Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.12.2002 – 30 W (pat) 42/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 30 156.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Januar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung Mobile Business Partner premium für folgende Waren und Dienstleistungen:
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische (soweit in
Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-,
Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton, Bild und/oder Daten; Datenträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; EDV-
und Telekommunikationssoftware; Telekommunikationsgeräte, insbesondere für den Festnetz- und Mobilfunkbereich;
Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; telefonische Auskunftsdienste sowie mit telefonischen
Auskunftsdiensten zusammenhängende weitere Dienstleistungen
(soweit in Klasse 38 enthalten);
Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Programmierers;
Erstellen von technischen Gutachten; Recherchen (technische und
rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes;
technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Vermietung von
Datenverarbeitungsanlagen und Computern; Vermietung von
Verkaufsautomaten;
Verwaltung
und
Verwertung
von
Urheberrechten;
Verwertung
gewerblicher
Schutzrechte;
Projektierung
und Planung
von Einrichtungen
für
die
Telekommunikation; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers,
Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und Datenbanken,
insbesondere
im
Internet; Dienstleistungen einer Datenbank;
Wettervorhersage; Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen;
Forschungen auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie ohne weiteres verständlich einen
beschreibenden Hinweis darauf darstelle, daß die Amelderin ein "erstklassiger
Partner im Bereich mobile business" sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die
Anmeldung in ihrer Gesamtheit unter Verweis auf eine sprachunübliche Wortfolge
für schutzfähig und beanstandet insbesondere eine zergliedernde Betrachtung, die
zudem den Bezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen
vermissen lasse.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 vom
11. Januar 2002 aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten
Marke Mobile Business Partner premium die Eintragungshindernisse des § 8
Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke Mobile Business Partner
premium nicht vor.
Die angemeldete Bezeichnung Mobile Business Partner premium läßt sich weder lexikalisch belegen noch ist ihr gegenwärtiger Gebrauch als Sachbezeichnung
anderweitig feststellbar. Es ist deshalb davon auszugehen, daß es sich um eine
Wortneuschöpfung handelt. Dies steht zwar der Anwendbarkeit des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG und der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen, da die
gesetzliche Regelung nicht nur den gegenwärtigen Sprachschatz, sondern auch
bisher noch nicht verwendete Wortkombinationen erfaßt, die als Sachangaben –
nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - "dienen können" (vgl auch BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere Welt; Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 74). Das ist hier indessen nicht der Fall.
Zwar ist der Bestandteil "Mobile Business" ein mittlerweile feststehender Fachbegriff für mobile Geschäftsanwendungen im weitesten Sinne. Es handelt sich dabei
um eine Bezeichnung, die sich von ihrem im ursprünglichen Wortsinn eher un
scharfen Bedeutungsinhalt zu einem fest umrissenen Schlagwort entwickelt hat
(vgl BPatG PAVIS PROMA CD-ROM 30 W (pat) 71/01 - Mobile Business). Das
Wort "Partner" wird im Englischen wie im Deutschen in gleicher Bedeutung zur
Bezeichnung einer Person, mit der man – zB geschäftlich - verbunden ist, verwendet und dient daneben auch als Geschäftsbezeichnung. Das allein ist aber
nicht entscheidend, um ein Freihaltebedürfnis an der Gesamtmarke zu begründen,
die noch den weiteren Bestandteil "premium" enthält.
Der weitere Markenbestandteil "premium" kommt sowohl als deutscher als auch
als englischer Ausdruck vor. Er ist im deutschen Sprachgebrauch allgemein ein
Hinweis auf
"beste Qualität"
(vgl BPatG PAVIS PROMA CD-ROM
25 W (pat) 45/98 – PREMIUM). Das englische Wort "premium" bedeutet im Deutschen demgegenüber "Prämie, Preis, Bonus" (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Teil I S 869; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch 2. Aufl
S 1420).
Die angemeldete Marke Mobile Business Partner premium in ihrer Gesamtheit
könnte danach aufgrund des deutschen Ausdrucks "premium" zum einen die Gesamtaussage "beste Qualität für Mobile Business Partner" vermitteln, oder aber
auch, wie die Markenstelle meint, "Partner bester Qualität für Mobile Business";
daraus ergeben sich aber Unklarheiten und Widersprüche; je nachdem, welche
Teile der aus mehreren Einzelwörtern gebildeten Marke als Bestimmungswort,
welche als Grundwort anzusehen sind, bezieht sich die "beste Qualität" auf den
Partner oder auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen.
Wird die Anmeldung als Ausdruck der englischen Sprache angesehen, so könnte
es zum anderen die Gesamtaussage "Prämie für Mobile Business Partner" oder
auch "Partner-Prämie für Mobile Business" vermitteln, was aber auch Unklarheiten
beinhaltet, weil die Aussage eine Andere ist. In ihrer Gesamtheit, die allein der
Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION), wirkt die Marke damit unspezifisch und verschwommen und erscheint zumindest interpretationsbedürftig.
Der der Anmeldung in ihrer Gesamtheit entnehmbare Bedeutungsgehalt ist damit
einer klaren und eindeutigen Bestimmung nicht ohne weiteres zugänglich. Ihr kann
demzufolge auch kein konkreter und klar umrissener Aussagegehalt mit Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden. Eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe der angemeldeten Bezeichnung läßt sich damit nicht feststellen, da an eher vagen Sachangaben im allgemeinen die Mitbewerber im Allgemeinen kein Interesse haben (vgl etwa BGH BlPMZ 1995, 192,
193).
Der Anmeldung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch
nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Da der Ausdruck
Mobile Business Partner premium wie oben erläutert keine beschreibende Angabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet
werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1998, 465
- BONUS; GRUR 2000, 323 – Partner with the Best; WRP 2001, 1082, 1083
- marktfrisch; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001
1042 - REICH UND SCHOEN; BlPMZ 2001, 398 - LOOK; GRUR 2002, 64
- INDIVIDUELLE; MarkenR 2002, 338 – Bar jeder Vernunft).
Zu beachten ist allerdings, daß sich der Schutzbereich der Wortneubildung nach
der konkreten Eigenprägung des Gesamtausdrucks bestimmt und beschränkt,
ohne daß ein hiervon losgelöster Schutz für einzelne Elemente beansprucht werden kann und deshalb andere Mitbewerber nicht nur nicht an der (beschreibenden) Verwendung einer Bezeichnung wie "mobile business" bzw "mobile business
partner" oder "partner premium" oder der einzelnen Markenelemente, sondern
auch nicht an "mobile business premium partner" gehindert sind (vgl Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn 142 mwN). Bei anderer Zusammenstellung der Markenwörter kann nämlich durchaus ein fester Begriffsinhalt vorliegen, ebenso wie
auch dann, wenn das Premium nicht in enger Verbindung mit den weiteren Bestandteilen steht, sondern hiervon abgetrennt verwendet wird.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu