Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.01.2003 – 33 W (pat) 188/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 64 204.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 7. November 2001

der Wortmarke

NOISEBLOCKER

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 vom 4. April 2002 wegen eines

Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG teilweise, nämlich für

folgende Waren, zurückgewiesen:

"Computer, Datenverarbeitungsgeräte, Computerperipheriegeräte,

Computerspeicher, Laufwerke für Computer, insbesondere Diskettenlaufwerke oder Festplattenlaufwerke oder CD-Laufwerke, Netzteile, Lüfter, Kühler, insbesondere CPU-Kühler oder Festplattenkühler; Tastaturen, Drucker, Computergehäuse, Projektionsgeräte,

insbesondere Filmprojektoren, Video-Beamer, Gummipuffer, Gummibänder, Stoßdämpfer, Schwingungsdämpfer, Dichtungen, Dichtungsmittel, Isoliermaterial, Verbindungselemente, Befestigungselemente, Aufhängungselemente, jeweils aus Gummi und/oder

Kautschuk und/oder Kunststoff."

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß unter einem "Noiseblocker" ein Instrument

zu verstehen sei, das den Lärm "blockiere", also ihn abschirme bzw dämpfe. Im

Bereich elektrischer Geräte sei der Begriff als Bestimmungsangabe zu verstehen,

weil diese so ausgestattet seien, daß sie Vibrationen und Geräusche weitgehendst

ausschalten würden; im Bereich der Waren der Klasse 17 handle es sich um eine

Beschaffenheitsangabe.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Markenanmeldung hinsichtlich der Waren "Computer; Datenverarbeitungsgeräte, Computerspeicher, Laufwerke für Computer, insbesondere

Diskettenlaufwerke und Festplattenlaufwerke oder CD-Laufwerke,

Netzteile, Lüfter, Kühler, insbesondere CPU-Kühler oder Festplattenkühler; Tastaturen, Drucker, Projektionsgeräte, insbesondere

Filmprojektoren, Video-Beamer" zurückgewiesen worden ist.

Die Bezeichnung "Noiseblocker" sei auch dann nicht unmittelbar beschreibend,

wenn sie als Begriff für ein Instrument, das den Lärm "blockiere", verstanden

werde. Die Waren der Klasse 9 dämpften keinen Lärm oder Geräusche, sondern

produzierten diese allenfalls. Der Begriff werde bisher nicht in beschreibender Art

und Weise verwendet, wie sich aus einer eigenen Internetrecherche des Anmelders sowie aus den Recherchen des Patentamts und des erkennenden Senats

ergebe.

Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 5. Dezember 2002 unter

Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Bezeichnung

hinsichtlich der zurückgewiesenen noch streitgegenständlichen Waren der Klasse 9 für freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), so daß die Markenstelle

für Klasse 17 die Anmeldung zutreffend gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den

Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeichen -

Schlechte Zeiten).

Das angemeldete Zeichen setzt sich, sprachüblich gebildet, aus den englischen

Begriffen "noise" und "blocker" zusammen. "Noise" wird mit "Geräusch"/"Lärm"

übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, Seite 433)

und gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Der Ausdruck "Blocker"

bezeichnet einerseits, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, eine Person, "one who blocks", und andererseits eine Sache, "a tool for blocking" (Simpson/Weiner, The Oxford English Dictionary, sec. ed. Vol. II, 1999, S 300). Der

Ausdruck ist eng mit dem deutschen Wort "blockieren" verwandt und wird auch

zusammengesetzt mit verschiedenen Substantiven verwandt, wie sich aus einer

vom Senat durchgeführten Internetrecherche ergeben hat. So wird beispielsweise

unter www.terror-blocker.de für einen "Mail-Terror-Blocker" geworben, der effektiven Schutz vor Viren aus dem Internet bieten soll, ein "Desktop Blocker" schützt

den Computer vor fremden Zugriffen (download-tipp.de), unter www.heise.de wird

ein "Blocker" für Computerspiele beworben. Allgemein bekannt ist der Begriff

"Beta-Blocker" für Medikamente, die bei Herzkrankheiten angewendet werden (vgl

www.uni-marburg.de).

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen

auch das

interessierte allgemeine Publikum, den Gesamtausdruck als

"Lärm-"/"Geräusch-Blockier/Dämpfer" verstehen können (ähnlich auch HABM

R0335/99-1 für FAT BLOCKER; dort wurde das Zeichen im Zusammenhang mit

Nahrungsmitteln dahingehend verstanden, daß das angebotene Produkt den Körper vor der Fettabsorption bewahren solle).

Im Zusammenhang mit den hier noch streitgegenständlichen Waren der Klasse 9,

Computern bzw Teilen davon, "Projektionsgeräten usw, ist die Geräuscharmut ein

wichtiges Kaufkriterium". Unter www.com-tra.de heißt es unter Herstellerinformationen zu den "Noise-blocker-Produkten" der Anmelderin: "Die Noiseblocker-Produkte sind allesamt zu einen bestimmten Zweck entwickelt worden

- Ihren Computer auf eine möglichst angenehme Lautstärke zu bringen, so dass

Sie sich diesem wieder ganz beruhigt nähern können, ohne schon vorher genervt

zu sein". Die Zeitschrift "PC Magazin" befaßt sich in der Ausgabe 11/2001 in einem Special "der leise PC" mit der Geräuscharmut von PCs sowie dafür angebotenem Zubehör und lobt in diesem Zusammenhang, dass die "Festplatten schwingungsfrei/geräuschreduziert" seien. Auch in der Zeitschrift PC Direkt, 04/2001,

wird das Produkt der Anmelderin "Noisblocker Limited A Bigtower II" wie folgt

gelobt: "Dank massiver Schalldämmung und flüsterleisen Gehäuselüftern ..."

(http:noiseblocker.shops at 12.de).

Auch wenn eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe

im Zusammenhang mit den noch streitgegenständlichen Waren derzeit nicht

nachweisbar ist, ist daher zu erwarten, daß im Zusammenhang mit diesen Waren

in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe,

insbesondere im Sinne einer entsprechenden Ausstattung der beanspruchten Waren, erfolgen wird.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Cl