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BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 32 W (pat) 244/03

32. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 244/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffen die Markenanmeldung 301 71 850.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzender sowie der Richter Kruppa und Merzbach 10.99

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. Mai 2003 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die für "feine Back-, Konditor-, Schokolade- und Zuckerwaren; Verpflegung von

Gästen" angemeldete Wortmarke

Mozart ein Europäer

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 23. Mai 2003 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. "Mozart ein Europäer" weise auf den

Komponisten Wolfgang Amadeus Mozart hin und auf seine Bedeutung in der europäischen Kulturgeschichte. Zugleich werde er in den Rang einer europäischen

Persönlichkeit erhoben, die unabhängig von ihrer geographischen Herkunft zum

Besitzstand von ganz Europa gehöre. Das Publikum werde die angemeldete

Marke nicht als Kennzeichnung ansehen.

Wolfgang Amadeus Mozart sei eine weltberühmte Person der Zeitgeschichte, die

in keiner besonderen Verbindung zu dem Unternehmen der Anmelderin stehe. Die

Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale dürfe nicht zu Gunsten eines einzelnen

monopolisiert werden.

Die Voreintragungen in Österreich bezögen sich auf eine andere Struktur von Waren.

Diesen Beschluss hat die Anmelderin am 12. Juni 2003 erhalten.

Am 9. Juli 2003 hat sie Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, begegne der Verbraucher dem isolierten Namen "Mozart",

so assoziiere er mit ihm zunächst ausschließlich den Namen des Komponisten.

Dies gelte auch im Zusammenhang mit Back- und Zuckerwaren. Selbst wenn der

Verbraucher an Mozartkugeln denke, werde er "Mozart" nicht als ohne weiteres

und ausschließlich produktbeschreibend oder als eine Gattungsbezeichnung auffassen, weil die Verwendung der isolierten Bezeichnung als Produktbeschreibung

oder Gattungsbezeichnung gänzlich unüblich sei und so auch nicht verstanden

werden könne. Dies habe das OLG München am 26 Juli 2001 (GRUR Int. 2001,

1061) rechtskräftig festgestellt. Das Österreichische Patentamt habe "Mozart" für

Schokolade- und Zuckerwaren nicht nur in Alleinstellung, sondern sogar in zusammengesetzten Bezeichnungen, wie "Mozart-Likör-Pralinen" und "Mozart-Dragees" eingetragen.

Es vertrete sogar die Auffassung, dass "Mozart" in solchen zusammengesetzten

Bezeichnungen eine starke Kennzeichnungskraft habe. Auch das Bundespatentgericht habe in seinem Beschluss vom 22. Januar 2003, 32 W (pat) 265/01,

"WOLFGANG AMADEUS MOZART MOZARTKUGELN" als eintragungsfähig erachtet, weil

der Name des Komponisten keine Sachinformationen beinhalte.

Der Zusatz "EIN EUROPÄER" verstärke den Bezug auf den Komponisten Wolfgang

Amadeus Mozart noch.

Eine gesetzliche Grundlage, die Namen weltberühmter Personen der Zeitgeschichte von Markeneintragungen ausschlößen, gebe es nicht. Dagegen seien

viele Namen berühmter Personen als Marken eingetragen (NAPOLEON, DANTE

etc.).

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg, denn "Mozart ein Europäer" ist

nicht freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG); es fehlt ihm auch nicht

jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

a) An "Mozart ein Europäer" besteht kein Freihaltungsbedürfnis. Es besteht nicht

ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können.

"Mozart ein Europäer" mag eine Assoziation mit Mozartkugeln wecken. Ob "Mozart" in Alleinstellung (so LG München GRUR Int. 2001, 247, 249; a.A. OLG München, GRUR Int. 2001, 1061; vgl. auch HABM MarkenR 2002, 168 - MOZART-

BONS / BONS) auf dem Süßwarenmarkt durch Begriffe, wie "Mozartkugel", "Mozarttaler", "Mozartwürfel", "Mozartrolle", "Mozartstäbchen" und "Mozartlikör" eine

generische Bezeichnung für Produkte aus Nougat, Marzipan, Pistazien und Schokolade ist, kann dahingestellt bleiben. Die angemeldete Kombination führt von einem solchen Verständnis in jedem Fall weg, da "Europäer" keine Form von Genussmitteln benennt.

Die Eintragung von "Mozart ein Europäer" bezieht ihre Markenfähigkeit aus der

Kombination. Sie gibt der Markeninhaberin keine Abwehransprüche gegen "Mozart" in Alleinstellung oder gegen jede Kombination mit dem Bestandteil "Mozart".

b) Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, dem

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

zu dienen. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft gilt grundsätzlich ein großzügiger Maßstab. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das die

Verbraucher – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr

nicht

jegliche Unterscheidungskraft

(stRspr; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85

- INDIVIDUELLE).

Dass "Mozart ein Europäer" nicht beschreibend ist, wurde unter a) erläutert.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Publikum die Wortfolge "Mozart

ein Europäer" stets nur als gebräuchlichen Ausdruck und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Weder die Markenstelle noch der

Senat haben Feststellungen getroffen, wonach die Wortbestandteile der Marke in

ihrer Gesamtheit - etwa durch Verwendung durch mehrere Anbieter oder in der

Werbung - die Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen könnte.

Dr. Albrecht

Kruppa

Merzbach

Hu