Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 27 W (pat) 169/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 66 652 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie

Richterin Friehe-Wich und Richter Dr. van Raden

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 6. Juli 2001 aufgehoben.

2. Die Löschung der angegriffenen Marke 398 66 652 wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke

OPTIS

für

"Elektronische, optische Meß- und Kalibriersysteme für Industrieroboter soweit in Klasse 9 enthalten; Vermessung und

Kalibrierung von Industrierobotern“

ist Widerspruch eingelegt u.a. aus der prioritätsälteren Wortmarke

OPSIS,

eingetragen unter der Nr. 1 130 646 für

"Elektronische Sichtgeräte, Bildverarbeitungsgeräte, Sensoren“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die einander gegenüberstehenden Waren

seien nicht ähnlich genug, um selbst bei Identität der Marken eine rechtlich beachtliche Gefahr von Verwechslungen zu begründen. Über die Tatsache hinaus,

dass die Waren der Widerspruchsmarke Bestandteile der Waren der jüngeren

Marke sein könnten, bestehe kein Anhaltspunkt für irgendwelche wirtschaftlichen

Berührungspunkte. Auf eine Ähnlichkeit zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den Dienstleistungen der jüngeren Marke sei nicht einzugehen, da der

Widerspruch sich nur gegen „alle ähnlichen Waren“ gerichtet habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit

der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der jüngeren Marke anstrebt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren, in dem sie den Widerspruch als „gegen alle ähnlichen Waren“ gerichtet bezeichnet, im übrigen aber auch zur Frage der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Dienstleistungen der jüngeren Marke Stellung genommen

hat. Die Widersprechende sieht zwischen den jeweils beanspruchten Waren der

Widerspruchsmarke und den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke eine erhebliche Ähnlichkeit. Die Waren seien identisch bzw. außerordentlich

ähnlich; die Dienstleistung betreffe offensichtlich die Verwendung der betreffenden

Waren und sei diesen folglich ebenfalls ähnlich. Der klangliche und schriftbildliche

Unterschied zwischen den Marken werde kaum bemerkt, so dass Verwechslungen

nicht auszuschließen seien.

Der Markeninhaber tritt dem entgegen. Er hält die beiden Marken für klanglich und

schriftbildlich nicht sonderlich ähnlich. Vor allem aber hält er aufgrund der tatsächlichen Verwendung der jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben. Bei OPTIS handele es sich im wesentlichen um Software zur Roboterkalibrierung und spezielle mit der Roboterkalibrierung verbundene Dienstleistungen,

wenngleich die OPTIS-Systeme auch eine Vermessungshardware voraussetzten.

Angesichts der völlig unterschiedlichen Kundenkreise, die mit den beiden Marken

und den mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen in Kontakt kämen, werde eine Verwechslung niemals eintreten, zumal der Markeninhaber

selbst nicht die Absicht habe, unter dem Markennamen OPTIS Waren und Dienstleistungen im Sinne der mit der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren zu vertreiben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn angesichts der beachtlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

und unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann eine Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken im Sinne des

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen

werden.

Es war vorliegend von einem Widerspruch aus der Marke 1 130 646 auszugehen,

der sich in der Sache gegen die jüngere Marke insgesamt richtete. Auch wenn die

Widersprechende in dem Widerspruchsschriftsatz einleitend ausgeführt hat, dass

sich der Widerspruch „gegen alle ähnlichen Waren“ richtet, ergibt sich aus der Begründung doch eindeutig, dass von dem Widerspruch auch die Dienstleistungen

der jüngeren Marke umfasst sein sollten, denn die Widersprechende hat ausdrücklich zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen mit den Waren der Widerspruchsmarke

Stellung genommen und die Ansicht vertreten, dass auch insoweit eine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Widerspruch nach § 42 MarkenG ist nicht an bestimmte

Formvorschriften gebunden; es reicht aus, dass er erkennen lässt, wer aus welcher Marke gegen welche Marke Widerspruch einlegt (§ 27 Abs. 1 MarkenV); im

übrigen sollen (§ 27 Abs. 2 MarkenV) unter anderem die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, auf die der Widerspruch gestützt wird, sowie die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, gegen die der Widerspruch

sich richtet, angegeben werden, ohne dass dies verbindlich wäre. Wenngleich die

Frage der Begründungspflicht für den Widerspruch umstritten ist (vgl. Fezer, Markengesetz, 2. Aufl., § 42 Rdn. 27 m.w.N.), ist doch davon auszugehen, dass, wenn

eine Begründung angegeben ist, die das Anliegen des Widersprechenden erkennen lässt, diese auch bei der Bestimmung des Widerspruchsbegehrens Beachtung zu finden hat. Antrag und Begründung sind bei Rechtsbehelfen, die nicht an

eine bestimmte Form gebunden sind, gemeinsam zu betrachten. Der Umfang eines Rechtmittels ist dann (ausschließlich) durch den Antrag bestimmt, wenn dieser mit dem übrigen Vorbringen in der Antragsschrift übereinstimmt (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 66 Rdn. 38, zum Rechtmittel der Beschwerde). Eine solche Übereinstimmung ist hier indes nicht gegeben. Die Formulierung im Schriftsatz vom 23. September 1999, der Widerspruch richte sich „gegen alle ähnlichen Waren“ ist nicht vereinbar mit den inhaltlichen Ausführungen,

die eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Dienstleistungen darlegen. Diese Ausführungen betreffen erkennbar einen markenrechtlich relevanten Tatbestand und können nicht anders verstanden werden, als dass die jüngere Marke

auch insoweit angegriffen werden sollte.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken kommt es

hinsichtlich der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausschließlich auf den

Inhalt der jeweiligen Warenverzeichnisse an, nicht etwa auf die tatsächliche oder

beabsichtigte Benutzung der Marken. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr darf daher nicht ausschließlich auf die für ganz spezifische Industrieroboterapplikationen bestimmten Prüf- und Kalibriersysteme abgestellt werden, die nach

dem Vortrag des Inhabers der angegriffenen Marke mit der Marke "OPTIS" gekennzeichnet werden sollen. Es müssen vielmehr – worauf die Widersprechende

zutreffend hingewiesen hat – alle Waren berücksichtigt werden, die objektiv betrachtet von dem im Register eingetragenen Oberbegriff "elektronische, optische

Mess- und Kalibriersysteme für Industrieroboter soweit in Klasse 9 enthalten" umfasst sind, ohne Beschränkung auf Mess- und Kalibriersysteme einer bestimmten

technischen Ausstattung und Funktionsweise für den Einsatz in Robotern eines

bestimmten industriellen Bereichs. Dasselbe gilt für die Sensoren und elektronischen Sichtgeräte der Widerspruchsmarke, unter die ua auch solche zum Einbau

in Industrieroboter fallen. Da Sensoren und elektronische Sichtgeräte notwendiger

Bestandteil von Mess- und Kalibriersystemen für Industrieroboter sind, weil Roboter ohne Sensoren und optische Sichtgeräte nicht gesteuert werden können, ist

von einer beachtlichen Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren auszugehen. Entsprechendes gilt auch für die Ähnlichkeit zwischen den auf die Vermessung und Kalibrierung von Industrierobotern gerichteten Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchsmarke. Bei dieser Beurteilung

kommt es maßgeblich darauf an, ob der Verkehr der Fehlvorstellung unterliegen

kann, der Hersteller von Sensoren und optischen Sichtgeräten erbringe auch die

Dienstleistung der Vermessung und Kalibrierung von Industrierobotern (vgl BGH

GRUR 1999, 731 - CANON II; vgl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl., § 9 Rdn 67). Dies ist zu bejahen, denn diejenigen Verkehrskreise, die

Sensoren und elektronische Sichtgeräte zur Kalibrierung von Industrierobotern benötigen, erwarten in der Regel, dass der Hersteller dieser Geräte auch über das

spezielle technische Fachwissen über ihren Einsatz zur Vermessung und Kalibrierung verfügt und daher die entsprechenden Dienstleistungen anbietet.

Bei gegebener normaler Kennzeichnungskraft beider Zeichen, die auch von dem

Markeninhaber nicht in Abrede gestellt wird, muss die jüngere Marke daher einen

deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten. Hierfür reichen die vorhandenen Unterschiede zwischen beiden Marken wegen der überwiegenden Übereinstimmungen aber nicht aus.

Die Vergleichsmarken weichen lediglich in dem mittleren Buchstaben voneinander

ab. Dem steht gegenüber, dass die Vergleichszeichen sowohl nach Silben- und

Buchstabenzahl gleich lang sind als auch dieselbe Lautfolge "OP–IS" aufweisen.

Auch die Betonung beider Zeichen ist gleich. Da zudem zumindest ein Teil des angesprochenen Fachpublikums beiden Markenwörtern einen Anklang an den Begriff „Optik“ entnehmen wird, liegt auch kein Unterschied im Sinngehalt vor, der die

Gefahr klanglicher und schriftbildlicher Verwechslungen der in ihrem Gesamteindruck im wesentlichen übereinstimmenden Marken auszuschließen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer

Friehe-Wich

Dr. van Raden

Ko