Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 33 W (pat) 378/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die IR-Marke 663 083
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Schutzgewährung der für
die Waren
"18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non
compris dans d’autres classes; peaux d’animaux;
malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets
et sellerie.
25: Vêtements confectionnés pour femmes, hommes et
enfants; souliers (excepté orthopédiques); chapellerie.
28 Jeux, jouets; articles de gymnastique et de sport non
compris dans d’autres classes; décorations pour arbres
de Noël"
bestimmten Marke IR 663 083
siehe Abb. 1 am Ende
aufgrund der für die Waren
"Oberbekleidungsstücke, Jacken, Mäntel, Hosen, Kopfbedeckungen, Westen, Pullover, Hemden, T-Shirts, Sweatshirts, Schuhe, Stiefel, sämtliche vorgenannten Waren insbesondere nach militärischer Art"
am 1. Februar 1995 eingetragenen Marke 2 901 085
ALPHA
am 28. Februar 1997 Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 18 IR hat den Widerspruch mit Beschluß vom 8. September 1999 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß
vom 9. Oktober 2001 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß selbst bei
Anlegung strengster Maßstäbe die Vergleichsmarken den erforderlichen Abstand
einhalten würden. Die angegriffene Marke stimme in klanglicher Hinsicht in ihrem
ersten Wortelement mit der Widerspruchsmarke überein. Die einzelnen Wortteile
der angegriffenen Kennzeichnung stünden jedoch nicht eigenständig nebeneinander, sondern bildeten einen einheitlichen Gesamtbegriff. Die Art der Markenbildung, insbesondere die Schreibweise in einem einheitlichen Wort lasse die Marke
als untrennbare Einheit erscheinen. Aus diesem Grund sei sowohl die Gefahr von
klanglichen als auch von schriftbildlichen Verwechslungen ausgeschlossen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
trägt vor, daß der Verkehr die angegriffene Marke in seinem Erinnerungsbild als
"ALPHA ADVENTURE" behalte. Der Bestandteil "Adventure" stelle einen beschreibenden Zusatz dahingehend dar, daß es sich um Waren handle, die ein entsprechendes Lebensgefühl vermittelten oder auch für Abenteuer (Ausflüge) verwendbar seien. Der Verkehr werde sich daher an dem Markenbestandteil "Alpha"
orientieren, so daß der Gesamtbegriff durch diesen Bestandteil geprägt werde.
Eine Verwechslungsgefahr liege daher vor. Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Schutzgewährung der angegriffenen Marke IR 663 083 zu versagen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß der Wortteil "Alpha" der IR-Marke mit dem Wortteil "Adventure"
eine untrennbare Einheit bilde, die durch die graphische Gestaltung der Wort-/Bildmarke weiter betont werde. Um zu einer Aufteilung der einzelnen Bestandteilen
"Alpha" und "Adventure" zu kommen, bedürfe es einer Markenanalyse, zu der der
Verkehr nicht neige. Darüber hinaus sei der Wortbestandteil "ALPHA" eher von
geringer Kennzeichnungskraft, es fänden sich eine Reihe von deutschen und EU-
Marken-Registrierungen in den fraglichen Warenklassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von
Verwechslungen der Marken gemäß §§ 107, 114 Abs 3 iVm § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG nicht für gegeben. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu
Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren
ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int.
1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die
Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke (EuGH aaO - Llyod; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR
1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so
daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit
ausgeglichen werden kann (stRspr vgl BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP).
Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr
nicht bejaht werden.
Nachdem Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist für die
Frage der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die Waren der
Klassen 18 und 25 der jüngeren Marke sind - jedenfalls teilweise - mit den Waren
der Widerspruchsmarke identisch.
Den insoweit erforderlichen größeren Abstand halten die Marken insbesondere
nach ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck ein. Dabei ist davon
auszugehen, daß die jüngere Marke durch den Gesamtbegriff "Alphadventure"
geprägt wird.
Grundsätzlich ist es nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke ein
Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR 1996 - Springende Raubkatze). Dies gilt insbesondere dann, wenn keinem der Markenteile eine so eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung zukommt, daß darin der markenmäßige Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen werden kann (BGH GRUR
1996, 775 - Sali Toft; GRUR 1998, 930 - Fläminger). So verhält es sich im vorliegenden Fall.
Die angegriffene Marke stimmt mit der Widerspruchsmarke im Wortanfang "Alpha"
überein. Zweifelhaft ist insoweit bereits ob die angesprochenen Verkehrskreise
- hier das allgemeine Publikum - die angegriffene Marke als Zusammensetzung
der Begriffe "Alpha" und "Adventure" erkennen werden. Denn der Endvokal von
"Alpha" bildet gleichzeitig den Anfangsvokal von "adventure". Verstärkt durch die
graphische Ausgestaltung der Marke ist daher davon auszugehen, daß ein erheblicher Bestandteil der angesprochenen Verkehrskreise bei den entsprechend
gekennzeichneten Alltagswaren die angegriffene Marke nicht zergliedernd in ihre
Bestandteile zerlegt.
Der Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Marke als Zusammensetzung aus zwei Begriffen wahrnimmt, wird sich jedoch nicht nur an dem Markenbestandteil "Alpha" als allein prägendem Bestandteil orientieren. Zwar trägt die
Widersprechende zutreffend vor, daß der Markenbestandteil "adventure" jedenfalls
einen beschreibenden Anklang dahingehend vermittelt, daß die so gekennzeichneten Waren ein entsprechendes Lebensgefühl vermitteln oder auch für Abenteuer (Ausflüge) verwendet werden können. Aber auch der Markenbestandteil
"Alpha" ist, worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke zu Recht hinweist – entgegen der Auffassung der Widersprechenden - eher von geringer Kennzeichnungskraft. Die Markeninhaberin hat zutreffend auf eine entsprechende nicht unerhebliche Anzahl von Markenregistrierungen in der Warenklasse 25 hingewiesen,
die den Bestandteil "ALPHA" enthalten, so daß bereits von einer von Haus aus
bestehenden Kennzeichnungsschwäche auszugehen ist. Abgesehen davon werden Drittmarken mit dem Bestandteil "Alpha" unstreitig auch benutzt.
Der Verkehr wird sich daher in jedem Fall bei der angegriffenen Marke an dem
Gesamtwort orientieren. Zwischen den Marken "Alphadventure" und "ALPHA" sind
die Abweichungen in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht jedoch
so erheblich, daß eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl/Fa
Abb. 1