Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.12.2002 – 33 W (pat) 198/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 31 387.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 5. April 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 1. Juni 1999 die Wortmarke
i_PARK
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
„Klasse 35: Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Sekretariatsdienstleistungen; Beratung bei der Organisation und Führung
von Unternehmen; Vermietung von Büroeinrichtungen,
insbesondere Büromaschinen und Bürogeräten;
Klasse 38: Dienstleistungen eines
Internetproviders, nämlich
Management sowie Einrichtung von Websides, Bereitstellung, Vermittlung und/oder Vermietung von Zugangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zum Internet, insbesondere zu Datenbanken und Datennetzen; Ermittlung und Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer Informationen;
Informationsübermittlungsdienst,
insbesondere
mittels Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere zur Übermittlung geodätischer Informationen;
Klasse 41: Betrieb eines Technologieparks; Organisation und
Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien und Seminaren; Betrieb und Vermietung von Forschungs- und Laboreinrichtungen;
Klasse 42: Entwicklung und Vermietung von Software, insbesondere für Ingenieurdienstleistungen; chemische, geologische, biologische Forschung sowie Forschungen auf
dem Gebiet der Technik, insbesondere der Kommunikationstechnik und der Telekommunikationstechnik,
sowie Beratung und Erstellung von Gutachten auf den
vorgenannten Gebieten; Erstellung und Wartung von
Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten auf
Datenbanken; Betrieb von Erholungs- und Freizeitanlagen; Vermietung von Gästezimmern und Gästewohnungen, Betrieb von Hotels, Verpflegung von Gästen
in Restaurants; Lizenzvergabe und Verwertung von
gewerblichen Schutzrechten; Leasing und Vermietung
von Sicherheitsräumen zur Aufnahme von Wertgegenständen und Datenmaterial, insbesondere elektronischen Datenträgern; Leasing und Vermietung von
Sicherheitseinrichtungen und Systemen, insbesondere
berührungsfrei arbeitenden Systemen zur Zutritts- und
allgemeinen Berechtigungskontrolle; Leasing, Vermietung und Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere zur Datenfernübertragung.“
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
5. April 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, daß der Buchstabe „i“ im Zusammenhang mit den hier einschlägigen Dienstleistungen als Abkürzung für „Information“ oder „Internet“ stehe.
Diese begriffliche Mehrdeutigkeit sei nicht so stark, als daß sich die Bezeichnung
„i_PARK“ nicht mehr zur beschreibenden Verwendung eignen würde. Der Verkehr
sei durchaus in der Lage, diejenige Bedeutung zu entnehmen, die dem entsprechenden Kontext gerecht werde. Ein beschreibender Bezug bestehe demnach zu
sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen.
Die Anmelderin beantragt mit ihrer Beschwerde,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß der Buchstabe „i“ eine Vielfalt von Bedeutungsinhalten über „Internet“ und „Information“ hinaus habe. Auch „PARK“ sei in seinen Begriffsinhalten
nicht eindeutig, da dieser Zeichenbestandteil für „Parkanlage“ im Sinne von „Kurpark“, „Schloßpark“ stehe, jedoch beispielsweise auch als Kollektivbezeichnung
von zB Fahrzeugen (= „Fuhrpark“) Verwendung finden könne. Aufgrund dieser
Bedeutungsfülle beider Zeichenbestandteile und der daraus resultierenden Vielzahl von Gesamtbedeutungsinhalten sei eine eindeutige beschreibende Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch unmöglich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortmarke - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
1.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Der angemeldete Gesamtbegriff setzt sich aus dem Buchstaben „i“ und dem Begriff „PARK“ verbunden durch einen Unterstrich zusammen.
Der Buchstabe „i“ in der angemeldeten Marke hat dabei nach den Recherchen des
Senats einen vielfältigen Bedeutungsinhalt und kann ua für „Information“, „Institut“,
„Index“, „Input“ oder auch „Impuls“ stehen (vgl Duden Wörterbuch der Abkürzungen, 1994, S 148; The Oxford Dictionary of Abbreviations, 1998, S 198;
Koblischke S 251, Lexikon der Abkürzungen; Wennrich, International Dictionary of
Abbreviations and Acronyms of Electronics, Electrical Engineering, Computer
Technology and Information Processing, S 437; Rosenbaum, Glossar EDV 1996,
S 136).
„i“ ist keine offizielle Abkürzung für den Begriff „Internet“, auch wenn der Buchstabe in einigen Abkürzungen in diesem Sinne verwendet wird (zB „IP“ = Internet
Protokoll, „IPC“ = Internet personal computer, vgl Schulze, Lexikon Computerwissen, S 197 ff.; s. auch 25 W (pat) 65/01 - iSite Profi). Insbesondere auf dem hier
einschlägigen Gebiet der Informationstechnologie steht der Buchstabe „i“ in Abkürzungen und Fachbegriffen für unterschiedliche Wörter, zB auch für „interactive“
(IOS = interactive operating system), für „information“, „integrated“ oder „international“ (vgl IPS = information processing system; = integrated payment system;
= international printer standard; Schulze, Lexikon Computerwissen S 199). Insgesamt läßt sich deshalb keine ausreichend eindeutige oder aus dem Zusammenhang sich unmittelbar erschließende Bedeutung des Buchstabens „i“ auch nicht im
Zusammenhang mit den jeweils einschlägigen Dienstleistungen erkennen.
Durch die Verbindung des Buchstabens „i“ mit den Ausdruck „PARK“ bleibt der
Gesamtbegriff ebenfalls unklar und verschwommen, auch wenn nach den Recherchen des Senats die Verwendung des Ausdrucks „PARK“ im übertragenen Sinne
einer Angebotsstätte immer häufiger Verwendung findet (vgl zB ua www.eifel.com
- wo für einen virtuellen „Internet Park“ geworben wird).
Verstärkt durch die Verbindung der beiden Begriffe durch den Unterstrich fehlt es
insgesamt daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, die
angemeldete Marke im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten
Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach dem Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test ist;
1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke „i_PARK“ nicht klar und
eindeutig verständlich genannt. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als
beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen ist - wie ausgeführt - nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit
nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen
wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl