Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.01.2003 – 27 W (pat) 219/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 68 573.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Schermer sowie der Richterin Friehe-Wich und des Richters

Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für

Audio-visuelle Geräte, insbesondere Videokameras; Informationsapparate, insbesondere Bildtelefone, Internet-Datenstationen und digitale persönliche Assistenten; Computer und

Computernetzwerk-Peripheriegeräte,

insbesondere Einzelplatz-Computer, Workstations, tragbare Computer, Datenstationen, Server, Hubs, Router, Schalter, Adapter, Repeater,

Schnittstellenkarten, Fernzugangsgeräte, Kabel, Modems;

Computersoftware für die Benutzung mit den vorgenannten

Waren; zusammen mit den vorgenannten Waren vertriebene

Handbücher

angemeldet ist

HOMECONNECT.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

vorausgegangener Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des höheren

Dienstes die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Freihaltungsbedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es

handele sich ausschließlich um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit und des Einsatzgebietes der beanspruchten Waren dienen könne.

Die Wortkombination "HOMECONNECT", sprachüblich gebildet aus den den

angesprochenen Verkehrskreisen verständlichen englischen Begriffen "zu Hause"

und "verbinden" sei ohne weiteres als Hinweis auf die Eignung der Waren für eine

DV-technische Verbindungsstelle für den Hausbereich, nicht aber als betrieblicher

Herkunftshinweis zu verstehen. Als reine Sachaussage dürfe sie auch nicht

zugunsten eines einzelnen Unternehmens monopolisiert werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zum

einen auf die erfolgte Eintragung der Marke 399 76 931.5 "home:connect" verweist

und zum anderen in "HOMECONNECT" als Kombination aus Substantiv und Verb

bzw. aus zwei Substantiven eine sprachunübliche Wortbildung sieht. Zu der

behaupteten Verkehrsdurchsetzung der Marke hat die Anmelderin auf die Zwischenverfügung des Senats vom 26. August 2002 keine Tatsachen zur Glaubhaftmachung vorgetragen.

Wegen weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der

Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, festgestellt hat, fehlt

der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne

Der Anmeldemarke fehlt die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche konkrete

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich breiteste Teile der

Öffentlichkeit, sind im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren an englischsprachige Begriffe gewöhnt. Sie werden die Bezeichnung "HOMECONNECT" ausschließlich als sachlichen Hinweis auf die so gekennzeichneten Waren ansehen,

nämlich dahingehend, dass sie mit einer (Daten)-Verbindung zu tun haben, die

dem häuslichen Bereich zuzuordnen oder in ihm nutzbar ist. Bildungen mit "Home"

sind dem inländischen Verkehr insbesondere im Zusammenhang mit Computern

geläufig, vgl. die Einträge in Duden Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001: Homebanking, Homecomputer, Homelearning. Die Bezeichnung "Connect" ist ebenso

im Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsbereich in der substantivischen

Bedeutung von "(Daten-, Strom-, Sprach-)Verbindung" bekannt und gebräuchlich.

Insoweit wird auf die zahlreichen Beispiele verwiesen, die der Senat in dem der

Anmelderin mit Zwischenverfügung übersandten Beschluss vom 5. März 2002

(27 W (pat) 355/00) betreffend die Zurückweisung der Marke "CITYCONNECT"

zitiert hat. Diese Beispiele zeigen, dass es sich bei "Connect" um eines derjenigen

englischen Wörter handelt, die in der Kommunikationstechnik vorzugsweise

anstelle der entsprechenden deutschen Bezeichnung verwendet werden, weil der

Verkehr damit ganz bestimmte technisch-fachliche Vorstellungen verbindet. So

beschreibt z.B. ein Unternehmen seine Tätigkeit mit der Aussage "Der Ursprung

unserer Aktivitäten im Internet liegt im Geschäftsbereich Connect" (www.planetic.de/connect/), um damit zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um Netzwerk-

Verbindungen handelt.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich entgegen der Ansicht der

Anmelderin auch nicht um eine sprachunübliche Wortkombination, denn im Englischen gibt es zahlreiche Wörter, die ebenso wie connect gleichermaßen als Substantiv und als Verbum gebräuchlich sind. Wird einem solchen Wort ein Substantiv

vorangestellt, wie bei der Marke "HOMECONNECT", kommt ihm ebenfalls substantivischer Charakter zu. Selbst wenn

im übrigen die Wortkombination

"HOMECONNECT" im Englischen möglicherweise keine sprachlich korrekte Wortbildung wäre, könnte dies nicht zur Anerkennung der Unterscheidungskraft führen,

denn den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen fallen bei fremdsprachigen

Bezeichnungen im allgemeinen nur grammatikalisch ersichtlich ungewöhnliche

Ausdrucksweisen einer fremden Sprache auf (vgl zB EuGH GRUR 2001, 1145

Tz. 43, 44 - Baby-dry). Hiervon kann bei "HOMECONNECT" aber nicht ausgegangen werden, zumal diese Wortbildung auch nach deutschem Sprachempfinden

keineswegs eigentümlich wirkt. Der Verkehr wird die angemeldete Marke daher

nur als reine Sachinformation über Beschaffenheit und Bestimmungszweck der

beanspruchten Waren ohne jede individuelle betriebliche Hinweiswirkung auffassen.

Ob die angemeldete Marke darüber hinaus auch unter das Eintragungsverbot des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt, bedarf unter diesen Umständen keiner abschließenden Beurteilung. Da die Verbindung des häuslichen Bereichs mit dem Netz bis

hin zu einer die gesamte Haustechnik umfassenden Vernetzung eines der Hauptziele der modernen Kommunikationstechnik bildet, spricht nach Ansicht des

Senats allerdings einiges für ein zumindest künftiges Bedürfnis der Mitbewerber

an dem Gebrauch der im Inland ohne weiteres verständlichen Bezeichnung

"HOMECONNECT" als schlagwortartige Sachinformation.

Der Frage einer möglichen Verkehrsdurchsetzung war mangels entsprechenden

Sachvortrags der Anmelderin nicht weiter nachzugehen.

Soweit die Anmelderin auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke 399 76 931.5 "home:connect" verweist, so ist für den Senat nicht

ersichtlich, aus welchen Gründen jene Eintragung erfolgte; im vorliegenden Fall

war ausschließlich über die angemeldete Marke zu entscheiden.

Dr. Schermer

Friehe-Wich

Dr. van Raden

Fa