Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.11.2002 – 10 W (pat) 4/02
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 40 041.1
wegen einer Mitteilung zur Verfahrenskostenhilfe
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie
die Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99
G r ü n d e
I.
Der Anmelder reichte am 2. September 1998 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Raumluft-Biofilter" ein. Sein im Januar 1999 gestellter
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde im September 2000 von
der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders wurde durch Beschluss des
11. Senats des Bundespatentgerichts, 11 W (pat) 6/01, im Februar 2001 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27. August 2001 benachrichtigte das Patentamt den Anmelder,
dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Anmeldegebühr in
Höhe von 100,-- DM nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Benachrichtigung entrichtet werde. Mit Schreiben vom 26. September 2001, das auf der
wiedereingereichten Gebührenbenachrichtigung ("urschriftlich zurück") enthalten
war und am 28. September einging, stellte der Anmelder erneut Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 hat das Patentamt dem Anmelder zu dem
Verfahrenskostenhilfeantrag mitgeteilt, dass dieser Antrag, da nur der erste Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe die Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr hemme, eine
solche Wirkung nicht mehr entfalten könnte. Sofern er die Anmeldegebühr nicht
innerhalb der Frist des Bescheides vom 27. August 2001 entrichtet habe, gelte
daher seine Patentanmeldung als zurückgenommen und der zweite Verfahrenskostenhilfeantrag werde nicht mehr bearbeitet.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde und trägt vor, er sei solcherhalben beschwert, dass sein zweiter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht
bearbeitet werde und die Patentanmeldung als zurückgenommen gelten solle.
Verfahrenskostenhilfeanträge könnten mehr als einmal wiederholt werden. In
einem weiteren Schriftsatz hat der Anmelder zudem Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen des Wegfalls der Patentanmeldung gestellt mit der
Begründung, es gingen sonst Forschungsergebnisse verloren.
Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, hat der
Anmelder vorgetragen, dass er am 18. November 2002 die Anmeldegebühr überwiesen habe und darum gebeten, dass seine Patentanmeldung erhalten bleibe.
II.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2001 ist nicht statthaft und daher unzulässig.
1. Gemäß § 73 Abs 1 PatG findet die Beschwerde an das Patentgericht gegen die
Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts statt. Ob
ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist nicht nach der äußeren Form
oder Bezeichnung der Entscheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist danach eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 23ff mwNachw).
Diese Voraussetzung liegt bei dem angefochtenen Bescheid, ohne dass es darauf
ankommt, dass er nicht in die Form eines Beschlusses sondern in die eines patentamtlichen Bescheides gekleidet ist, nicht vor. Denn seinem Inhalt nach stellt
der Bescheid vom 22. Oktober 2001 keine endgültige Entschließung hinsichtlich
des am 28. September 2001 gestellten erneuten Verfahrenskostenhilfeantrages
dar, auch keine endgültige Entschließung darüber, dass dieser Verfahrenskostenhilfeantrag nicht mehr bearbeitet werde. Vielmehr enthält er lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage. Er weist auf die fehlende Hemmungswirkung eines
zweiten Verfahrenskostenhilfeantrages hin sowie auf die Rechtsfolgen einer nicht
fristgerechten Bezahlung der Anmeldegebühr, nämlich auf den Eintritt der Rücknahmefiktion und
- als Folge davon - die Nichtbearbeitung des am
28. September 2001 gestellten Verfahrenskostenhilfeantrages. Dem Bescheid
kann nicht entnommen werden, dass ein zweiter Verfahrenskostenhilfeantrag
grundsätzlich nicht bearbeitet werde, sondern er weist auf die Nichtbearbeitung
des zweiten Verfahrenskostenhilfeantrages ersichtlich nur als Folge des Eintritts
der Rücknahmefiktion hin, die das Verfahren insgesamt beendet. Dass es sich um
einen bloßen Hinweis und nicht um eine abschließende Feststellung handelt, der
gegebenenfalls eine Entscheidung hätte entnommen werden können, ist im übrigen auch deutlich aus der Formulierung bezüglich der Anmeldegebühr zu ersehen
("Sofern Sie die Anmeldegebühr nicht innerhalb der Frist ... entrichtet haben"),
denn diese Formulierung zeigt, dass sich das Patentamt zu diesem Zeitpunkt noch
gar nicht vergewissert hatte, ob eine Zahlung erfolgt war oder nicht. Derartige
Mitteilungen mit bloßer Hinweisfunktion sind Akte ohne Entscheidungscharakter
und keine mit der Beschwerde anfechtbaren Beschlüsse (vgl Schulte, aaO, § 73
Rdn 27 unter b, h; BlPMZ 1983, 184, 307).
2. Da die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, weil kein mit der Beschwerde anfechtbarer Beschluss ergangen ist, kann nicht in die Prüfung der Begründetheit der Beschwerde eingetreten werden. Es ist mithin auch kein Raum für
die Berücksichtigung des gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung, zumal für diesen ohnehin das Patentamt erstinstanzlich zuständig ist, § 123 Abs 3 PatG, da es sich der Sache nach um die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr handelt. Das Patentamt
wird diesen Antrag daher noch zu bescheiden haben.
Schülke
Püschel
Schuster
Hu