Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.11.2002 – 10 W (pat) 710/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 400 07 441.9

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie

den Richter Knoll und die Richterin Püschel

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss

des Musterregisters des Deutschen Patent- und Markenamts vom

8. Februar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführerin wird die Beschwerdegebühr zurückgezahlt.

G r ü n d e

I.

Mit ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2001 wendet sich die Beschwerdeführerin

gegen den Beschluss des Musterregisters des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2001, in dem festgestellt wird, dass die Geschmacksmusteranmeldung mangels Zahlung bzw mangels vollständiger Zahlung der Anmeldegebühr als nicht eingereicht gilt und deshalb die Eintragung versagt wird.

Mit Schreiben vom 2. August 2000, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 3. August 2000 hat die Beschwerdeführerin eine Geschmacksmusteranmeldung eingereicht. Der Anmelder ist in dem entsprechenden amtlichen

Formular wie folgt bezeichnet:

"DIE MAGISCHEN SIEBEN"

HANSESTÄDTE DER A…

KULTURBÜRO DER STADT ST…

FRAU K…

Als Vertreter ist die "Hansestadt G…" und "Herr T…" bezeichnet

worden.

Mit Bescheid des Musterregisters vom 29. September 2000 wurde der oder die

Anmelder darauf hingewiesen, dass bisher ein Zahlungseingang der Anmeldegebühr nicht festgestellt werden könne und dass der noch ausstehende Betrag von

115,00 DM innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Nachricht zu entrichten

sei, wobei andernfalls die Anmeldung als nicht eingereicht gelte. Diese Mitteilung

des Patentamts war folgendermaßen adressiert:

Hansestädte der A…

Kulturbüro der Stadt St…

Frau K…

Nachdem die Zahlung der Anmeldegebühr innerhalb der Monatsfrist nicht erfolgte,

hat das Musterregister des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss

vom 8. Februar 2001 festgestellt, dass die Geschmacksmusteranmeldung als

nicht eingereicht gilt. Darüber hinaus wurde die Eintragung versagt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie führt dazu

aus, dass sie mit Bescheid vom 26. September 2000 zum Aktenzeichen

300 58111.4/41 darauf hingewiesen worden sei, dass die Anmeldung nur bearbeitet werden könne, wenn die Gebühren in Höhe von 925,00 DM innerhalb eines

Monats eingegangen sei. Ferner sei in diesem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass ein Zuschlag von 115,00 DM fällig werde, wenn die Gebühr von

925,00 DM nicht rechtzeitig bezahlt werde. Diese Gebühr von 925,000 DM sei

aber

rechtzeitig bezahlt worden. Gleichwohl sei mit Schreiben vom

29. September 2000 zum Aktenzeichen 40007441.9 mitgeteilt worden, dass kein

Zahlungseingang der Anmeldegebühr festgestellt werden könne und deshalb der

noch ausstehende Betrag von 115,00 DM zu zahlen sei. Nach dem Bescheid vom

26. September 2000 hätte die Gebühr bzw der Zuschlag aber nur fällig werden

dürfen, wenn die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden wäre.

Der oder die Anmelder der Geschmacksmusteranmeldung haben nicht nur eine

Geschmacksmusteranmeldung, sondern auch eine Markenanmeldung eingereicht,

die unter dem Aktenzeichen 300 58 111.4 anhängig ist oder war. Die Gebühren für

die Markenanmeldung in Höhe von DM 925,-- wurden nach entsprechender Aufforderung durch das Patentamt mit Bescheid vom 26. September 2000 seitens der

Anmelder gezahlt. In dieser Gebührenaufforderung vom 26.9.2000 wird auch auf

einen dann fälligen Zuschlag von DM 115,-- hingewiesen, wenn die reguläre Gebühr in Höhe von DM 925,-- nicht rechtzeitig bezahlt werde. Die hier zu beurteilende Geschmacksmusteranmeldung wird beim Patentamt unter dem Aktenzeichen 400 07 441.9 geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenstelle sowie

auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Musterregisters ist nach § 10 a

Abs 1 Satz 1 GeschmMG statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Beschwerde

ist form- und fristgerecht gemäß § 10 a Abs 1 Satz 4 GeschmMG in der bis

31. Dezember 2001 gültigen Fassung iVm § 73 Abs 2 Satz 1 PatG eingelegt worden. Nach der Bezeichnung in der Anmeldung der Geschmacksmustersache

kommt die Stadt St… als mögliche Anmelderin in Betracht (siehe dazu die

nachfolgenden Ausführungen), so dass insoweit auch die Beschwerdeberechtigung der Stadt St… gegeben ist.

Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Bescheid des Musterregisters vom

29. September 2000 nicht geeignet war, die Rechtsfolge dahingehend auszulösen,

dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt im Sinne des § 8 c Abs 2 bzw § 10

Abs 4 GeschmMG in der bis 31. Dezember 2001 vor Inkrafttreten des Kostenbereinigungsgesetzes vom 13. Dezember 2001 gültigen Fassung. Ausgehend davon

war der Ablauf der in diesem Bescheid gesetzten Frist ohne entsprechende Gebührenzahlung auch keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Feststellung,

dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt, und auch keine ausreichende

Rechtsgrundlage für die Versagung der Eintragung nach § 10 Abs 4 letzter Halbsatz GeschmMG. Auf die Beschwerde war der angegriffene Beschluss deshalb

aufzuheben.

Das Patentamt hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, aufzuklären, wer der Anmelder des beanspruchten Geschmacksmusters sein soll. Die im Anmeldeformular hierzu gemachten Angaben sind nicht geeignet, den Anmelder wirksam zu bezeichnen. Es bleibt unklar, wer Anmelder sein soll. Dies könnten zB die sieben

Hansestädte sein. Soweit dies unterstellt wird, bleibt weiter offen, in welcher Form

diese sieben Städte als Anmelder auftreten wollen. Es könnte sein, dass sie einen

Zweckverband oder eine Gebietskörperschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit bilden. Es könnte auch sein, dass die sieben Hansestädte entweder nebeneinander als gemeinschaftliche Anmelder oder auch als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftreten wollen, wobei die Städte in der Anmeldung allerdings

nicht einzeln aufgeführt und bezeichnet sind. Es könnte sein, dass nur die Stadt

St… Anmelder sein und quasi federführend allein, aber im Interesse dieses wie

auch immer gearteten "Gemeinde- bzw Städteverbundes" auftreten soll, zumal die

Stadt St… auch die Anmeldung mit dem Schreiben vom 2. August 2000 eingereicht hat. Schließlich könnten die sieben Hansestädte etwa als Zweckverband,

daneben die Stadt St… und weiter Frau K… Anmelder sein.

Ohne Klärung der Frage, wer Anmelder in der Geschmacksmustersache ist, bleibt

demzufolge auch unklar, an wen die Bescheide zu richten sind. Der Bescheid vom

29. September 2000 gemäß dem bis 31. Dezember 2001 gültigen § 8 c Abs 2

GeschmMG, in dem zur Zahlung aufgefordert wird, richtete sich an die "Hansestädte der A… Kulturbüro der Stadt St… Frau K…". Dieser

Bescheid ist in Bezug auf die Bezeichnung des Adressaten in gleicher Weise unbrauchbar, wie die Anmeldung in Bezug auf die Bezeichnung des Anmelders.

Gleiches gilt für die Bezeichnung des Anmelders, der im Bescheid vom 29. September 2000 als "Die magischen Sieben" Hansestädte der A… Kulturbüro der

Stadt St… genannt ist. Hier bleibt offen, an wen sich der Bescheid richten soll.

Mangels ausreichend eindeutiger Bezeichnung des Adressaten bzw des Anmelders kann der Bescheid die Rechtswirkungen gemäß § 8c Abs 2 GeschmMG nicht

entfalten, wonach die Anmeldung nach Ablauf der Frist als nicht eingereicht gilt.

Sofern die sieben Hansestädte nebeneinander Anmelder sein sollten, müssten

entsprechende Bescheide im übrigen jeder einzelnen Stadt zugestellt werden,

sofern nicht ein von allen Städten legitimierter Vertreter bestellt ist, was hier bislang nicht der Fall war.

Zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens war die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

In der Sache verkennt der oder die Anmelder der Geschmacksmustersache, dass

zwei Anmeldungen eingereicht wurden, nämlich eine Markenanmeldung, die unter

dem Aktenzeichen 300 58 111.4 geführt wird, und eine Geschmacksmusteranmeldung, die unter dem Aktenzeichen 400 07 441.9 geführt wird. Mit dem Bescheid der Markenabteilung vom 26. September 2000 betreffend die Markenanmeldung war der Anmelder auf die Notwendigkeit einer Gebührenzahlung in Höhe

von 925,00 DM und einen im Falle der Nichtzahlung fälligen Zuschlag von

115,00 DM hingewiesen worden. In dem Bescheid des Musterregisters vom

29. September 2000 betreffend die Geschmacksmusteranmeldung war der Anmelder auf die Notwendigkeit der Zahlung einer Anmeldegebühr in Höhe von

115,00 DM hingewiesen worden. Die Anmeldegebühr in Höhe von 115,00 DM für

die Geschmacksmusteranmeldung hat sachlich nichts mit dem Zuschlag bei verspäteter Gebührenzahlung der Anmeldegebühr für die Markenanmeldung zu tun.

Die Gebühr und der Zuschlag sind nur rein zufällig gleich hoch. Dies haben der

oder die Anmelder offensichtlich verkannt. Insofern war die Gebührenanforderung

für die Geschmacksmusteranmeldung in Höhe von 115,00 DM sachlich grundsätzlich gerechtfertigt. Das Musterregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird nach Klärung der Frage, wer der Anmelder der Geschmacksmusteranmeldung sein soll, diesen gegebenenfalls erneut zur Zahlung der Anmeldegebühr

für die Geschmacksmusteranmeldung auffordern müssen.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 10 a Abs 1

Satz 4 GeschmMG iVm § 80 Abs 3 PatG zurückzuzahlen. Als Gründe für eine

Rückzahlung kommen insbesondere Verfahrensfehler seitens des Deutschen Patent- und Markenamts in Betracht (vgl hierzu Schulte, PatG, 6. Aufl, § 80 Rdn 66

bis 88 und § 73 Rdn 147 ff). In diesem Sinne relevante Fehler lagen vor. Auch

wenn der oder die Anmelder mit den unklaren Angaben zur Person des Anmelders

selbst eine Ursachen für die jetzt erforderliche Aufhebung und Zurückverweisung

der Sache an die Musterstelle gesetzt haben, wäre das konkrete Beschwerdeverfahren mit dem Ergebnis einer Aufhebung und Zurückverweisung nicht notwendig

geworden, wenn die Musterstelle in dem erforderlichen Umfang auf eine Klarstellung hingewirkt hätte.

Schülke

Püschel

Knoll

Pr