Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.11.2002 – 25 W (pat) 228/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 56 034.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Brandt und Engels 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2001 und vom 22. Juni 2001 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat am 28. Juli 2000 die Bezeichnung
Jedermann
ua für die Dienstleistungen "Beherbergung und Verpflegung von Gästen und Besorgung von Theaterkarten,..., Mietautos, Stadtrundfahrten, Tagesausflüge; Betreiben von Cafés, Bars Restaurants, Hotels; Bereitstellung von Internetdiensten
und Kommunikationsmedien" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 42 hat nach
Beanstandung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2
Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Indefinitpronomen "Jedermann" handele es sich bekanntlich um eine sprachübliche Entsprechung für "jeder, alle Leute", welches in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres einen beschreibenden, sprachüblichen Hinweis auf die Abnehmer vermittele. Die angemeldete Bezeichnung beschreibe lediglich den Kreis
der Abnehmer der Dienstleistungen und sei als Bestimmungsangabe - ebenso wie
themen- und inhaltsbezogene Hinweise - als beschreibende Angabe freihaltebedürftig. Zudem weise sie auch keine Unterscheidungskraft auf. Sie sei deshalb
nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis hinsichtlich der Dienstleistungen "Bereitstellung von
Internetdiensten und Kommunikationsmedien" durch Aufnahme des Zusatzes
"ausschließlich in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen beschränkt" und beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Der Beurteilung der Markenstelle könne nicht beigetreten werden, da nicht ersichtlich sei, worin der unmittelbar beschreibende Gehalt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen liegen solle. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass "Jedermann" neben der Bedeutung im Sinne von "jeder" auch der
bekannte Titel für das Mysterienspiel und Bühnenstück "Jedermann" darstelle und
deshalb eine erst nach einiger Überlegung in mehrfacher Hinsicht interpretierbare
Aussage darstelle. Die Wahl eines derartigen Titels, um Eigenschaften des Betriebs zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen zu konkretisieren, sei vielmehr als besonders phantasievoll zu werten. "Jedermann" beschreibe auch nicht
den typischen Abnehmerkreis von Hotel- und Gaststättendienstleistungen. Diese
richteten sich an Reisende, an Tagungsteilnehmer, Geschäftsleute ebenso wie es
sich bei Besuchern einer Gaststätte, die dort etwas essen oder trinken wollten,
nicht um "jedermann" handele. Es verhalte sich vielmehr so, dass kein Mitbewerber auf dem gegenständlichen Dienstleistungsgebiet die phantasievolle und mehrdeutige Bestimmungsangabe "Jedermann" zur Bewerbung oder Beschreibung seiner Dienstleistungen wählen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "Jedermann" für die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Verzeichnisses der Dienstleistungen keine
Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
1) Der Senat teilt im Ausgangspunkt die Überlegungen der Markenstelle, dass das
Indefinitpronomen "Jedermann" eine sprachübliche Entsprechung für "jeder, alle
Leute" darstellt und als üblicher Sachhinweis und Bestimmungsangabe geeignet
sein kann, den Kreis der Abnehmer von Waren und Dienstleistungen kurz und
prägnant zu charakterisieren und in dieser Bedeutung eine freihaltungsbedürftige
und nicht unterscheidungskräftige Bestimmungsangabe darstellt. Der Senat erachtet vorliegend jedoch ein derartiges Verständnis des Verkehrs für die in Alleinstellung angemeldete Bezeichnung "Jedermann" in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Dienstleistungen als nicht hinreichend belegbar und
naheliegend.
Markenrechtliche Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001,
1150 – LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 – Bravo - zur GMV). Deshalb
kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148,
1149 Tz 22, 29 – Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES), wie
auch auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist.
Daraus folgt zugleich, dass für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses maßgeblich ist, ob es sich auf dem maßgeblichem Sektor der Waren und Dienstleistungen um eine vom üblichen Sprachgebrauch in der Wortstruktur und/oder Semantik als Sachangabe abweichende, eher ungewöhnliche Bezeichnung handelt
oder diese den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten entspricht (vgl hierzu EuGH,
MarkenR 2001, 400 - Baby-dry; vgl auch BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE
OF BLUES; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).
Deshalb kann - wie hier - eine Bezeichnung für bestimmte Dienstleistungen, bezüglich derer ein Verständnis als Sachangabe wegen des ungewöhnlichen Zusammenhangs mit den beanspruchten Dienstleistungen fern liegt, markenrechtliche Unterscheidungskraft aufweisen und auch nicht als Sachangabe freihaltungsbedürftig sein, während in Bezug auf andere Waren oder Dienstleistungen oder
bei anderer Verwendung durchaus ein Verständnis als Sachangabe nahe liegen
kann oder sogar unzweifelhaft ist.
2) Wie insbesondere die Verwendung im Internet belegt, findet sich für die Bezeichnung "Jedermann" eine Gemengelage unterschiedlicher Bedeutungen, die je
nach Waren- oder Dienstleistungsbereich, aber auch innerhalb einzelner Lebens-
bzw Dienstleistungsbereiche differieren. Hier sind zunächst die Fälle zu nennen, in
denen eine kennzeichenmäßige Verwendung von "Jedermann" unter Berücksichtung des thematischen Kontextes eindeutig ist oder nahe liegt, wie zB die Bezeichnung für das literarische Werk "Jedermann" (Aufführung "Jedermann"; der Bayrische "Jedermann") oder auch der Gebrauch als Bestimmungsangabe in Form eines Präpositionalobjekts wie zB "Golf für Jedermann, Kochrezepte für jedermann,
die Homepage für Jedermann, Software für jedermann, Mathematik für jedermann". Insbesondere mit zunehmender Sachfremde des üblichen thematischen
Zusammenhangs büßt die Verwendung von "Jedermann" jedoch schon an Eindeutigkeit ein und ist nur durch die Hinzufügung einer Präposition, eines weiteren
Kontextes oder durch die Verwendung als Kompositum als Bestimmungsangabe
erkennbar, wie die Beispiele "Formel 1 für jedermann; Kopfgeldjagd für jedermann; Jedermann-Zehnkampf, Jedermann Triathlon, Jedermann Sportgruppe" belegen. Auch ist für den Verkehr nicht immer ersichtlich, ob eine Verwendung von
"Jedermann" als - allerdings wohl eher seltener - Eigenname im Sinne von § 12
BGB oder als Teil einer Etablissementbezeichnung bzw Unternehmenskennzeichnung in Frage kommen kann oder als sprechende Kennzeichnung gemeint ist (so
wohl auch bei dem von der Anmelderin geführten "Hotel Jedermann").
3) Maßgeblich ist deshalb, dass bei der Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit eines Wortes oder einer Wortfolge allein das Zeichen als solches ohne
etwa zusätzlich gedachte Wort- oder Bildbestandteile in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 148; BGH GRUR 1997, 627, 628 –à la Carte - mwH;
BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE), hier also die Bezeichnung "Jedermann" in Alleinstellung in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen
wie zB "Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Zimmerreservierung; Vermittlung und Besorgung von Theaterkarten ..., Mietautos; Betreiben von Cafés, ..., Hotels". Insoweit darf auch nicht vernachlässigt werden, dass bei der Beurteilung der
Schutzhindernisse grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist
und die Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Sektor der beanspruchten Dienstleistungen für die Würdigung des maßgeblichen Verständnisses
der angesprochenen Verkehrskreise von erheblicher Bedeutung sind (hierzu
EuGH, MarkenR 2001, 400 - Baby-dry; vgl auch BGH MarkenR 1999, 292, 294 -
HOUSE OF BLUES; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).
Es kann deshalb auch vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei
"Jedermann" jedenfalls in Alleinstellung nach dem inländischen Sprachverständnis
nicht um eine Bestimmungsangabe im Sinne eines Präpositionalobjekts (zB für jedermann), sondern um ein substantivisch verwendetes Pronomen handelt. Auch
kann eine Verwendung in Alleinstellung nicht ohne weiteres anderen Wortkompositionen gleichgesetzt werden, die aus Bestimmungswort und Grundwort zusammengesetzt und deshalb aus sich heraus verständlich sind, wie zB "Jedermann-
Party" (vgl hierzu PAVIS PROMA, Knoll 32 W (pat) 240/99) oder zB die Wortzusammenfügungen "Wohnungsbau, Reiseschreibmaschine". Auch handelt es sich
nicht um eine Bezeichnung, die zwar nicht wie eine Bestimmungsangabe gebildet
ist, die der Verkehr aber wegen ihrer üblichen Verwendung auch in Alleinsteinstellung oder wegen des offensichtlichen Sachzusammenhangs in Bezug auf bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen als Bestimmungsangabe ansieht, wie
zB die Bestimmungsangabe "Baby" für Babyartikel oder "men" für Herrenunterwäsche.
4) Nach Ansicht des Senats lassen sich unter Berücksichtigung der festgestellten
tatsächlichen Umstände keine hinreichenden Gründe feststellen, weshalb die hier
vorwiegend angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise und die danach maßgeblichen Durchschnittsverbraucher (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild EuGH MarkenR 2002 , 231, 236 – Philips/Remington; BGH MarkenR 2002, 124, 127 - Warsteiner III) in Bezug auf die noch beanspruchten
Dienstleistungen dennoch in "Jedermann" ausschließlich eine Bestimmungsangabe und nicht eine Kennzeichnung im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises
sehen sollten. Auch eine sonstige, substantivische Verwendung von "Jedermann"
als Sachangabe zur Bezeichnung des Gegenstandes der Dienstleistungen scheidet vorliegend aus. Auch wenn man vernachlässigt, dass "Jedermann" für den Eigennamen des Anbieters stehen kann, ist es vollkommen unüblich, im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, wie zB denjenigen eines Hotels,
Cafés, einer Zimmerreservierung oder eines Vermittlungsbüros für Theaterkarten
oder Stadtrundfahrten durch die Verwendung der Bezeichnung "Jedermann" darauf hinzuweisen, dass nicht etwa nur exklusive, sondern die allgemeinen Verkehrskreise und damit auch der sog "Durchschnittsverbraucher" angesprochen ist.
Eine Verwendung als Bestimmungsangabe wäre nicht nur unüblich, überflüssig
und würde nicht dem üblichen Sprachgebrauch entsprechen, sie müsste in Einzelfällen auch sachfremd erscheinen und wäre mit einem negativen Image belegt.
Die Anmelderin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Bezeichnung "Jedermann" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen um eine erst
nach einiger Überlegung in mehrfacher Hinsicht interpretierbare Aussage handelt
und der Verbraucher deshalb die angemeldete Bezeichnung - auch wenn sie den
möglichen Abnehmerkreis inhaltlich zutreffend charakterisiert - als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis verstehen wird.
Handelt es sich somit nicht um eine ernsthafte Angabe der angesprochenen Abnehmerkreise, besteht an der gewählten Bezeichnung als Bestimmungsangabe in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auch kein Freihaltebedürfnis der
Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Auf die Beschwerde der Anmelderin waren deshalb der angefochtenen Beschlüsse in dem zuerkannten Umfang der nunmehr noch beantragten Anmeldung aufzuheben.
Kliems
Brandt
Engels
Pü