Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.12.2002 – 30 W (pat) 160/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 160/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 56 911
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Es wird
festgestellt,
dass
der Senatsbeschluss
vom
23. September 2002 wirkungslos ist, soweit die Beschwerde der
Widersprechenden aus der Marke IR 502 937 zurückgewiesen
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. September 2002 hat der Senat die Beschwerde der
Widersprechenden zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den Beteiligten am
17. Oktober 2002
zugestellt. Die Widersprechende hat mit dem am
15. November 2002 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schriftsatz den
Widerspruch aus der Marke IR 502 937 zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt
war der Beschluss vom 23. September 2002 noch nicht rechtskräftig, weil er noch
mit dem Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angefochten
werden konnte (§ 83 Abs 3, § 85 Abs 1 MarkenG).
Für die Widerspruchsrücknahme sind die Vorschriften der Klagerücknahme
teilweise entsprechend anwendbar, insbesondere § 269 Abs 3 Satz 1, 2. Halbsatz
ZPO, wonach
noch
nicht
rechtskräftige Entscheidungen mit
der
Widerspruchsrücknahme wirkungslos werden (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der Entscheidung auch ohne Antrag nach § 269 Abs 3 ZPO von
Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl zur Möglichkeit einer entsprechenden Feststellung von Amts wegen Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage,
RdNr 38 zu § 42 MarkenG und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
56. Auflage, RdNr 46 zu § 269 ZPO).
Die nach § 269 Abs 3 ZPO zu treffende Feststellung konnte der Senat selbst treffen. Zuständig hierfür ist die Instanz, vor der das Verfahren im Zeitpunkt der
Rücknahme des Widerspruchs anhängig ist (BPatGE 43, 96, 98).
Zu einer Auferlegung der Kosten besteht kein Anlass (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu