Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 33 W (pat) 323/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 323/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 53 558 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde bleibt dahingestellt, soweit die Löschung

der angegriffenen Marke auf Grund des Widerspruchs aus

der Marke 2 021 917 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß vom 30. August 2001 auf Grund der Widersprüche aus den Marken

2 010 808, 2 060 539, 1 104 374 und 2 021 917 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 53 558 gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2

Satz 1 MarkenG angeordnet, und zwar im Umfang der Waren „Bekleidung; Verpflegung von Gästen in Cafés und Restaurants“. In den Gründen ist unter anderem die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke (Wortbild)

„MAXXX“ und der Widerspruchsmarke 2 021 917 (Wortbild) „max“ sowie der Widerspruchsmarke 1 104 374 „MEXX“ hinsichtlich der identischen Waren „Bekleidung“/„Bekleidungsstücke“ festgestellt worden.

Der Senat hat die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, soweit die

Löschung auf Grund der Widersprüche aus den Marken 2 010 808, 2 060 539 und

1 104 374 angeordnet worden ist, durch Beschluß vom 3. Dezember 2002

- 33 W (pat) 323/01 - zurückgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde noch gegen die auf Grund des Widerspruchs aus der

Marke 2 021 917 lediglich für „Bekleidung“ ergangene Löschungsanordnung richtet, bedarf es derzeit keiner Entscheidung.

Denn nach Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 3. Dezember 2002 wird die

Ware „Bekleidung“ der angegriffenen Marke bereits auf Grund des Widerspruchs

aus der Marke 1 104 374 gelöscht werden.

Im übrigen liegt kein Nachweis für die Verlängerung der abgelaufenen Schutzdauer der Widerspruchsmarke 2 021 917 vor.

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Cl/Ko