Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.01.2003 – 30 W (pat) 247/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 79 697.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

die Klasse 06 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

12. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-/Bildmarke "VITRO

SAIL" für die Klassen 6, 11 und 20 ursprünglich mit folgendem Warenverzeichnis:

Kl. 6: Transportable Trageelemente z.B. Rahmen: z.B. aus

Aluminium oder Stahl zum Einspannen von Flächenelemente aus z.B. Textilien, Metallgeweben oder

Glaselementen

Kl. 11: Beleuchtungskörper: z.B. Reflektoren zu Beleuchtungskörpern oder transluzente Flächenelemente zur

Lichtreflexion oder/und Lichtverteilung

Kl. 20: Möbel, Rahmen: z.B. mit Stoffen, Metallen, Textilien,

Kunststoffen oder Glas belegte oder bespannte Rahmen zum Einsatz als Unterdeckenelemente oder als

z.B. raumtrennende Paraventelemente.

Die Markenstelle für Klasse 06 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung beanstandet, weil der Anmelder im Warenverzeichnis bei den Angaben zu "transportable Trageelemente und Möbel, Rahmen" zu umfassende und

unbestimmte Begriffe verwendet hatte. Nachdem die von der Markenstelle zur

Behebung der genannten Mängel gesetzte Frist von einem Monat erfolglos verstrichen war, hat die Markenstelle die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG

zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der mit der Einlegung der

Beschwerde ein geändertes Verzeichnis der Waren vorgelegt hat.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich, weil im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren hinreichend präzisiert wurde.

Nach § 32 Abs 3 MarkenG iVm § 14 Abs 1 MarkenV ist das Verzeichnis der

Waren und Dienstleistungen so zu fassen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen

Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15 Abs 1

MarkenV) möglich ist. Außerdem muß dieses Verzeichnis die Waren und Dienstleistungen so klar bestimmen, daß der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmißverständlich feststellbar ist (vgl

Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 32 Rdn 37, 38). Dies ist hier nunmehr der

Fall. Die Neufassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen

"Kl. 6: Transportable Rahmen aus Metall für Bauzwecke

insbesondere aus Aluminium oder Stahl zum Einspannen von Flächenelementen.

Kl. 11: Beleuchtungskörper als

transluzente Flächenelemente zur Lichtreflexion oder/und Lichtverteilung.

Kl. 20: Tragrahmen die insbesondere mit Stoffen aus Glasgewebe oder anderen Textilien bespannt sind oder

die mit Flächenelementen aus Metall, Kunststoff oder

Glas belegt sind zum Einsatz als Unterdeckenelemente oder als Paraventelemente"

entspricht dem Vorschlag der Markenstelle.

Die Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung sind insoweit entfallen, was zur

Folge hat, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Eintragungsverfahren fortzusetzen ist (§ 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Fa