Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 29 W (pat) 212/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 90 886.5

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

„das branchenportal“

ist für die Dienstleistungen „Telekommunikation, online-Dienste“ und „Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung“ zur Eintragung in das Markenregister

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 3. April 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der Markenbestandteil „portal“ bezeichne auf den hier einschlägigen Gebieten der Datenverarbeitung und der Telekommunikation eine stark frequentierte Internet-Site. Das

Portal diene zum einen als Eintrittspunkt in das Internet und biete zum anderen einen gebündelten Ausgangspunkt zu anderen Sites. Damit bedeute das Zeichen,

dass die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen einen Zugang zu einem

Branchenportal ermöglichten oder mit Hilfe eines Branchenportals erbracht würden bzw. dessen Einrichtung dienten. Entsprechend werde der Begriff bereits

mehrfach verwendet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass

das Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und ein Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe. In der angemeldeten Wortfolge sei, wovon auch die Markenstelle ausgegangen sei, keine warenbezogene beschreibende Sachaussage

enthalten. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Auszüge einer Internetrecherche zeigten, dass die angemeldete Wortmarke im Zusammenhang mit verschiedenen Warenbereichen Verwendung finde, was nach Auffassung des BGH

einem Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe. Wie die Markestelle festgestellt habe, beschreibe das Zeichen lediglich eine Eintrittsmöglichkeit in das Internet, es

fehle aber eine warenbeschreibende Sachaussage auf bestimmte Eigenschaften

der in Frage stehenden Waren. Der Verkehr verstehe die Wortfolge lediglich als

schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken solle. Im Hinblick

darauf, dass ein „Portal“ auf dem hier einschlägigen Gebiet eine stark frequentierte Internetsite bezeichne, handle es sich insoweit um ein sprechendes Zeichen,

das beim Verbraucher gewisse Vorstellungen über die von der Anmeldung beanspruchten Waren hervorrufe, ohne sie unmittelbar zu beschreiben.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen ein

Freihaltebedürfnis entgegensteht und ihm insgesamt jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können

(vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 –

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989;

BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier der Fall, wobei

Waren, auf die die Beschwerdebegründung abstellt, nicht beansprucht sind,

sondern ausschließlich Dienstleistungen. Das angemeldete Zeichen "das

branchenportal" setzt sich aus dem bestimmten Artikel „das“ und den weiteren Bestandteilen „branchen“ und „portal“ zusammen. „Portal“ bedeutet, wie

auch der Anmelder nicht in Abrede stellt, auf dem hier einschlägigen

Dienstleistungssektor allgemein eine Website, die als Einstieg in das Internet dient (z.B. als Suchmaschine) bzw. unmittelbar den Zugang zu einem

bestimmten Themengebiet im Internet ermöglicht. Mit dieser Bedeutung hat

das Wort „Portal“ als Fremdwort bereits Eingang in die deutsche Sprache

gefunden (vgl. DUDEN Das Fremdwörterbuch 7. Auflage 2001 Stichwort

Portal) und ist daher den hier angesprochenen Verkehrskreisen, die zum

einen aus Fachleuten bestehen und zum anderen – da Dienstleistungen

aus den Bereichen der Datenverarbeitung und der Telekommunikation beansprucht sind – aus entsprechend überdurchschnittlich interessierten und

informierten Endverbrauchern – bekannt. Das Wort „Branche“ bedeutet

„Geschäfts- oder Wirtschaftszweig“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl.

2001). Demnach bezeichnet das angemeldete Zeichen „das branchenportal“ in seiner maßgeblichen Gesamtheit eine Website, die auf den Nutzer,

den Kunden zugeschnittene, nach Geschäftszweigen sortierte Dienste im

weitesten Sinne, d.h. regelmäßig umfassende Informationen und Angebote

zur Verfügung hält. In diesem Sinn wird „das branchenportal“ auch von den

unterschiedlichsten Unternehmen für Internet-Sites verwendet, wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat. Das Zeichen besteht somit ausschließlich aus Angaben, die unmittelbar die Art der beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation, online-Dienste“ bezeichnet sowie bezüglich

der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

deren Zweckbestimmung, nämlich die Programmierung von Software für

ein Branchenportal.

2.

Demgemäss fehlt der Bezeichnung „das branchenportal“ für diese Dienstleistungen auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG. Denn sie besitzt für sie, wie dargestellt, einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (BGH MarkenR 2001, 480 f

- LOOK m.w.N.). Daher wird der Verkehr das Zeichen auf Grund seiner

eindeutigen und beschreibenden Aussage nur als Sachangabe und nicht

als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen.

Grabrucker

Baumgärtner

Pagenberg

Na