweiligen Muttersprache, also auch zu deutschen Wörtern

ohne weiteres verstanden (vgl. Tius Arnu, "Die deutsche Sprache gibt es gar

nicht", SZ v. 23./24. Mai 1998; Konrad Lischka, "Barbies Fleisch", SZ v. 31. März/

1. April 2001). Dies ist das sog. Denglisch oder Dinglish, Engleutsch und Germish

oder Germisch (siehe auch Janos "Sorry, sprechen sie Denglisch?", www.yaez.de;

www.www-kurs.de "Wording, Denglisch & Co."; www.deutsche-sprachwelt.de

"Was ist Engleutsch?"). Beispiele dafür sind Wörter wie "Oldtimer, Allrounder,

Showmaster, Wellness oder Handy". Da die angesprochenen Verbraucher ein Zeichen nämlich regelmäßig so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt und es keiner

analysierenden Betrachtungsweise unterziehen, erhält ein neuer Anglizismus damit den Bedeutungsgehalt, der sich bei der ersten Begegnung ohne weiteres einem deutschsprachigen Verbraucher entsprechend deutschem Wortverständnis

oder Wortbildungsgewohnheiten erschließt. Diese Sprachentwicklung in ihrem

konkreten Gebrauch ist als sog. Pidgin-Englisch in weltweitem Maßstab bekannt

und auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Anmeldung zB an der Veranstaltung der Frankfurter Messe „houseware und hometech“ zu erkennen. Weder

"houseware" im Singular, noch „hometech“ sind korrektes Englisch für „Haushaltswaren“. Dennoch ist für die Verbraucher klar ersichtlich, womit sich die Messe befasst, nämlich sowohl mit Haushaltswaren als auch mit der Technik für Haus und

Heim.

Insoweit ist hier aufgrund dieses speziellen deutschen Grundverständnisses des

englischen Wortes auch die Entscheidung des EuGH zu Baby-Dry (GRUR 2001,

1145) nicht anwendbar.

Für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der "Veranstaltung und

Organisation von Messen, Ausstellungen, Seminaren und Kongressen" besitzt

„HOMETECH“ mit den genannten Bedeutungen „Heimtechnik, Heimtechnologie,

Haustechnik, Haustechnologie, Technik oder Technologie für das Haus/Heim“

dementsprechend wegen der Nähe zum Gegenstand dieser Veranstaltungen einen im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Begriffsinhalt im Sinne einer

Inhaltsangabe (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 ff – Gute Zeiten Schlechte Zeiten).

Dies folgt auch daraus, daß von der Anmelderin in Berlin und Köln eine internationale Hausgerätemesse „Home Tech“ veranstaltet wird mit den Ausstellungsbereichen „Haushalts-Großgeräte, Küchen und Küchenmöbel und Einbaugeräte für Küchen, Haushaltskleingeräte, Zubehör und Bauteile für die genannten Geräte"

(siehe Messebericht Home Tech Berlin 2002 der business network switzerland).

Aufgrund seines im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts ist der

angemeldete Begriff „HOMETECH“ daher nicht geeignet, die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Grabrucker

Baumgärtner

Richterin Pagenberg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Grabrucker

Cl/Ko