Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.01.2003 – 30 W (pat) 247/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 79 697.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
die Klasse 06 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
12. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-/Bildmarke "VITRO
SAIL" für die Klassen 6, 11 und 20 ursprünglich mit folgendem Warenverzeichnis:
Kl. 6: Transportable Trageelemente z.B. Rahmen: z.B. aus
Aluminium oder Stahl zum Einspannen von Flächenelemente aus z.B. Textilien, Metallgeweben oder
Glaselementen
Kl. 11: Beleuchtungskörper: z.B. Reflektoren zu Beleuchtungskörpern oder transluzente Flächenelemente zur
Lichtreflexion oder/und Lichtverteilung
Kl. 20: Möbel, Rahmen: z.B. mit Stoffen, Metallen, Textilien,
Kunststoffen oder Glas belegte oder bespannte Rahmen zum Einsatz als Unterdeckenelemente oder als
z.B. raumtrennende Paraventelemente.
Die Markenstelle für Klasse 06 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung beanstandet, weil der Anmelder im Warenverzeichnis bei den Angaben zu "transportable Trageelemente und Möbel, Rahmen" zu umfassende und
unbestimmte Begriffe verwendet hatte. Nachdem die von der Markenstelle zur
Behebung der genannten Mängel gesetzte Frist von einem Monat erfolglos verstrichen war, hat die Markenstelle die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG
zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der mit der Einlegung der
Beschwerde ein geändertes Verzeichnis der Waren vorgelegt hat.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich, weil im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren hinreichend präzisiert wurde.
Nach § 32 Abs 3 MarkenG iVm § 14 Abs 1 MarkenV ist das Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen so zu fassen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen
Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15 Abs 1
MarkenV) möglich ist. Außerdem muß dieses Verzeichnis die Waren und Dienstleistungen so klar bestimmen, daß der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmißverständlich feststellbar ist (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 32 Rdn 37, 38). Dies ist hier nunmehr der
Fall. Die Neufassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
"Kl. 6: Transportable Rahmen aus Metall für Bauzwecke
insbesondere aus Aluminium oder Stahl zum Einspannen von Flächenelementen.
Kl. 11: Beleuchtungskörper als
transluzente Flächenelemente zur Lichtreflexion oder/und Lichtverteilung.
Kl. 20: Tragrahmen die insbesondere mit Stoffen aus Glasgewebe oder anderen Textilien bespannt sind oder
die mit Flächenelementen aus Metall, Kunststoff oder
Glas belegt sind zum Einsatz als Unterdeckenelemente oder als Paraventelemente"
entspricht dem Vorschlag der Markenstelle.
Die Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung sind insoweit entfallen, was zur
Folge hat, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Eintragungsverfahren fortzusetzen ist (§ 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Fa