Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.12.2002 – 28 W (pat) 225/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 54 107 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 10 - vom 3. September 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke

398 54 107 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 10 - u.a. die Verwechslungsgefahr der eingetragenen

Marke 398 54 107 mit der Widerspruchsmarke 394 03 759 festgestellt und die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 54 107 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Hu