Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.01.2003 – 32 W (pat) 265/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 265/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 21 408.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 –
vom 12. Oktober 1999 und vom 27. August 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Schokoladewaren, nämlich Mozartkugeln
ist die Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, weil sie für Mozartkugeln unmittelbar beschreibend
sei.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist
der Auffassung, dass nicht berücksichtigt sei, dass die Marke nicht nur aus der
Gattungsbezeichnung "Mozartkugeln" bestehe, sondern auch noch den Wortbestandteil "Wolfgang Amadeus Mozart" aufweise. Dieser Bestandteil und damit die
Marke als Ganzes sei nicht beschreibend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Merkmalsbezeichnung
i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke
kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr
- auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st.Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE).
Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Sie besteht aus den Wortbestandteilen "Wolfgang
Amadeus Mozart" und "Mozartkugeln". "Mozartkugeln" werden die Verbraucher
ohne weiteres als eine bestimmte Art von gefüllten Schokoladewaren verstehen,
was keine Möglichkeit eröffnet, einen bestimmten Hersteller zu identifizieren. Es
darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass die Marke schon von ihren Wortbestandteilen her als Ganzes aus "Wolfgang Amadeus Mozart" und "Mozartkugeln"
besteht. Es ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH, BlPMZ
1999, 408 – YES). Dies impliziert, dass die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (vgl. BGH BlPMZ 2000, 164 – Partner with the Best). In ihrer Gesamtheit
kann der Marke kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt entnommen werden.
Es ist zwar klar, was Mozartkugeln sind, nicht jedoch was Wolfgang Amadeus
Mozart Mozartkugeln sind. Die Hinzufügung des Namens des berühmten Komponisten Wolfgang Amadeus Mozart trägt ersichtlich keine Sachinformation.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur
als allgemein gebräuchliches Wort für Mozartkugeln und nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Weder die Markenstelle,
noch der Senat konnten Feststellungen treffen, dass die Wortbestandteile der
Marke in ihrer Gesamtheit – etwa durch Verwendung von mehreren Anbietern –
die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr erfüllen können.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenbegriff in seiner Gesamtheit keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal
mit der Hinzufügung von "Wolfgang Amadeus Mozart" zur Sachangabe "Mozartkugeln" bezeichnet werden kann.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Abb. 1
Fa