Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.01.2003 – 28 W (pat) 89/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 83 644.9/2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 2 –

vom 28. März 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

STONESAVE

als Kennzeichnung ursprünglich für die Waren

"02: Farben, Firnisse, Lacke, Lasuren, Holzkonservierungsmittel,

Grundiermittel (soweit in Klasse 2 enthalten); Rostschutzmittel,

Spachtelmassen; Bindemittel für Farben, bakterizide/fungizide Anstrichmittel; Verdünnungsmittel; Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten, Blattmetalle für Maler und Dekorateure; Naturharze im

Rohzustand; Holz- und Lederbeizen.

01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Mittel zum

Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton, Kunstharz im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder Flüssigkeiten als Zusatzmittel zu Baustoffen; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Tapetenkleister, Baukleber.

19: Natur- und Kunststeine, Baustoffe (nicht aus Metall), Mörtel,

Bautenschutzmittel (soweit in Kl. 19 enthalten)."

Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Mittel zum

Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton; Kunstharz im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder Flüssigkeiten als Zusatzmittel von Baustoffen; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Tapetenkleister, Baukleber; Farben, Firnisse, Lacke,

Lasuren, Grundiermittel (soweit in Klasse 2 enthalten); Spachtelmassen; Bindemittel für Farben, bakterizide/fungizide Anstrichmittel; Verdünnungsmittel; Farbmittel, Farbstoffe Farbpasten,

Blattmetalle für Maler und Dekorateure, Naturharze im Rohzustand; Natur- und Kunststeine, Baustoffe (nicht aus Metall), Mörtel,

Bautenschutzmittel (soweit in Klasse 19 enthalten)"

und zur Begründung ausgeführt, der beanspruchten Wortmarke fehle jede Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ihr lediglich den Sinngehalt entnehme, dass die

so gekennzeichneten Produkte Mittel seien, die beim Bearbeiten von Steinen

diese haltbar machten oder die eine Bearbeitung erst ermöglichten. Ob darüber

hinaus ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG vorliege, könne

dahingestellt bleiben.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter, jedoch unter Beschränkung des Warenverzeichnisses

durch Streichung der noch streitbefangenen Waren "Grundiermittel, chemische

Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Bautenschutzmittel" und macht geltend,

dass die angemeldete Marke eine englischsprachige Wortfolge sei, die jedenfalls

für die verbliebenen, versagten Waren keinen eindeutigen konkreten Sinngehalt

vermittle, zumal es sich um eine sprachregelwidrige Wortverknüpfung handele, die

unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nach Beschränkung des Warenverzeichnisses weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es

ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften

der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die

Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.

Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen – auf die nach § 33 Abs 2 S 2

MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Anmeldung zu werten sind – bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine

Wortfolge ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet.

Die bloße Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten

Sinn verstanden wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben

könnte, genügt nicht.

Im vorliegenden Fall konnte hinsichtlich der hier noch streitigen Waren und

Dienstleistungen ein beschreibender Gebrauch der Wortkombination im Inland

nicht belegt werden. Die aus lediglich zwei ermittelbaren Treffern hervorgehenden

(nur englischsprachigen) Internet-Seiten weisen ersichtlich keinen Bezug zu den

hier beanspruchten Waren auf. Unter der Wortfolge ist allenfalls eine private Website zu finden, die nichts mit handwerklicher Steinbearbeitung zu tun hat. Wörterbücher und Fachlexika weisen keinen entsprechenden Eintrag auf. Im übrigen

kann sich der Senat nicht der der Auffassung der Markenstelle anschließen, die

Marke sei sprachüblich gebildet. Das von ihr zitierte Parallelwort "stoneless"

rechtfertigt jedenfalls nicht diese Annahme, weil es kein Verb wie in der vorliegenden Marke enthält. Denn "save" existiert im englischen Wortschatz weder als Substantiv noch als Adjektiv. Eine Kombination von "stone" mit einem Verb lässt sich

nicht ermitteln, allenfalls mit Partizipien (stonewashed, stoneground, vgl. PONS,

Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch-Deutsch, 2001, S. 827).

Darüber hinaus hat "save" verschiedene Bedeutungen (retten, sichern, aufheben,

sparen, etc., vgl. PONS, aaO. S. 735). Schon diese Mehrdeutigkeit lässt die beanspruchte Wortfolge als zur beschreibenden Verwendung ungeeignet erscheinen.

Auch führt die Verbindung mit "Stein" zu keiner unmissverständlichen Wortkombination (Steinsichern, Steinsparen, Steinretten ?). Die von der Markenstelle angegebene beschreibende Bedeutung, die Waren könnten Steine haltbar machen

oder ihre Bearbeitung ermöglichen, ist nicht zwingend und allenfalls über mehrere

analysierende Gedankenschritte nachvollziehbar, was für die erforderliche Unmittelbarkeit einer Angabe über die Bestimmung oder einen sonstigen wesentlichen

Umstand nicht ausreicht. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich um fremdsprachliche Begriffe handelt, deren beschreibender Gehalt sich dem Verkehr nicht

ohne weiteres erschließt, auch wenn sie einzeln hierzulande bekannt sein mögen.

Aber jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses bleibt für die noch

beanspruchten Waren unklar, inwiefern sie (unter anderem) gerade der von der

Markenstelle genannten Bestimmung dienen.

Bei der fraglichen Marke handelt es sich auch nicht um eine Angabe zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zählen hierzu nur solche Angaben, die "für den

Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreiben" (vgl. BGH GRUR 2000,

231 - FÜNFER). Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn der Verkehr den

zweiten Wortbestandteil mit "safe" im Sinne von "sicher" oder "Geldschrank" verwechseln oder als Anlehnung hieran verstehen würde. Dies kann jedoch im Rahmen des Eintragungshindernisses einer beschreibenden Angabe gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht berücksichtigt werden (vgl. Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 8 Rdn. 60, 150 m.w.N.)

Ein Freihaltungsbedürfnis scheidet daher aus, zumal auch zweifelhaft ist, ob ein

beschreibender Sinngehalt vom Verkehr überhaupt erkannt wird. Dass sich der

mögliche warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach mehreren Überlegungen und gedanklichen Konstruktionen erschließt, genügt nicht den Erfordernissen einer unzweideutigen und unmittelbar beschreibenden Angabe. Schließlich

ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine fremdsprachige Angabe handelt, die

nicht als Fachwort nachweisbar ist und deshalb auch nicht vom inländischen Verkehr ohne weiteres in seiner beschreibenden Bedeutung erkannt werden wird,

auch wenn sie deutschen Begriffen angenähert sind. In solchen Fällen ist ein Freihaltungsinteresse nur sehr beschränkt anzunehmen (vgl. Althammer/Ströbele,

Markengesetz, 6. Aufl. 2000, § 8 Rdn. 134 mwN). Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die betroffenen Verkehrskreise gerade auf die beanspruchte Wortfolge zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen angewiesen sind. Unter

diesen Umständen können die Interessen der Mitbewerber, die die streitige Wortfolge - etwa an einem Warenstand oder auf einer Speisekarte – in beschreibender

Weise verwenden, durch eine sachgerechte Anwendung des § 23 MarkenG geschützt werden.

2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gerade die unklare

oder zumindest nicht ohne weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung der

Wortfolge rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden Originalität.

Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die beteiligten Verkehrskreise die

Marke überhaupt in die Einzelbestandteile "stone" und "save" gliedern oder sie

eher für einen Fantasiebegriff halten. Aber auch wenn sie den letzten Bestandteil

mit "safe" verwechseln, ergibt sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kein so klarer Sinngehalt, der die Annahme rechtfertigt, die Bezeichnung

werde nicht als Betriebshinweis verstanden. Denn die Bedeutung "steinsicher" ist

so allgemein und vielsagend, dass dem Verkehr mit einer solchen Aussage nicht

geholfen ist.

Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin Erfolg haben.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb