Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.12.2002 – 30 W (pat) 70/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 739 045
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Die international registrierte Marke 739 045
KULT
begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren
"9 CD-Roms.
16 Publications, en particulier revues et périodiques."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat nach vorangegangenem refus de
protection der Marke mit Beschluss vom 5. Februar 2002 den Schutz in Deutschland verweigert. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Marke sei
nicht unterscheidungskräftig, da ihr in bezug auf die erfassten Waren ein glatt beschreibender Gehalt zukomme. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit liege
nicht vor.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, die Schutzfähigkeit sei schon deshalb gegeben, weil Kult regelmäßig nicht in Alleinstellung,
sondern in Wortzusammensetzungen verwendet werde und unklar bleibe, worauf
sich die Bezeichnung im konkreten Zusammenhang beziehe. Zudem nimmt sie
auf die Schweizer Voreintragung und die indizielle Wirkung entsprechender Markeneintragungen in Deutschland Bezug.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle
für Klasse 9 IR
vom
5. Februar 2002 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die international registrierte Marke ist als Sachangabe zur Bezeichnung der Waren als freihaltebedürftige
Angabe von der Eintragung ausgeschlossen, so dass ihr der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu Recht verweigert worden ist, §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 107,
113 MarkenG.
Kult wird im Deutschen außer im religiösen Sinn (Verehrung einer Gottheit) auch
in der Bedeutung einer übertriebenen Verehrung oder einer besonderen, übertrieben sorgfältigen Form des Umgangs mit einer Sache gebraucht (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, CD-ROM). In diesem Sinn wird der Begriff in zahlreichen Wortzusammensetzungen verwendet, so z.B. bei Kultbuch,
Kultfilm, Kultzeitschrift, Kultweine, Kultauto, Kultmotorrad etc (vgl. BPatG, GRUR
1998, 1023 – K.U.L.T). Wie schon die von der Markenstelle übersandten Unterlagen belegen, ist aber auch der Gebrauch dieser Bezeichnung in Alleinstellung
üblich, so etwa bei der Wortfolge: "Diese Zeitschrift ist Kult" oder allgemein bei der
umgangssprachlichen Wendung "Kult sein".
Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche
Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu
beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 692 – Test it). Das Markenwort Kult stellt
sowohl im Hinblick auf CD-ROMs als auch im Hinblick auf Publikationen eine
solche Bezeichnung dar, wobei hier dahinstehen kann, ob es sich in der Art eines
Werktitels auf den jeweiligen Inhalt bezieht (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 – Gute
Zeiten-Schlechte Zeiten), also über "kultige" Gegenstände berichtet wird, oder
aber der Gegenstand selbst durch die Benennung
(beschreibend) als
Kultgegenstand dargestellt werden soll. Im ersten Fall beschreibt Kult den Inhalt
der Publikation, im zweiten Fall wird der Publikation selbst ein sie beschreibender
Begriff beigelegt. In beiden Fällen liegt eine beschreibende Sachangabe vor.
Hieraus folgt auch keine Mehrdeutigkeit des Markenwortes in bezug auf die
Waren, die zur Überwindung des Schutzhindernisses führen könnte. Denn auch
wenn die Aussage des Markenwortes einerseits beschreibend auf den in den
Waren behandelten Gegenstand, andererseits aber auch als beschreibende
Angabe der Waren selbst fungieren kann, steht diese Unbestimmtheit einer
beschreibenden Sachangabe nicht entgegen, weil damit in der kürzest möglichen
Form prägnant eine Sachaussage getroffen wird (vgl. BGH aaO – Bücher für eine
bessere Welt). Diese Sachaussage bedarf auch keiner weiteren Interpretation
oder weiterer Zusätze, die Voraussetzung einer das Schutzhindernis
überwindenden Unschärfe wären (vgl. BGH BlPMZ 1997, 360 – à la carte). Im
übrigen reicht es für die Annahme einer beschreibenden Angabe aus, wenn
zumindest eine der möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuG MarkenR 2002, 92 - STREAM-
SERVE).
Soweit der Anmelder vorträgt, Kult habe in Alleinstellung keinen hinreichend deutlichen Aussagewert, diesen erlange es erst in Verbindung mit einem weiteren
Wort, z.B. Kultfilm, Kultbuch etc., kann dem nicht gefolgt werden. Marken sind
stets im Zusammenhang mit den Waren zu beurteilen, für die sie angemeldet sind
(BGH GRUR 1994, 730 - VALUE). Wird aber die Marke zur Anpreisung eines
Buches oder einer CD-ROM verwendet, so ergibt sich aus dieser Verwendung
unmittelbar der beschreibende Bezug dahin, dass dieses Medium als Kultmedium
bezeichnet wird. Auf welchen Gegenstand sich Kult beziehen soll, wird nämlich
durch diesen selbst angegeben, die zusätzliche Benennung desselben wäre ein
reiner Pleonasmus.
Soweit der Anmelder vorträgt, Kult beschreibe einen Gegenstand nicht von vornherein, vielmehr müsse ihm dieses Prädikat vom Verkehr "verliehen" werden, wobei völlig unbestimmt und dem Einfluß des Anmelders entzogen sei, ob und wann
das Publikum ein Buch, oder ein anderes Medium zum Kult "erhebe", ist dies für
die Entscheidung ohne Belang. Wie in der mündlichen Verhandlung an Hand mehrerer Beispiele erörtert worden ist, wird allen möglichen Gegenständen, insbesondere aber den hier maßgebenden schriftlich oder elektronisch gespeicherten Medien das Prädikat Kult verliehen. Es handelt sich dabei gleichsam um ein Prädikat,
mit dem vereinfacht ausgedrückt wird, dass ein bestimmter Gegenstand beim
Publikum besonders gut angekommen ist, also von diesem verehrt wird. Das Prädikat "Kult" ist auch nicht auf gleichsam zur Historie gewordene Gegenstände beschränkt, sondern wird mitunter sehr schnell "verliehen" und ist deshalb auch für
aktuelle Waren aussagekräftig. Insoweit geht die ursprünglich religiöse Bedeutung
von Kult, die sich seit jeher häufig auch auf bestimmte Gegenstände bezog, nahezu nahtlos auf Begriffe des modernen Lebens über. Entscheidend ist auch nicht,
ob sich mit Kult ohne weiteres eine ganz konkrete Art der sich dahinter versteckenden Verehrung erkennen lässt, sondern nur, daß sich damit kurz und
prägnant eine solche - übertrieben erscheinende - besondere Anerkennung der
Ware ausdrücken lässt. Solche, allgemein eine Ware anpreisenden Ausdrücke
können nicht zugunsten einzelner Unternehmen monopolisiert werden (vgl. hierzu
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 8 Rdn 115).
Auch die von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen entfalten keine
Indizwirkung hinsichtlich der Schutzfähigkeit der hier zur prüfenden Bezeichnung,
zumal die von der Anmelderin angeführten Marken zum Teil Bildmarken; zum Teil
Marken mit Zusätzen sind.
Auch aus der Voreintragung der Marke in der Schweiz ergibt sich hier nichts anderes. Einmal entfaltet eine Eintragung grundsätzlich keine Bindungswirkung, da die
Frage der Schutzfähigkeit eine Rechtsfrage ist (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 85). Zum anderen ist im Schweizer Recht im Streitfall den
Zivilgerichten eine erneute Überprüfung der Schutzfähigkeit einer Klagemarke zugewiesen, was sich in der Intensität der Prüfung durch die Eintragungsbehörden
auswirkt (vgl. Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdn 87, Fußnote 272).
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu