Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.12.2002 – 30 W (pat) 160/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 160/01

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 56 911

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Es wird

festgestellt,

dass

der Senatsbeschluss

vom

23. September 2002 wirkungslos ist, soweit die Beschwerde der

Widersprechenden aus der Marke IR 502 937 zurückgewiesen

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. September 2002 hat der Senat die Beschwerde der

Widersprechenden zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den Beteiligten am

17. Oktober 2002

zugestellt. Die Widersprechende hat mit dem am

15. November 2002 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schriftsatz den

Widerspruch aus der Marke IR 502 937 zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt

war der Beschluss vom 23. September 2002 noch nicht rechtskräftig, weil er noch

mit dem Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angefochten

werden konnte (§ 83 Abs 3, § 85 Abs 1 MarkenG).

Für die Widerspruchsrücknahme sind die Vorschriften der Klagerücknahme

teilweise entsprechend anwendbar, insbesondere § 269 Abs 3 Satz 1, 2. Halbsatz

ZPO, wonach

noch

nicht

rechtskräftige Entscheidungen mit

der

Widerspruchsrücknahme wirkungslos werden (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der Entscheidung auch ohne Antrag nach § 269 Abs 3 ZPO von

Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl zur Möglichkeit einer entsprechenden Feststellung von Amts wegen Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage,

RdNr 38 zu § 42 MarkenG und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,

56. Auflage, RdNr 46 zu § 269 ZPO).

Die nach § 269 Abs 3 ZPO zu treffende Feststellung konnte der Senat selbst treffen. Zuständig hierfür ist die Instanz, vor der das Verfahren im Zeitpunkt der

Rücknahme des Widerspruchs anhängig ist (BPatGE 43, 96, 98).

Zu einer Auferlegung der Kosten besteht kein Anlass (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Voit

Hu