Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.01.2003 – 28 W (pat) 89/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 83 644.9/2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 2 –
vom 28. März 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
STONESAVE
als Kennzeichnung ursprünglich für die Waren
"02: Farben, Firnisse, Lacke, Lasuren, Holzkonservierungsmittel,
Grundiermittel (soweit in Klasse 2 enthalten); Rostschutzmittel,
Spachtelmassen; Bindemittel für Farben, bakterizide/fungizide Anstrichmittel; Verdünnungsmittel; Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten, Blattmetalle für Maler und Dekorateure; Naturharze im
Rohzustand; Holz- und Lederbeizen.
01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Mittel zum
Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton, Kunstharz im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder Flüssigkeiten als Zusatzmittel zu Baustoffen; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Tapetenkleister, Baukleber.
19: Natur- und Kunststeine, Baustoffe (nicht aus Metall), Mörtel,
Bautenschutzmittel (soweit in Kl. 19 enthalten)."
Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren
"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Mittel zum
Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton; Kunstharz im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder Flüssigkeiten als Zusatzmittel von Baustoffen; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Tapetenkleister, Baukleber; Farben, Firnisse, Lacke,
Lasuren, Grundiermittel (soweit in Klasse 2 enthalten); Spachtelmassen; Bindemittel für Farben, bakterizide/fungizide Anstrichmittel; Verdünnungsmittel; Farbmittel, Farbstoffe Farbpasten,
Blattmetalle für Maler und Dekorateure, Naturharze im Rohzustand; Natur- und Kunststeine, Baustoffe (nicht aus Metall), Mörtel,
Bautenschutzmittel (soweit in Klasse 19 enthalten)"
und zur Begründung ausgeführt, der beanspruchten Wortmarke fehle jede Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ihr lediglich den Sinngehalt entnehme, dass die
so gekennzeichneten Produkte Mittel seien, die beim Bearbeiten von Steinen
diese haltbar machten oder die eine Bearbeitung erst ermöglichten. Ob darüber
hinaus ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG vorliege, könne
dahingestellt bleiben.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter, jedoch unter Beschränkung des Warenverzeichnisses
durch Streichung der noch streitbefangenen Waren "Grundiermittel, chemische
Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Bautenschutzmittel" und macht geltend,
dass die angemeldete Marke eine englischsprachige Wortfolge sei, die jedenfalls
für die verbliebenen, versagten Waren keinen eindeutigen konkreten Sinngehalt
vermittle, zumal es sich um eine sprachregelwidrige Wortverknüpfung handele, die
unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nach Beschränkung des Warenverzeichnisses weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der
fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es
ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften
der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die
Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.
Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen – auf die nach § 33 Abs 2 S 2
MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Anmeldung zu werten sind – bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine
Wortfolge ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet.
Die bloße Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten
Sinn verstanden wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben
könnte, genügt nicht.
Im vorliegenden Fall konnte hinsichtlich der hier noch streitigen Waren und
Dienstleistungen ein beschreibender Gebrauch der Wortkombination im Inland
nicht belegt werden. Die aus lediglich zwei ermittelbaren Treffern hervorgehenden
(nur englischsprachigen) Internet-Seiten weisen ersichtlich keinen Bezug zu den
hier beanspruchten Waren auf. Unter der Wortfolge ist allenfalls eine private Website zu finden, die nichts mit handwerklicher Steinbearbeitung zu tun hat. Wörterbücher und Fachlexika weisen keinen entsprechenden Eintrag auf. Im übrigen
kann sich der Senat nicht der der Auffassung der Markenstelle anschließen, die
Marke sei sprachüblich gebildet. Das von ihr zitierte Parallelwort "stoneless"
rechtfertigt jedenfalls nicht diese Annahme, weil es kein Verb wie in der vorliegenden Marke enthält. Denn "save" existiert im englischen Wortschatz weder als Substantiv noch als Adjektiv. Eine Kombination von "stone" mit einem Verb lässt sich
nicht ermitteln, allenfalls mit Partizipien (stonewashed, stoneground, vgl. PONS,
Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch-Deutsch, 2001, S. 827).
Darüber hinaus hat "save" verschiedene Bedeutungen (retten, sichern, aufheben,
sparen, etc., vgl. PONS, aaO. S. 735). Schon diese Mehrdeutigkeit lässt die beanspruchte Wortfolge als zur beschreibenden Verwendung ungeeignet erscheinen.
Auch führt die Verbindung mit "Stein" zu keiner unmissverständlichen Wortkombination (Steinsichern, Steinsparen, Steinretten ?). Die von der Markenstelle angegebene beschreibende Bedeutung, die Waren könnten Steine haltbar machen
oder ihre Bearbeitung ermöglichen, ist nicht zwingend und allenfalls über mehrere
analysierende Gedankenschritte nachvollziehbar, was für die erforderliche Unmittelbarkeit einer Angabe über die Bestimmung oder einen sonstigen wesentlichen
Umstand nicht ausreicht. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich um fremdsprachliche Begriffe handelt, deren beschreibender Gehalt sich dem Verkehr nicht
ohne weiteres erschließt, auch wenn sie einzeln hierzulande bekannt sein mögen.
Aber jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses bleibt für die noch
beanspruchten Waren unklar, inwiefern sie (unter anderem) gerade der von der
Markenstelle genannten Bestimmung dienen.
Bei der fraglichen Marke handelt es sich auch nicht um eine Angabe zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zählen hierzu nur solche Angaben, die "für den
Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreiben" (vgl. BGH GRUR 2000,
231 - FÜNFER). Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn der Verkehr den
zweiten Wortbestandteil mit "safe" im Sinne von "sicher" oder "Geldschrank" verwechseln oder als Anlehnung hieran verstehen würde. Dies kann jedoch im Rahmen des Eintragungshindernisses einer beschreibenden Angabe gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht berücksichtigt werden (vgl. Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 8 Rdn. 60, 150 m.w.N.)
Ein Freihaltungsbedürfnis scheidet daher aus, zumal auch zweifelhaft ist, ob ein
beschreibender Sinngehalt vom Verkehr überhaupt erkannt wird. Dass sich der
mögliche warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach mehreren Überlegungen und gedanklichen Konstruktionen erschließt, genügt nicht den Erfordernissen einer unzweideutigen und unmittelbar beschreibenden Angabe. Schließlich
ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine fremdsprachige Angabe handelt, die
nicht als Fachwort nachweisbar ist und deshalb auch nicht vom inländischen Verkehr ohne weiteres in seiner beschreibenden Bedeutung erkannt werden wird,
auch wenn sie deutschen Begriffen angenähert sind. In solchen Fällen ist ein Freihaltungsinteresse nur sehr beschränkt anzunehmen (vgl. Althammer/Ströbele,
Markengesetz, 6. Aufl. 2000, § 8 Rdn. 134 mwN). Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die betroffenen Verkehrskreise gerade auf die beanspruchte Wortfolge zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen angewiesen sind. Unter
diesen Umständen können die Interessen der Mitbewerber, die die streitige Wortfolge - etwa an einem Warenstand oder auf einer Speisekarte – in beschreibender
Weise verwenden, durch eine sachgerechte Anwendung des § 23 MarkenG geschützt werden.
2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gerade die unklare
oder zumindest nicht ohne weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung der
Wortfolge rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden Originalität.
Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die beteiligten Verkehrskreise die
Marke überhaupt in die Einzelbestandteile "stone" und "save" gliedern oder sie
eher für einen Fantasiebegriff halten. Aber auch wenn sie den letzten Bestandteil
mit "safe" verwechseln, ergibt sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kein so klarer Sinngehalt, der die Annahme rechtfertigt, die Bezeichnung
werde nicht als Betriebshinweis verstanden. Denn die Bedeutung "steinsicher" ist
so allgemein und vielsagend, dass dem Verkehr mit einer solchen Aussage nicht
geholfen ist.
Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin Erfolg haben.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb