Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.11.2002 – 29 W (pat) 81/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 78 310.5/38

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und

die Richter Baumgärtner und Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 9. Januar 2001 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"BusinessPerfect"

sollte ursprünglich für Waren und Dienstleistungen der Klassen 38, 9, 16, 35 und

42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 9. Januar 2001 durch einen Beamten des höheren

Dienstes zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich zwar um eine nicht lexikalisch nachweisbare Wortneuschöpfung, die aber von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Sachaussage hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Der Begriff "Business" habe in der Bedeutung "Geschäft"

Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden; "perfect" stehe im Deutschen für "perfekt, einwandfrei". Das Zeichen in seiner Gesamtheit sage deshalb

aus, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und

42 die fehlerfreie und tadellose Bewältigung der in einem Geschäftsbetrieb anfallenden Arbeiten ermöglichten und gewährleisteten. In Bezug auf die Waren der

Klasse 16 sowie die Dienstleistungen der Klasse 35 bedeute die angemeldete

Kennzeichnung, dass Inhalt und Gegenstand die Perfektionierung von Geschäftsabläufen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen neu gefasst hat und Schutz

nur noch beansprucht für:

"Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,

Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente

(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von

Ton, Bild oder Daten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich bedruckte und/oder

geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate, Druckereierzeugnisse und entsprechende elektronische Medien); Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere

für Funk und Fernsehen.

Klasse 42: Vermieten von Datenverarbeitungseinrichtungen und

Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.“

Der angemeldeten Wortzusammensetzung fehle für diese Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft noch handele es sich insoweit um

eine konkret beschreibende Angabe. Die angemeldete Kennzeichnung existiere in

der deutschen Sprache nicht und stelle auch keine sprachlich korrekte Wortzusammensetzung dar, was schon durch die Binnengroßschreibung erkennbar sei.

Der begriffliche Inhalt der Wortkombination erschließe sich erst nach analytischem

Denken und sei auch dann noch relativ unklar. Insbesondere nach Einschränkung

des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen fehle ein konkreter Bezug der

angemeldeten Kennzeichnung zu den noch verbliebenen Waren und

Dienstleistungen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für

die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren

und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen

Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 -

Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND

SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 f.

- INDIVIDUELLE ; BGH GRUR 2002, 816 - BONUS II; BGH MarkenR 2002,

338 - Bar jeder Vernunft).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung für

die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Eine Verwendung des Begriffs "BusinessPerfect" als Sachangabe für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen konnte nicht

nachgewiesen werden. Zwar kommen in der Werbung die englischen, aber

auch in der deutschen Umgangs- und Werbesprache verwendeten Wörter "Business" und "Perfect" sehr häufig als Sachangaben oder als reine Anpreisungen auf sehr vielen unterschiedlichen Warengebieten und auch in Verbindung

mit den hier angebotenen Waren und Dienstleistungen vor. Außerdem werden

in der Werbung Adjektive gelegentlich Substantiven nachgestellt (vgl. 29 W

(pat) 382/99 "Telecom Prima"). Aus diesen Gründen kann man die angemeldete Wortfolge als werbeübliche schlagwortartige Anpreisung des Inhalts betrachten, die besagt, dass ein Geschäft perfekt gemacht wird, dass ein Geschäft perfekt ausgeführt wird oder dass es sich um ein sehr günstiges Geschäft handelt. Eine gewisse inhaltliche Ungenauigkeit dürfte noch im Rahmen

von reinen Werbeaussagen liegen. Dies kann aber letztlich unerörtert bleiben.

Hinsichtlich der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist jedenfalls

kein hinreichend konkreter sachlicher Bezug der Kennzeichnung ersichtlich.

Die noch verbliebenen Geräte der Klasse 9 sind weder speziell geeignet, ein

Geschäft perfekt zu machen, noch um Geschäfte perfekt durchzuführen. Dies

gilt ebenso für die noch beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und

42, die nicht spezifisch auf "perfektes Business" als Zweck zugeschnitten sein

können. Die angemeldete Kennzeichnung kommt auch nicht als Bezeichnung

der Themen oder des Gegenstandes der Waren der Klasse 16 in Betracht.

Allenfalls wäre denkbar, dass die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung

ein perfektes, gutes Geschäft darstellen oder u.a. auch der perfekten

Durchführung von Geschäften dienen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um

eine konkrete Eigenschaft der jeweiligen Ware oder Dienstleistung als solcher,

sondern um Umstände, die allenfalls Leistungen bezeichnen, die in einem

bestimmten entfernteren Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen

der Anmeldung stehen, was im allgemeinen gegen das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft spricht (BGH GRUR 1998, 249 – BONUS; vgl. auch EuG

WRP 2002, 510 Rn 42, 58 - CARCARD). Eine beschreibende Interpretation in

Verbindung mit den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen erfordert

außerdem mehrere Gedankenschritte, so dass die angesprochenen

Verkehrskreise die angemeldete Kennzeichnung insoweit nicht ausschließlich

als Sachangabe oder als Ausdruck der deutschen oder einer geläufigen

Fremdsprache als solchen verstehen werden.

2. Da, wie zu 1. dargelegt, von einem direkt und konkret beschreibenden Sinngehalt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht ausgegangen

werden kann, kommt auch eine Eintragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in Betracht.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl