Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 33 W (pat) 19/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 32 625.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschwerde der Anmelderin

gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2001

als n i c h t eingelegt gilt.

G r ü n d e

I

Am 11. Juni 1998 wurde per Fax die Wortmarke

IMMO-Börse

beim Deutschen Patent- und Markenamt auf dem vorgesehenen Formblatt angemeldet. Im Feld (1) "Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind

zu richten

an:"

war

ausgefüllt:

"C… GmbH

C…-S…-H…

in

W… Straße

in

S…".

Im

Feld (3)

hieß

es,

daß

der

oben genannte Empfänger in Feld (1) Anmelder ist. Das Feld (4) "Anmelder/

Vertreter" war nicht ausgefüllt. Unterzeichnet war das Anmeldeformular firmenmäßig, unter Verwendung des Firmenstempels der Anmelderin. Am 15. Juni 1998

ging das Original der Anmeldung ein. Hier war zusätzlich im Feld (4) "Anmelder/

Vertreter"

ausgefüllt:

"B…

in

W… Straße

in

S…".

Mit Schreiben vom 17. September 1998 teilte die Markenstelle für Klasse 36 der

C… GmbH

C…-S…-H…

(im

weiteren

abgekürzt

"C… GmbH")

mit, daß die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Anmeldegebühr

nebst Zuschlag nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung dieser Mitteilung gezahlt sei (§ 36 Abs 3 MarkenG). Mit Antwortschreiben vom 14. Oktober 1998 wies die "C… GmbH" darauf hin, daß Anmelder der Marke – wie vor

Wochen mitgeteilt -

"B…" sei, mit weiterem Schreiben vom 4. August 2000 bat Herr B…, der gleichzeitig Geschäftsführer der C…

GmbH ist, unter anderem, weiteren Schriftwechsel an ihn zu richten.

Mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 stellte die Markenstelle für Klasse 36 fest, daß

die Markenanmeldung

der C… GmbH C…-S…-H…

als

zurückgenommen gelte, weil die Gebühren nicht gezahlt worden seien (§ 36 Abs 3

Satz 1 MarkenG). Dieser Beschluß wurde Herrn B… durch Niederlegung am 24. November 2001 zugestellt.

Gegen diesen Beschluß wurde am 22. Dezember 2001 unter dem Briefkopf des

Herrn B… und von

ihm unterschrieben Beschwerde eingelegt. Die

Beschwerdegebühr wurde am 28. Dezember 2001 einbezahlt.

Mit Zwischenbescheiden vom 6. Juni 2002 und 17. September 2002 hat der Senat

auf die verspätete Einzahlung der Beschwerdegebühr und darauf hingewiesen,

daß die Beschwerde gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG als nicht eingelegt gelte.

Weiter wurde mitgeteilt, daß nach Auffassung des Senats Anmelderin und

Beschwerdeführerin die C… GmbH ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die von der C… GmbH erhobene Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Anmelderin und Beschwerdeführerin ist die C… GmbH. Dies ergibt sich zunächst

aus der ursprünglich per Fax eingereichten Anmeldung vom 11. Juni 1998. Auf

dem diesbezüglichen Formblatt war unter der Rubrik "Sendungen des Deutschen

Patent- und Markenamts sind zu richten an" die C… GmbH mit entsprechender

Adreßnennung angegeben. Gleichzeitig wurde angekreuzt, daß der "oben

genannte Empfänger" auch der "Anmelder" sei. In dem Feld "Anmelder/Vertreter"

wurden keine weiteren Angaben gemacht. Abweichend davon enthält zwar das

am 15. Juni 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Original-

Anmeldeformular

im

Feld

"Anmelder/Vertreter"

den Namen

"B…"

unter Angabe dessen Adresse, die mit der Adresse der C… GmbH identisch ist,

alle übrigen Angaben stimmen überein. Selbst wenn damit

"B…" als

Anmelder angegeben werden sollte, ist jedoch maßgeblich auf die ursprünglich

per Fax eingereichte Anmeldung abzustellen. Hinzu kommt, daß das am

15. Juni 1998 eingegangene Original

in sich widersprüchlich

ist, da Herr

B… in dem Feld "Anmelder/Vertreter" zum einen nicht unzweideutig als Anmelder

genannt worden ist. Zum anderen ist gleichzeitig das Feld angekreuzt worden,

daß der als Empfänger für Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts

vorgesehene - hier nämlich die C… GmbH - Anmelder sein solle. Schließlich

kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Original ebenso wie das Fax

firmenmäßig – für die C… GmbH – unterschrieben war.

Gemäß § 31 iVm § 28 MarkenG besteht allerdings grundsätzlich die Möglichkeit

eines Anmelderwechsels. Dieser muß aber - zumindest konkludent - geltend

gemacht werden. Dafür gibt es vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Zwar ist mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 unter dem Briefkopf der C… GmbH

geltend gemacht worden, daß Anmelder

im vorliegenden Fall B…,

nicht die C… GmbH sei. Dieses Schreiben enthält jedoch ersichtlich lediglich eine

– nicht zutreffende – Würdigung der eingereichten Anmeldeunterlagen. Ein entsprechender Rechtsübergang ist darüber hinaus weder behauptet noch mit entsprechenden Unterlagen belegt worden.

In konsequenter Weise ist des weiteren der Beschluß vom 2. Oktober 2001 wirksam an Herrn B…

- in Vertretung

für die C… GmbH – zugestellt

worden, zumal mit einem am 4. August 2000 datierten Schreiben (Bl 13, 14 d. PA)

Herr B…, der gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH

ist, das Deut

sche Patent- und Markenamt darum gebeten hatte, weiteren Schriftverkehr im vorliegenden Verfahren an seine Adresse zu senden.

Die mit Eingabe vom 22. Dezember 2001 eingereichte Beschwerdeerklärung ist

der Anmelderin als Beschwerdeführerin zuzurechnen. Zwar wurde die

Beschwerde unter dem Briefkopf

"B…" und vom

ihm unterschrieben

eingelegt.

Im Hinblick darauf, daß Herr B… Geschäftsführer der C…

GmbH ist, er mit Schreiben vom 4. August 2000 darum gebeten hatte, daß sämtlicher Schriftwechsel an ihn zu senden sei und ihm der streitgegenständliche

Beschluß der Markenstelle daher in dieser Eigenschaft zugestellt worden ist, geht

der Senat – letztlich zugunsten der Anmelderin - davon aus, daß Herr

B… für und im Namen der C… GmbH Beschwerde eingelegt hat.

Die Beschwerde gilt indessen gemäß §§ 2 Abs 1 und 6 PatKostG iVm § 66 Abs 2

MarkenG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdeführerin die tarifmäßige Gebühr

nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 24. November 2001 bewirkten Zustellung, vielmehr erst am 28. Dezember 2001 einbezahlt

hat.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl/Fa