Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 24 W (pat) 78/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 54 216.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

Gründe§

I.

Die Wortmarke

TRAVELTHROMB

ist für die Waren und Dienstleistungen

"Probenentnahme Set zur Durchführung von Gentests; ärztliche

und

medizinische

Apparate

und

Instrumente;

Informationsbroschüren zur Ergebnis-Beurteilung von Gentests

und Anleitungen zur Abfrage des Probenergebnisses von Gentests;

Durchführung von Gentests; Dienstleistungen auf dem Gebiet der

Medizin"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes vom 22. Februar 2002 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Amtsbescheid der Markenstelle vom 14. November 2001

verwiesen, dem der Anmelder nicht widersprochen habe. Dort ist ausgeführt, daß

es sich bei der angemeldeten Marke "TRAVELTHROMB" um die englische Abkürzung für "Travelthrombosis" (= Reisethrombose) handle. Das Markenwort "TRA-

VELTHROMB" werde von den angesprochenen Abnehmern lediglich als Sachhinweis auf die Bestimmung und Eignung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen für das medizinische Gebiet der Krankheit der Reisethrombose verstanden werden. Die angemeldete Marke sei daher nicht unterscheidungskräftig

sowie außerdem zugunsten der Mitbewerber des Anmelders freihaltebedürftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zu deren Begründung wird

im wesentlichen vorgetragen, daß das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG nicht vorliege. Zwar werde nicht bestritten, daß der Wortbestandteil

"TRAVEL" ein den Verkehrskreisen durchaus in der Bedeutung "Reise" bekannter

Begriff der englischen Sprache sei und es zumindest für Ärzte und sonstige beteiligte Fachkreise naheliegen mag, daß der Wortbestandteil "THROMB" aus dem

Wort "thrombosis" abgeleitet sei. Jedoch sei nicht ersichtlich, wieso gerade die

Kombination "TRAVELTHROMB", bei der es sich um eine neue sprachunübliche

lexikalische Erfindung handle, jetzt oder in Zukunft zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen benötigt werde. Hierfür fehlten die erforderlichen sicheren und konkreten Anhaltspunkte. Selbst wenn bei entsprechendem Nachdenken aus der Gesamtbezeichnung "TRAVELTHROMB" auf einen bestimmten Verwendungszweck oder eine Zielrichtung der betroffenen Waren und

Dienstleistungen geschlossen werden könnte, würde dies nicht zur Versagung der

Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG genügen, zumal der Anmelder nicht

etwa Schutz für den Begriff "TRAVELTHROMB" zur Bezeichnung der Reisethrombose, sondern zur Bezeichnung von Probeentnahmesets, Informationsbroschüren

und die Durchführung von Gentests begehre. Auch fehle der angemeldeten Marke

nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da sie nicht von

vornherein völlig ungeeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

des Anmelders von denen Dritter ihrer Herkunft nach zu unterscheiden.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des

Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs 1 MarkenG).

Nach der genannten Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung sowie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Regelung

verbietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung

als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl ua EuGH GRUR 1999, 723, 726 "Chiemsee";

BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Als eine in diesem

Sinn freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr jederzeit zur Bezeichnung der Bestimmung der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann,

nämlich ihrer Bestimmung zur Diagnose einer Reisethrombose, ist die angemeldete Marke zu beurteilen.

Die Bedeutung "Reise" des in der Begriffsbildung "TRAVELTHROMB" enthaltenen

englischen Wortes "TRAVEL" und dessen Kenntnis bei den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen wird von dem Anmelder nicht in Zweifel gezogen.

Der daran angefügte Wortbestandteil "THROMB" ist auf medizinischem Gebiet die

gebräuchliche Abkürzung sowohl des englischen Begriffs "thrombosis" (vgl

Peter Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft

und Technik, 1. Ausg, 1978, Teil 3, S 2007) wie auch des entsprechenden

deutschen Begriffs "Thrombose" (vgl Ursula Spranger, Abkürzungen in der Medizin und ihren Randgebieten, 1981, S 208). Auch im Internet läßt sich die

Abkürzung "thromb" im englischen medizinischen Fachsprachgebrauch belegen

(vgl die dem Anmelder übersandte Internet-Recherche, Google-Suche, zu dem

Suchbegriff "thromb", s dort insbes die Stellen: "Hung. Soc. Thromb. Haemost.”;

"Seminars Thromb. and Hemost."; "Thromb. Diath. haemorrh."; "Arterioscler.

Thromb.”; "Thromb.Res.”). Insoweit ist davon auszugehen, daß die Abkürzung

"T(t)hromb” für "thrombosis/Thrombose" zumindest den von den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen überwiegend angesprochenen ärztlichen und

medizinischen Fachverkehrskreisen bekannt ist.

Dem medizinischen Fachpublikum erschließt sich demzufolge die Bedeutung der

angemeldeten Wortzusammenstellung "TRAVELTHROMB" nächstliegend im Sinn

von "travel thrombosis" bzw deutsch "Reisethrombose". Dies um so mehr, als es

sich bei der englischen ebenso wie der deutschen (ausgeschriebenen) Wortkombination um einen auf medizinischem Gebiet geläufigen Begriff handelt, der eine

Thromboseerkrankung bezeichnet, die speziell auf Langstreckenflügen durch längeres beengtes und unbequemes Sitzen hervorgerufen wird (vgl die dem Anmelder übersandte Internet-Recherche, Google-Suche, zu den Suchbegriffen "travel

thrombosis" und "Reisethrombose", s dort ua die Stellen: "European Airlines

Downplay Air Travel Thrombosis Risks. ..."; "...But pleasure can quickly be spoiled

in the face of travel thrombosis - also known as the tourist class syndrome. ...";

"...The latest leaflet "TRAVEL THROMBOSIS - a little known risk". ..."; "...They

have seen newspaper reports that aspirin can help prevent travel thrombosis and

would..."; "Die Reisethrombose - eine unliebsame und manchmal auch lebensbedrohende Krankheit auf Langstreckenflügen. ..."; "...Folgen der Reisethrombose.

... Zahlreiche Pressemitteilungen warnen immer wieder vor der schlimmsten Folge

der Reisethrombose – der Lungenembolie...").

Weiterhin besteht ein direkter, sich unmittelbar aufdrängender Bezug zwischen der

Krankheit der Reisethrombose, (engl "travel thrombosis") und den angemeldeten

Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich um die Durchführung von Gentests, Probeentnahme-Sets zur Durchführung von Gentests, Informationsbroschüren zur Ergebnisbeurteilung von Gentest und Anleitungen zur Abfrage des Probenergebnisses von Gentests und um sonstige zugehörige ärztliche und medizinische Apparate und Instrumente sowie medizinische Dienstleistungen handelt.

Gentests werden nämlich ua zur Feststellung des erblichen Thromboserisikos,

und dabei dabei speziell auch zur Feststellung des Risikos, an einer Reisethrombose zu erkranken, eingesetzt. Dies belegt die dem Anmelder übersandte Internet-

Recherche, Google-Suche, zu den Suchbegriffen "Thrombose Gentest", siehe dort

insbes die Stellen: "…Thrombose-Gefahr: Erst zum Gentest, dann ins Flugzeug.

Eine Genuntersuchung könnte helfen, die Thrombose-Gefahr auf Langstreckenflügen besser abzuschätzen…"; "Thrombose - Hilfe gegen den Blutstau… Neue

Impulse: Gentest gegen Reisethrombose gefordert…"; "…Mitteilung für Patienten.

Bei familiärer Neigung zur Thrombose ist ein Gentest zu empfehlen. …". Damit

kann fraglos der gebräuchliche deutsche Begriff "Reisethrombose" ebenso wie der

entsprechende, dem überwiegend beteiligten medizinischen Fachpublikum ohne

weiteres verständliche englische Begriff "travel thrombosis" im inländischen Verkehr zur Bezeichnung des bestimmungsgemäßen Anwendungsbereichs der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Durchführung von

Gentests dienen.

Zur Bezeichnung des bestimmungsgemäßen Anwendungsbereichs der Waren

und Dienstleistungen kann im Verkehr aber ebenfalls die angemeldete Marke

"TRAVELTHROMB" dienen, auch wenn sich der Gebrauch der konkreten Wortkombination bisher nicht feststellen läßt. Nachdem "thromb", wie dargelegt, die

gebräuchliche Abkürzung insbes des englischen Wortes "thrombosis" ist, die im

medizinischen Sprachgebrauch auch in Wortkombinationen verwendet wird (vgl

die oben gen Bsp), stellt sich "TRAVELTHROMB" als naheliegende sprachgemäße Abkürzung des englischen Begriffs "travel thrombosis" dar, die der allgemein zu beobachtenden Übung entspricht, bei längeren zusammengesetzten

Begriffen das hintere Wort verkürzt wiederzugeben. Es ist daher im Rahmen der

üblichen Sprachgepflogenheiten jederzeit möglich, auch den abgekürzten, in konkretem Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dem überwiegend beteiligten ärztlichen und medizinischen Fachverkehr ohne weiteres in seiner

Bedeutung "travel thrombosis" bzw "Reisethrombose" verständlichen Begriff

"TRAVELTHROMB" als Hinweis auf den bestimmungsgemäßen Anwendungsbereich der Waren und Dienstleistungen einzusetzen.

Die angemeldete Marke ist demnach als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dem Registerschutz nicht zugänglich. Im

Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob der Eintragung der Marke darüber

hinaus auch das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Dr. Ströbele

Richter Guth

ist wegen

Kirschneck

Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.

Dr. Ströbele

Bb