Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.12.2002 – 28 W (pat) 225/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 54 107 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 10 - vom 3. September 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke
398 54 107 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 10 - u.a. die Verwechslungsgefahr der eingetragenen
Marke 398 54 107 mit der Widerspruchsmarke 394 03 759 festgestellt und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 54 107 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Hu