Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.01.2003 – 26 W (pat) 307/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 15 208.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 2000 aufgehoben. Die Sache

wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Getränke Power

Angemeldet ist die Wortmarke

für die Waren

"Biere; bierhaltige Getränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; insbesondere alkoholfreie Getränke zur

Stärkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Befindlichkeit;

Alkoholische Getränke, soweit

in Klasse 33 enthalten,

insbesondere Fruchtweine und Fruchtliköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder

Weingrundlage; weinhaltige Getränke; insbesondere alkoholische Getränke zur Stärkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Befindlichkeit".

Die Markenstelle hat die Anmeldung gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

zurückgewiesen und sich dabei zur Begründung auf den vorangegangenen Bescheid vom 30. Mai 2000 bezogen, zu dem der Anmelder keine Stellung bezogen

habe. In diesem Bescheid hatte sie die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG beanstandet, weil die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren

eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, die nur darauf hinweise, dass

die so gekennzeichneten Getränke dem Konsumenten Vitalität und Energie verliehen und dessen körperliche Leistungsfähigkeit und Befindlichkeit steigerten.

Gegen die Zurückweisung wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er

nicht begründet hat. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung u.a. dann aufheben, ohne

in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an

einem wesentlichen Mangel leidet (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). An einem wesentlichen Mangel leidet ein Verfahren insbesondere dann, wenn gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs feststellbar sind (BGH GRUR 1978, 99, 101 –

Gleichstromfernspeisung) oder wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses ungenügend oder widersprüchlich ist (BPatGE 21, 75).

Für den in dem angegriffenen Beschluss angegebenen Zurückweisungsgrund des

§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG fehlt es im Beschluss selbst, aber auch in dem vorangegangenen Bescheid vom 30. Mai 2000, auf den im Beschluss Bezug genommen

wird, an jeglicher Begründung, da die Marke dort nur gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und

2 MarkenG beanstandet worden ist. Der Anmelder hatte auch keine Gelegenheit,

sich zu dem im Beschluss angegebenen Schutzhindernis eines Verstoßes gegen

die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten zu äußern, sodass insoweit

auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Diese Umstände führen

dazu, dass der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben kann.

Die Zurückverweisung erfolgt, um der Markenstelle Gelegenheit zu geben, die

Prüfung der Marke auf andere absolute Schutzhindernisse abzuschließen, wobei

bei einer Prüfung der Marke auf die Schutzhindernisse der Eignung als beschreibende Angabe bzw der fehlenden Unterscheidungskraft, die im genannten Amtsbescheid angesprochen worden sind, zu berücksichtigen sein wird, dass die angemeldete Marke auf Grund der Reihenfolge ihrer Wortbestandteile nicht ohne

weiteres mit gängigen Bezeichnungen einer Getränkegattung, wie z.B. "Power-

Getränke", "Power-Drinks" oder "Energy-Drinks" gleichgesetzt werden kann. Nach

den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Senats handelt es sich bei der

angemeldeten Marke, ohne insoweit einer abschließenden Prüfung und Beurteilung durch die Markenstelle vorgreifen zu wollen, auch nicht um eine im deutschen

Verkehr zur Beschreibung der beanspruchten Waren übliche Angabe.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. Abs. 3 MarkenG ist angeordnet worden, weil ihre Einbehaltung wegen der festgestellten Verfahrens- und

Begründungsmängel als unbillig erscheint.

Albert

Kraft

Reker

Bb